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      Die Kommission der Europäischen Union hat am 11. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der ESRS-Berichterstattung für in 2025 und 2026 berichtspflichtige Unternehmen verabschiedet. Nach dem sog. Quick-Fix-Amendment werden die Phase-in-Regelungen in ESRS 1 Anlage C wie folgt geändert:

      • Die Berichtspflicht von Angaben, die erstmalig für die Jahre 2025 und 2026 vorgesehen war (z.B. zu „anticipated financial effects“), wird für Unternehmen der sog. ersten Welle auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben.
      • Bestimmte Phase-In-Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeiter galten, werden ausgedehnt auf alle Unternehmen der ersten Welle. Dies betrifft die Angaben zur Biodiversität (ESRS E4), Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffene Gemeinschaften (ESRS S3) und Verbraucher/Endnutzer (ESRS S4), die nun erst ab dem Geschäftsjahr 2027 vollständig anzugeben sind. Der erweiterte Unternehmenskreis muss nun lediglich die Mindestangaben nach ESRS 2.17 offenlegen.

      Mit dieser Verabschiedung des delegierten Rechtsakts beginnt eine Widerspruchsfrist von max. vier Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums haben das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union die Möglichkeit dem delegierten Rechtsakt zu widersprechen. Sollten keine Einwände erhoben werden, tritt der delegierte Rechtsakt drei Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Da es sich um einen delegierten Rechtsakt handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

      Der verabschiedete delegierte Rechtsakt, seine Anhänge sowie eine Übersicht der Änderungen können hier abgerufen werden.

      Werner Gedlicka

      Partner, Audit / ESG, Wien

      KPMG Austria

      Katharina Schönauer

      Partnerin, Advisory/ESG, Wien

      KPMG Austria

      Günther Hirschböck

      Partner, Audit, Wien

      KPMG Austria

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