Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024

Tax News 3/2024

Tax News 3/2024 – Neue Gesetze

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Am 12. Juni 2024 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 („AbgÄG 2024“) beschlossen. Die Regierungsvorlage enthält insbesondere Änderungen im Ertragsteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht.

Die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2024 enthält unter anderem folgende nennenswerte steuerliche Änderungen:

1. Einkommensteuer

Spendenbegünstigung

Lebensmittelspenden an begünstigte Einrichtungen sollen ab 2025 ertrag- und umsatzsteuerfrei möglich sein. Darüber hinaus sollen Spenden von nicht-alkoholischen Getränken von der Umsatzsteuer befreit sein. Der Vorsteuerabzug wird nicht ausgeschlossen.

Entnahmen aus Personengesellschaften

Mit dem AbgÄG 2023 wurde bereits die bisherige Verwaltungspraxis, wonach Einlagen in Personengesellschaften in einen Einlage- und Anschaffungsvorgang aufzusplitten sind, kodifiziert.

Mit dem AbgÄG 2024 wird dies nun auch auf Entnahmen nach dem 30.6.2024 ausgeweitet. Das bedeutet, dass Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen insoweit eine Veräußerung darstellen, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern anteilig nicht mehr zuzurechnen sind (Fremdquote). Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren (Eigenquote), liegt eine Entnahme gem § 6 Z. 4 EStG vor.

Ergänzend wird normiert, dass die Aufteilung des Einlage-/Entnahmevorgangs auch für Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen dem Betrieb des Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gelten soll.

2. Körperschaftsteuer

Gruppenbesteuerung

  • Um eine doppelte Verlustverwertung hintanzuhalten, sollen künftig Vorgruppenverluste des (nunmehrigen) Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin – vormals abzugsfähige – Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren. Betroffen davon sind Fälle, in denen die Gruppe „nach oben“ erweitert wird.
  • Die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder wird als Wahlrecht ausgestaltet. Dies ist insbesondere für Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich des MinBestG fallen, von Bedeutung, da dadurch sichergestellt wird, dass der Steueraufwand bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes nach dem MinBestG zur Gänze berücksichtigt werden kann.
  • Gruppenanträge sollen künftig gem. § 9 Abs. 8 KStG via FinanzOnline (unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion) eingebracht werden können, wenn der amtliche Vordruck qualifiziert elektronisch signiert wurde.

Niedrigbesteuerung

Für Zwecke der nationalen Anti-BEPS-Maßnahmen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel) und § 12 Abs. 1 Z. 10 KStG (Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren) soll bei der Prüfung, ob eine Niedrigbesteuerung vorliegt, auch eine auf die ausländische Körperschaft entfallende nationale Ergänzungssteuer (Pillar II) Berücksichtigung finden.

3. Umsatzsteuer

Kleinunternehmerbefreiung

  • Die Kleinunternehmergrenze wird ab 1.1.2025 zwar von EUR 35.000 auf EUR 42.000 geändert. Faktisch handelt es sich aber nur um eine Anpassung der Berechnungsmethode. Bisher stellt die Berechnung der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Darauf soll es künftig nicht mehr ankommen. Damit die Höhe der Kleinunternehmergrenze unverändert bleibt, soll der Betrag von EUR 35.000 auf EUR 42.000 angepasst werden (vgl. EB zur RV).
  • In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 soll die Kleinunternehmerbefreiung ab 2025 auch für Unternehmer:innen gelten, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, wobei (nur) eine Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet nicht ausreichend ist. Folglich können Unternehmer:innen, die ihr Unternehmen in einem Drittland betreiben, die Kleinunternehmerbefreiung auch künftig nicht in Anspruch nehmen. Nach den EB zur RV ist hinsichtlich der Frage, wo Unternehmer:innen ihr Unternehmen betreiben, auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit abzustellen. In Art. 6a UStG werden die Voraussetzungen dafür normiert (maximaler unionsweiter Jahresumsatz von EUR 100.000 und Einreichung einer Vorabmitteilung beim BMF).

Abschaffung der Zwischenbankbefreiung

Ab 1.1.2025 soll die seit 1995 bestehende sogenannte Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z. 28 2. Satz UStG) abgeschafft werden und nur die Zusammenschlussbefreiung bestehen bleiben. Wir verweisen diesbezüglich ausführlich auf den Beitrag von Helnwein/Haslinger in der aktuellen Tax News Ausgabe.

4. Verfahrensrecht

Anträge zur Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen können derzeit innerhalb offener (Nach-)Frist unbegrenzt gestellt werden. Entsprechend einer vorgeschlagenen Änderung in § 134 Abs. 2 BAO wird diese Möglichkeit deutlich eingeschränkt und ein Antrag auf Fristverlängerung ist künftig faktisch nur mehr einmal möglich, da nach Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung lediglich nur eine einmalige Nachfrist gewährt werden kann. Diese Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung ist auch in Zusammenhang mit den Verschärfungen bei der Quotenregelung zu sehen (vgl. dazu Tax News 1/2024: Quotenregelung neu).

5. Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob die Regierungsvorlage in vorliegender Fassung vom Nationalrat angenommen wird.