VwGH bestätigt: Keine Anwendung des § 10 Abs. 3 KStG bei Liquidation eines ausländischen Gruppenmitglieds
Tax News 4/2024
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Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des BFG und verneinte die analoge Anwendung der Verlustberücksichtigung von § 10 Abs. 3 KStG bei Liquidation eines drittstaatsansässigen Gruppenmitglieds. Teilwertabschreibungen, die ursprünglich steuerneutral vorgenommen wurden und den Nachversteuerungsbetrag gem. § 9 Abs. 6 Z. 7 letzter Satz KStG übersteigen, können auch nicht gem. § 10 Abs. 3 KStG als endgültige Vermögensverluste steuerwirksam abgesetzt werden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde die Beteiligung an einem drittstaatsansässigen Gruppenmitglied noch vor Liquidation vollständig steuerneutral abgeschrieben. Ein Teil der Teilwertabschreibungen konnte gem. § 9 Abs. 6 Z. 7 letzter Satz KStG mit den nachzuversteuernden Verlusten des Gruppenmitglieds aus den Vorjahren verrechnet werden. Die Gruppenträgerin versuchte jedoch zusätzlich noch den nicht verrechenbaren Teil der Teilwertabschreibungen als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste gem. § 10 Abs.3 zweiter Satz KStG steuerwirksam geltend zu machen. Sowohl das BFG (BFG 7. 10. 2022, RV/7101680/2022; siehe dazu schon unseren Beitrag in den Tax News 11-12/2022: Nachholung von Teilwertabschreibungen auf ausländische Gruppenmitglieder bei endgültigen Vermögensverlusten) als nun auch der VwGH verneinten eine solche analoge Anwendung des § 10 Abs. 3 KStG innerhalb der Gruppe.
Sachverhalt
Die Gruppenträgerin war über ein österreichisches Gruppenmitglied an einer südkoreanischen Gesellschaft zu 100 % beteiligt. Während der Gruppenzugehörigkeit verzeichnete die südkoreanische Gesellschaft Verluste i. H. v. etwa MEUR 6,2, die gem. § 9 Abs. 6 Z. 6 KStG dem Gruppenträger zugerechnet wurden. Zusätzlich nahm das zwischengeschaltete österreichische Gruppenmitglied Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. knapp MEUR 7 vor, die jedoch gem. § 9 Abs. 7 KStG nicht abzugsfähig waren.
Im Jahr 2016 wurde das südkoreanische Gruppenmitglied mit einem Liquidationsgewinn aufgelöst und schied aus der Gruppe aus. Dabei mussten die zuvor gezogenen ausländischen Verluste im Inland nachversteuert werden. Dieser Nachversteuerungsbetrag von MEUR 6,2 konnte gem. § 9 Abs. 6 Z. 7 letzter Satz KStG um die steuerlich nicht geltend gemachten Teilwertabschreibungen reduziert werden. Die darüberhinausgehenden, bisher steuerlich nicht berücksichtigten Teilwertabschreibungen i. H. v. MEUR 0,8 versuchte die Erstrevisionswerberin (Gruppenträgerin) nun gem. § 10 Abs. 3 KStG als tatsächliche und endgültige Vermögensverluste geltend zu machen.
Die Abgabenbehörde im ersten Schritt sowie auch in weiterer Folge das BFG (BFG 7. 10.2022, RV/7101680/2022) verneinten ein solches Vorgehen. Eine ordentliche Revision wurde mangels Rechtsprechung zu der Frage jedoch zugelassen.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH (VwGH 16.4.2024, Ro 2023/13/0003) bestätigte die Ansicht des BFG, dass solche endgültigen Verluste nicht im Rahmen des § 10 Abs. 3 KStG berücksichtigt werden können. Vielmehr sieht § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG vor, dass bisher zugerechnete Verluste nachversteuert werden müssen, wobei dieser Nachversteuerungsbetrag im Falle endgültiger Vermögensverluste um steuerlich nicht wirksame Teilwertabschreibungen während der Gruppenzugehörigkeit gekürzt werden kann. Diese Kürzung ist jedoch nur bis EUR 0 möglich. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Absicht gezeigt, eine darüberhinausgehende Differenz steuerlich abzugsfähig zu machen.
Der VwGH verneinte auch die parallele Anwendung von § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG und § 10 Abs. 3 KStG. § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG ist lex specialis zu der allgemeineren Norm des § 10 Abs. 3 KStG und verdrängt diese daher innerhalb der Gruppenbesteuerung.
Das Resultat stehe im Einklang mit dem System der österreichischen Gruppenbesteuerung, die vorsieht, dass Teilwertabschreibungen auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob Verluste auf der Ebene der beteiligten Gesellschaft steuerlich anerkannt werden oder nicht.
Ausblick
In der Praxis empfiehlt es sich, um Verwertungsmöglichkeiten sicherzustellen, die Möglichkeit zu überprüfen, die betroffenen Gruppenmitglieder rechtzeitig aus der Gruppe ausscheiden zu lassen.
Es muss jedoch auch darauf geachtet werden, dass durch das vorzeitige Ausscheiden eine frühere Nachversteuerung der bisher geltend gemachten Verluste erfolgt.
Es soll jedoch auch hervorgehoben werden, dass in dem vorliegenden Fall die Rechtsprechung des EuGH aufgrund der Drittstaatsansässigkeit des Gruppenmitglieds nicht berücksichtigt wurde. Bei einem EU-Gruppenmitglied wäre im Lichte der einschlägigen Judikatur des EuGH die Anwendung des § 10 Abs. 3 KStG noch zu prüfen.