EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag für das Erste Omnibus-Paket zu Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Die Kommission der Europäischen Union veröffentlichte am 26. Februar 2025 ihren Vorschlag für das Erste Omnibus-Paket zu Änderungen an der EU-Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), der EU-Abschlussprüfungsrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG), der CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464) und der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760).
Für die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung schlägt die EU-Kommission folgende Änderungen vor:
- Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht für die Unternehmen der „zweiten und dritten Welle“ um zwei Jahre
- Verkleinerung des Anwendungsbereichs der Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern sowie einem Umsatz von über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro
- Verabschiedung eines delegierten Rechtsakts für Berichtsstandards zur freiwilligen Berichterstattung auf Grundlage des von der EFRAG entwickelten VSME-Standards
- Begrenzung der Möglichkeit zur Einholung von Informationen von Unternehmen aus der Wertschöpfungskette mit weniger als 1.000 Mitarbeitern auf die von den VSME-Standards vorgegebenen Informationen
- Überarbeitung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) in den nächsten sechs Monaten mit dem Ziel der wesentlichen Reduzierung der erforderlichen Datenpunkte, die Klarstellung unklarer Anforderungen, einer besseren Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften und einer generellen Vereinfachung der Anforderungen
- Streichung der Einführung von sektorbezogenen Berichtsstandards
- Abkehr von der in Aussicht gestellten Erhöhung der Prüfungsintensität von einer Limited Assurance zu einer Reasonable Assurance
Für die EU-Taxonomie-Verordnung schlägt die EU-Kommission folgende Änderungen vor:
- Verpflichtende Taxonomie-Berichterstattung nur noch für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro
- Darüber hinaus sollen Unternehmen, die bereits Fortschritte in Richtung Nachhaltigkeitsziele gemacht haben, freiwillig über ihre teilweise EU-Taxonomie-Konformität berichten können. Die Kommission schlägt weitere Änderungen zur Vereinfachung der Taxonomie-Berichterstattung vor, darunter die Vereinfachung der Meldebögen und die Nutzung eines Wesentlichkeitskonzepts.
Bis zur Verabschiedung der Änderungen muss der durch die EU-Kommission veröffentlichte Vorschlag den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats durchlaufen, wobei die Änderungen konkret über mehrere Rechtsakte erfolgen sollen:
- Mit einem ersten Rechtsakt sollen die Anwendungszeitpunkte der CSRD für die zweite und dritte Welle um 2 Jahre und der CSDDD um ein Jahr nach hinten verschoben werden.
- Mit einem zweiten Rechtsakt sollen in der Folge die oben angeführten weiteren inhaltlichen Anpassungen umgesetzt werden.
Um für österreichische Unternehmen Rechtswirkung zu erlangen, müssen die Regelungen der CSRD und CSDDD einschließlich der Änderungen durch die Omnibus-Initiative erst noch in nationales Gesetz umgesetzt werden, wobei hinsichtlich der CSRD seit Jänner 2025 ein Begutachtungsentwurf von Seiten des BMJ vorliegt.
Die Auswirkungen dieses Pakets auf die diesbezüglichen Gesetzesvorhaben für Österreich – auch angesichts des angedrohten, noch laufenden Vertragsverletzungsverfahrens - sind noch im Detail zu diskutieren. Über weitere Entwicklungen dazu werden wir Sie informieren.
Die Pressemitteilung mit den Vorschlägen für das Erste Omnibus-Paket ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht.