Einschränkung des § 6 Abs 1 Z 28 UStG: “Zwischenbankbefreiung” soll ab 2025 entfallen
Tax News 3/2024
Tax News 3/2024 – Neue Gesetze
Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht vor, dass eine wesentliche Umsatzsteuerbefreiung für Verrechnungen von Dienstleistungen zwischen Banken, Versicherungen und Pensionskassen ab 2025 entfallen soll. Von dieser Einschränkung können auch sogenannte „Zusammenschlüsse“ betroffen sein – nicht nur deshalb, weil auch die umsatzsteuerfreie Personalgestellung an „Zusammenschlüsse“ entfallen soll.
Derzeitiger Rechtsrahmen
§ 6 Abs. 1 Z. 28 UStG besteht derzeit aus zwei Sätzen, die wiederum drei Umsatzsteuerbefreiungen normieren:
- Befreiung in Satz 1: sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern („Zusammenschlussbefreiung“).
- Befreiung in Satz 2, erster Teil: Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden („Zwischenbankbefreiung“);
- Befreiung in Satz 2, zweiter Teil: und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.
Nach der Verwaltungspraxis können auch die sonstigen Leistungen zwischen Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend steuerfreie Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 28 UStG subsumiert werden (UStR Rz. 1017). Diese Aussage findet sich im Unterkapitel „6.1.28.5. Leistungen zwischen den Unternehmen“. Daher ist davon auszugehen, dass diese Befreiungsbestimmung auch von Satz 2 (erster Teil) des § 6 Abs. 1 Z. 28 UStG abgeleitet wird.
Welche gesetzlichen Änderungen sind geplant?
In der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 ist Folgendes vorgesehen:
§ 6 wird wie folgt geändert: in Abs. 1 Z. 28 entfällt der letzte Satz.
Gemäß der geplanten Übergangsbestimmung soll dies mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten und erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen (§ 28 Abs. 64 UStG in der geplanten Fassung).
Begründet wird dies laut den Erläuternden Bemerkungen mit der Schaffung von Rechtssicherheit auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben.
Was bedeutet das für die Praxis?
Diese geplante Einschränkung betrifft Banken, Versicherungen und Pensionskassen wie folgt:
Leistungen zwischen begünstigten Unternehmen („Zwischenbankenbefreiung“) sind ab 2025 nicht mehr befreit aufgrund von § 6 Abs. 1 Z. 28 UStG. Es sind daher die einzelnen Leistungen zu prüfen, ob allenfalls eine andere Umsatzsteuerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z. 8 UStG) zur Anwendung gelangt. Ist das nicht der Fall, hat die Verrechnung mit Umsatzsteuer zu erfolgen. Die pragmatische 99/1-Regel entfällt.
In bestimmten Fällen ist diese Beurteilung praktisch schwierig (z. B. bei Konsortialkrediten) und führt daher zu einem erhöhten Aufwand in der Abwicklung.
Im Falle umsatzsteuerpflichtiger Verrechnungen führt dies einerseits zu einer administrativen Mehrbelastung, da Rechnungen auszustellen sind sowie zu erhöhten Kosten aufgrund nicht abzugsfähiger Vorsteuern.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich dadurch der Vorsteuerschlüssel (geringfügig) verbessern wird.
Diese geplante Einschränkung betrifft Zusammenschlüsse wie folgt:
Eine umsatzsteuerfreie Verrechnung von Leistungen zwischen Zusammenschlüssen könnte ab 2025 nicht mehr möglich sein, da sich die Umsatzsteuerrichtlinien in Rz. 1017 zur Begründung auf die „Zwischenbankbefreiung“ beziehen dürften.
Die Personalgestellung an Zusammenschlüsse durch die Mitglieder kann ab 2025 ebenfalls nicht mehr umsatzsteuerfrei erfolgen. Das bedeutet, dass auf Ebene des Zusammenschlusses erhöhte Kosten aufgrund nichtabzugsfähiger Vorsteuern entstehen. Diese sind aber wiederum an die Mitglieder zu verrechnen, die Leistungen von dem Zusammenschluss beziehen. Dadurch kann sich der Leistungsbezug aller Mitglieder durch die Personalgestellung einzelner Mitglieder im Rahmen der verursachungsgerechten Kostenverteilung verteuern.
Die Befreiung der Leistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder soll aber weiterhin möglich sein, da der erste Satz des § 6 Abs. 1 Z. 28 UStG bestehen bleiben soll.
Auch wenn die Gesetzwerdung abzuwarten bleibt, ist davon auszugehen, dass diese – im Begutachtungsentwurf des AbgÄG noch nicht enthaltene - Änderung in dieser Form umgesetzt wird.
Daher sollten betroffene Unternehmen bereits jetzt im Detail analysieren, wie und in welchem Ausmaß sie betroffen sind. Dabei kann in der Praxis auch die Abstimmung mit den Kunden bzw Lieferanten erforderlich sein.
Es sollten auch allfällige Gestaltungsschritte überlegt werden (z. B. Herstellung der Voraussetzungen zur Nutzung der Umsatzsteuerorganschaft, Prüfung der Möglichkeit einer Beistellung).