VwGH zur steuerlichen Luxustangente bei Elektroautos

Tax News – KMU Juli 2024

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Bergsteiger beim Fotografieren

Aufgrund des zulässigen Vorsteuerabzuges beträgt die Anschaffungskostenobergrenze EUR 33.333

In Zusammenhang mit Elektroautos setzte sich der VwGH unlängst mit der Ermittlung der sogenannten „Luxustangente“, einer Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Pkw, auseinander. Für Pkw, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort „Fiskal-Lkw“), gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze ein Wert von EUR 40.000 brutto, also inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe:

  • In diesem Wert enthalten sind die Kosten für Sonderausstattungen wie z. B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem.
  • Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, wie etwa ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein „Computer-Fahrtenbuch“, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des Pkw und sind daher unabhängig vom Pkw abzuschreiben.

Wenn die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, müssen die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie die Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges oder Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß gekürzt werden. Bei Anschaffung von gebrauchten Pkw ist zu beachten, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später: Bei älteren Fahrzeugen ist nicht der seinerzeitige Neupreis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.

Der VwGH hat nun geklärt, ob bei Elektroautos die Luxustangente von EUR 40.000 als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist, wenn beim Kauf ein Vorsteuerabzug umsatzsteuerlich möglich ist. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen ein Elektroauto zu einem Preis von EUR 79.960 inkl. Umsatzsteuer angeschafft. Nach Ansicht des Finanzamts sollte für die Luxustangente i. H. v. EUR 40.000 die darin enthaltene Vorsteuer von 20 Prozent herausgerechnet werden, woraus sich rechnerisch eine Netto-Anschaffungskostenobergrenze von EUR 33.333,33 ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt.

Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamtes: Im Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs kann die Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein. Daher muss die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen Pkw um den Umsatzsteueranteil reduziert werden. Im Ergebnis beträgt die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen EUR 33.333.