Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für 2023

Tax News – KMU September 2024

Tax News – KMU September 2024

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Bergsteigerin

Späteste Einreichung bis 30. September 2024

Am 30. September 2024 endet die Frist für österreichische Unternehmer:innen, um eine Rückzahlung der Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten zu beantragen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist. Das bedeutet, dass Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, abgelehnt werden. Die Anträge sind elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen dann an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, das erstattende Land kann jedoch ab einem Rechnungsbetrag von EUR 1.000 (bei Kraftstoffrechnungen ab EUR 250) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum jedoch auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen. Erstattungen für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z. B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch die davon abhängigen Mindesterstattungsbeträge zu beachten: Bei einem Kalenderjahr(rest) gelten EUR 50 und bei drei Monaten EUR 400 als Mindestbeträge. Obwohl Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen könnten u. a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, Pkw-Aufwendungen usw. betreffen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen. Daher sollte immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden. Außerdem ist zu beachten, dass auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden Schwierigkeiten auftreten können.