EU-Kommission verabschiedet Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach EU-Taxonomie-Verordnung

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die Kommission der Europäischen Union hat am 4. Juli 2025 einen Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet und ein dazugehöriges Q&A veröffentlicht.

Bereits am 26. Februar 2025 hatte die EU-Kommission begleitend zu ihrem Vorschlag für das Erste Omnibus-Paket Vorschläge zu Änderungen an den Delegierten Rechtsakten zur EU-Taxonomie-Verordnung zu Inhalt und Darstellung (Disclosure Delegated Act (EU) 2021/2178), dem Klimarechtsakt (Climate Delegated Act (EU) 2021/2139) sowie dem Umweltrechtsakt (Environmental Delegated Act (EU) 2023/2486) veröffentlicht.

Zu diesen Vorschlägen lief eine öffentliche Konsultation bis zum 26. März 2025.

Der nun verabschiedete Delegierte Rechtsakt setzt die im Februar 2025 vorgeschlagenen Änderungen an den drei EU-Taxonomie-Verordnungen um. Unter anderem sieht der Delegierte Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung folgende Erleichterungen vor:

  • Vereinfachung der Meldebögen, was zu einer Reduzierung der Datenpunkte um ca. 64% bei Nicht-Finanzunternehmen und um ca. 89% bei Finanzunternehmen führt;
  • Einführung eines Wesentlichkeitskonzeptes, nach dem angenommen wird, dass Wirtschaftstätigkeiten unwesentlich sind, wenn diese kumulativ die de-minimis-Schwelle von 10% des KPI-Nenners nicht übersteigen. Die (Un)Wesentlichkeit der Wirtschaftstätigkeiten muss pro KPI beurteilt werden. Das Unternehmen muss die Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität von unwesentlichen Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr beurteilen, jedoch separat über diese unwesentlichen Wirtschaftstätigkeiten berichten;
  • Umfangreiche Änderungen für Finanzunternehmen: u.a. Anpassung des Green Asset Ratio (GAR) dahingehend, dass Vermögenswerte aus dem Nenner auszuschließen sind, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen. Die Berichterstattung zu den KPIs Handelsbuchbestand und Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung von bestimmten Finanzinstituten muss erst ab 2028 (über das Geschäftsjahr 2027) erfolgen;
  • Abschaffung der Meldebögen aus Anhang XII zu Aktivitäten mit Bezug zu fossilen Gasen und nuklearen Tätigkeiten;
  • Vereinfachung der "Do no Significant Harm"-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Appendix C) durch Streichung des zusätzlichen Absatzes nach Buchstabe f) sowie Herausstellung von anwendbaren Ausnahmen aus den im Appendix C referenzierten EU-Verordnungen.

Mit der Verabschiedung des Delegierten Rechtsakts beginnt eine Widerspruchsfrist von vier Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums haben das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union die Möglichkeit dem Delegierten Rechtsakt zu widersprechen. Diese Widerspruchsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden.

Der Delegierte Rechtsakt tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2026 für Berichterstattungen über das Geschäftsjahr 2025 anwendbar. Unternehmen können jedoch für Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 auf die Anwendung der Änderungen dieses Delegierten Rechtsakts verzichten.

Da es sich um einen Delegierten Rechtsakt handelt ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

Der verabschiedete Delegierte Rechtsakt und seine Anhänge können hier abgerufen werden. Das dazugehörige Q&A kann hier abgerufen werden.