Telearbeitsgesetz: Vom Homeoffice zur Telearbeit ab 1.1.2025
Tax News – KMU September 2024
Tax News – KMU September 2024
Mit Wirkung ab 1.1.2025 wird der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen „Homeoffice-Regelungen“ (Arbeitsrecht, Unfallversicherungsschutz, Lohnsteuer) ausgeweitet.
In der Coronazeit wurden gesetzliche Regelungen zur Arbeit im Homeoffice etabliert – einerseits arbeitsrechtlich (insbesondere in § 2h AVRAG „Homeoffice“), andererseits aber auch im Sozialrecht (Unfallversicherungsschutz) und im Lohnsteuerrecht (steuerfreies Homeoffice-Pauschale und besondere Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar sowie sogenannte „Differenzwerbungskosten“, falls der Arbeitgeber weniger als EUR 3 pro Homeofficetag als Homeoffice-Pauschale ausschüttet). Diese Regelungen wurden nunmehr evaluiert und mit Wirkung ab 1.1.2025 durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110) ausgeweitet.
Im Wesentlichen wird der räumliche Anwendungsbereich der geltenden Bestimmungen, der bisher bloß die arbeitnehmer:inneneigenen Wohnräumlichkeiten erfasste, ausgedehnt und umfasst ab 1.1.2025 zusätzlich insbesondere auch Wohnungen naher Angehöriger, Internet-Cafés, Co-Working-Spaces und Ferienorte. Dazu wird generell der Begriff „Homeoffice“ durch jenen der „Telearbeit“ ersetzt.
Arbeitsrechtlich …
… wird Telearbeit zukünftig vorliegen, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der arbeitnehmer:inneneigenen Wohnung „oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit“ erbracht werden. Schon bisher war nach dem Gesetz eine schriftliche Vereinbarung erforderlich (Betriebs- oder Einzelvereinbarung), die nunmehr – wenn man die örtliche Ausweitung ab frühestens 1.1.2025 ermöglichen möchte – zu überarbeiten wäre. Anderenfalls bleiben bestehende Homeoffice-Vereinbarungen im bisherigen Umfang gültig. In den bisherigen Sonderregeln in DHG, ArbIG und ArbVG wird nur der Begriff „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt und bleiben die einschlägigen Regelungen grundsätzlich unverändert.
Was den Unfallversicherungsschutz betrifft …
… wird dieser am Telearbeitsplatz selbst, genauso wie aktuell im Homeoffice, gegeben sein. Allerdings wird zukünftig in Bezug auf Wegunfälle zwischen „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinne“ und „Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinne“ differenziert und Unfallversicherungsschutz besteht nur bei Wegunfällen am Weg von und zu „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinne“.
Wird die Telearbeit in Wohnungen und Räumlichkeiten von nahen Angehörigen bzw. Co-Working-Spaces (das sind organisatorisch eingerichtete, von Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten) ausgeübt, werden diese nur dann als „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn“ betrachtet werden, wenn
- sich diese in der Nähe zur Wohnung des:der Versicherten oder seiner:ihrer (eigentlichen) Arbeitsstätte befinden oder
- die Entfernung von der eigenen Wohnung zur Wohnung von Angehörigen bzw. zum Co-Working-Space dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
Anderenfalls liegen – ebenso wie bei Verrichtung der Telearbeit an allen sonstigen vom:von der Versicherten selbst gewählten Orten (wie zum Beispiel Park, Freibad, Kaffeehaus, Hotel oder Ferienwohnung) – „Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn“ vor. Hinsichtlich dieser neuen Abgrenzung ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung beim Wegunfall ab 1.1.2025 fallweise befasst werden wird, um Einzelfälle jeweils exakt zuordnen zu können. Das hat insbesondere Auswirkungen auf den Anspruch einer allfälligen Unfallrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeits(weg)unfall.
Lohnsteuerlich …
… besteht seit 2022 die Möglichkeit, bei Vorliegen von jährlich mindestens 26 Tagen, an denen die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird, in der Veranlagung Werbungskosten bis zu EUR 300 für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend zu machen, wenn steuerlich keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Zudem kann für bis zu 100 solcher ausschließlichen Homeoffice-Tage von Arbeitgebern ein lohnsteuer-, SV-beitrags- und lohnnebenkostenfreies Homeoffice-Pauschale ausbezahlt werden (pro Tag maximal EUR 3, somit insgesamt weitere maximal EUR 300 p.a.). Soweit Arbeitgeber:innen keinen oder einen geringeren Betrag gewähren, können Arbeitnehmer:innen dafür sogenannte Differenzwerbungskosten im Rahmen der Veranlagung geltend machen.
Das Konzept und die Höhe dieser Begünstigungen bleiben unverändert, jedoch stehen diese ab 1.1.2025 unter der Bedingung von 26 bzw. (bis zu) 100 „Telearbeitstagen“ anstatt der bisherigen „Homeoffice-Tage“ zu. Entsprechend wird auch der Begriff „Homeoffice-Pauschale“ durch das „Telearbeitspauschale“ ersetzt. Zu beachten ist dabei aber, dass dem:der Arbeitnehmer:in der einschlägige Werbungskostenabzug weiterhin nur für Investitionen in ergonomisch geeignetes Mobiliar „in seiner Wohnung“ zusteht.
Klarstellend hält das Telearbeitsgesetz fest, dass - „sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen“ - die abgabenrechtlichen Begünstigungen für „sämtliche Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2“ EStG gelten. Die Telearbeitsbegünstigungen gelten (wie bisher schon praktiziert) also auch dann, wenn es sich um kein Arbeitsverhältnis i. S. d. AVRAG handelt, wie z. B. bei Vorständen oder bei öffentlichen Dienstverhältnissen.
Eine tatsächlich inhaltliche Neuerung bringt die ausdrückliche Vorgabe, dass die steuerlichen Begünstigungen nur zustehen, „soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind“. Auch wenn schon bisher die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen zum Ausweis der Homeoffice-Tage im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung bestand, stellt dies eine Erschwernis dar: Bislang gab es auf Basis der Rechtsprechung für den:die Arbeitnehmer:in (im Rahmen der Veranlagung) bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel noch die Möglichkeit zur Erbringung alternativer Nachweise für Homeofficetage; dies fällt nun weg.
Ab dem Kalenderjahr 2025 wird daher ein nicht steuerbares Telearbeitspauschale bzw. der entsprechende Abzug an Differenzwerbungskosten und Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar nur noch dann zuerkannt, wenn die Telearbeitstage durch die Arbeitgeber:innen am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind.