Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten finalisiert

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Reporting News 16/2024

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Das IASB hat am 30. Mai 2024 Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht.

Diese Änderungen resultieren aus der 2022 durchgeführten Überprüfung des entsprechenden Teils des IFRS 9 Financial Instruments (Post-Implementation Review).

Die verabschiedeten Änderungen beinhalten eine Klärung der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten, die mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs- (ESG) und ähnlichen Merkmalen verknüpft sind. Es wurde in der Praxis diskutiert, inwiefern sich solche ESG-Merkmale in Finanzinstrumenten auf die Folgebilanzierung, also die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert auswirken. Die Folgebilanzierung hängt von den Zahlungsstromeigenschaften des finanziellen Vermögenswertes ab. Das IASB will mit den Änderungen klarstellen, wie die vertraglichen Zahlungsströme entsprechender Instrumente in diesem Kontext zu beurteilen sind.

Darüber hinaus adressiert die Änderung die Erfüllung von Verbindlichkeiten durch elektronische Zahlungssysteme. Im Mittelpunkt der Diskussion standen dabei Probleme bei der Anwendung der Ausbuchungsvorschriften in IFRS 9 bzgl. finanzieller Vermögenswerte bzw. finanzieller Verbindlichkeiten bei elektronischem Geldtransfer. Die Änderungen stellen zum einen klar, zu welchem Zeitpunkt ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht wird. Darüber hinaus wird ein Wahlrecht eingeführt, das es einem Unternehmen ermöglicht, eine finanzielle Verbindlichkeit auszubuchen, bevor es am Erfüllungstag Barmittel liefert, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Mit den Änderungen hat das IASB auch zusätzliche Angabepflichten im Hinblick auf Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert durch das sonstige Ergebnis bewertet werden, sowie auf Finanzinstrumente mit bedingten Merkmalen (z. B. ESG-Ziele) eingeführt.

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, welche am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig. Eine Anwendung setzt jedoch in der EU grundsätzlich ein sog. EU-Endorsement voraus.

Die Pressemitteilung ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.