Ferialjob – worauf ist zu achten
Tax News – KMU Juni 2024
Tax News – KMU Juni 2024
Auswirkungen auf Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe
Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs Hochsaison. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nicht nur für Ferialjobs, sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt davon ab, ob man als Dienstnehmer:in angestellt oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird.
Dauert das Angestelltenverhältnis z. B. nur einen Monat (beziehungsweise kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Die Arbeitnehmerveranlagung kann für die letzten 5 Jahre durchgeführt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neuberechnung der Einkommensteuer unter Anrechnung der abgeführten Lohnsteuer vorgenommen wird.
Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbstständiger bzw. gewerblicher Tätigkeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Die Tätigkeit ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen und das Finanzamt kann in diesen Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung auffordern. Sofern der Beschäftigte nicht aufgefordert wird, ist ab einem Jahreseinkommen (im Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Abschaffung der kalten Progression) von EUR 12.816 bzw. von EUR 13.981, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Umsatzsteuerpflicht ist i. Z. m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer denkbar, aber erst dann, wenn die Nettoeinnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten (selbstständig, gewerblich, Vermietung) über das gesamte Jahr EUR 35.000 übersteigen, da man bis dahin als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer gilt.
Familienbeihilfe
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als EUR 15.000 (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z. B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z. B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z. B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist, zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z. B. Bankzinsen oder Dividenden) bleiben jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z. B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr EUR 15.000 unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikant:innen – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie „normale“ Arbeitnehmer:innen behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als EUR 518,44 monatlich, müssen für die Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikant:innen angemessen entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort "Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz"). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird, noch, dass es bei der Bezahlung von Praktikant:innen zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z. B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).