Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung?
Tax News – KMU Dezember 2024
Tax News – KMU Dezember 2024
Sorgfältige Beweisführung für steuerliche Geltendmachung
Damit Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, muss diese Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, wie beispielweise eine Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen selbst oder eines nahen Angehörigen.
Dabei können auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch erforderlich sind.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7103207/2021 vom 30.9.2024) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für eine Wirbelsäulenoperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Begründet wurde dies mitunter damit, dass massive Schmerzen vorlagen, eine zeitnahe Operation in einem öffentlichen Krankenhaus (auch aufgrund der damals herrschenden COVID-19-Situation) nicht gesichert war und überdies ein Hinauszögern der Operation zu negativen medizinischen Konsequenzen führen hätte können.
Eine Steuerermäßigung aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung kann gemäß BFG jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gründe für die Inanspruchnahme einzeln angeführt und vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden können. In diesem Fall war ein Arztbrief mit Hinweis auf die Dringlichkeit der Operation nicht ausreichend, da nicht konkret drohende ernsthafte gesundheitliche Nachteile bei einer späteren Operation dargelegt wurden. Außerdem wäre ein Nachweis des öffentlichen Krankenhauses mit einem konkreten Operationstermin beizulegen gewesen. Das BFG wies außerdem darauf hin, dass trotz der Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie Untersuchungstermine in öffentlichen Krankenhäusern nicht unmöglich waren. Außerdem ist für die ärztliche Behandlung von Patienten ausschließlich deren Gesundheitszustand maßgeblich und das Krankenhaus vergibt die Operationstermine grundsätzlich nach Dringlichkeit der medizinischen Behandlung.
Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik führt oftmals zur Ablehnung durch die Finanzbehörden, da angenommen wird, dass dies nur aufgrund einer schnelleren Behandlung geschieht. Daher ist eine sorgfältige Beweisvorsorge notwendig. So sollte vorab ein öffentliches Krankenhaus um einen konkreten Operationstermin ersucht werden - danach kann allenfalls eine Privatklinik kontaktiert werden. Kann damit die längere Wartezeit in einem öffentlichen Krankenhaus nachgewiesen werden und führt die längere Wartezeit auf die Operation zu einem konkreten medizinischen Nachteil, so ist ein wichtiges Kriterium für die Geltendmachung der typischerweise höheren Kosten in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung erfüllt. Alternativ müsste nachgewiesen werden, dass die Behandlungsmethode zum Zeitpunkt der Operation in einer Privatklinik jener in einem öffentlichen Krankenhaus überlegen ist. Gelingt weder noch, liegt keine außergewöhnliche Belastung vor.