Update – FASTER: Rat stimmt neuen Regeln für harmonisierte Quellensteuerverfahren in der EU zu

Insurance News

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Am 14. Mai 2024 erzielte der Rat (Wirtschaft und Finanzen) der EU eine Einigung (allgemeine Ausrichtung) über den Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER).

Die förmliche Annahme durch den Rat wird erwartet, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme zum endgültigen Text abgegeben hat. Die Mitgliedsstaaten haben bis Ende 2028 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, wobei die Vorschriften ab dem 1. Jänner 2030 gelten sollen.

Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes – kurz: FASTER Directive

Die FASTER-Richtlinie ist in vier Kapitel gegliedert, in denen die Vorschriften dargelegt werden, beginnend mit den allgemeinen Bestimmungen über den Anwendungsbereich und die Definitionen über die Bestimmungen über die digitale Ansässigkeitsbescheinigung und die Quellensteuerverfahren bis hin zu den Bestimmungen über die Umsetzung der Richtlinie in das lokale Recht der EU-Mitgliedsstaaten. Die Bestimmungen der FASTER-Richtlinie, die in Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen, Kapitel II – eTRC und Kapitel IV k – Sanktionen und Schlussbestimmungen aufgeführt sind, werden für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sein.

Hinsichtlich der Kernpunkte der Richtlinie verweisen wir auf unseren Tax-Beitrag im Insurance Newsletter Q4 2023.

Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag:

  • Änderungen an den Vorschriften für die Ausstellung der digitalen Steuerwohnsitzbescheinigung (eTRC). Die Änderungen umfassen unter anderem: eine verlängerte Frist für die Ausstellung der Bescheinigung durch die Mitgliedsstaaten (14 Kalendertage gegenüber einem Tag im ursprünglichen Vorschlag), eine kürzere Gültigkeitsdauer der eTRC (die maximale Gültigkeitsdauer wurde auf ein Kalenderjahr festgelegt, im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag, in dem das Kalenderjahr die Mindestgültigkeitsdauer war) und die Verpflichtung, einen Verweis auf die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen
  • Die Möglichkeit, die derzeitigen Systeme der Mitgliedsstaaten zur Quellensteuerentlastung unter bestimmten Bedingungen beizubehalten
  • Im Rahmen des Verfahrens der „schnellen Erstattung“ längere Fristen für die Mitgliedsstaaten zur Erstattung zu viel gezahlter Steuern (60 Kalendertage ab dem zweiten Monat nach dem Monat der Zahlung gegenüber 50 Kalendertagen im ursprünglichen Vorschlag)
  • Erhebliche Überarbeitung der Liste der Umstände, unter denen die Mitgliedsstaaten Anträge auf Quellensteuerentlastung von den Schnellverfahren ausnehmen können. Alle Umstände liegen nun im Ermessen der Mitgliedsstaaten, und die Liste wurde beträchtlich erweitert. Darüber hinaus wurde die Definition des Begriffs „Finanzvereinbarung“ durch zusätzliche Klarstellungen erweitert, und die Erwägungsgründe wurden überarbeitet, um eine nicht erschöpfende Liste von Umständen aufzunehmen, die eine „Finanzvereinbarung“ darstellen können
  • Die Einrichtung eines europäischen Portals für zertifizierte Finanzintermediäre, das als einziger elektronischer Zugangspunkt für Finanzintermediäre dienen soll. Darüber hinaus werden die Fälle geklärt, in denen die Mitgliedsstaaten die Registrierung ablehnen oder zertifizierte Finanzintermediäre (CFI) aus den nationalen Registern streichen dürfen
  • Neue Bestimmungen, die es den Finanzintermediären ermöglichen, die Position von nicht zertifizierten Finanzintermediären einzunehmen, um die Anwendung der Erleichterung zu ermöglichen und die Informationen, die den Steuerbehörden gemeldet werden müssen, zu vervollständigen
  • Änderungen des Umfangs der von den Finanzintermediären zu meldenden Informationen und der von ihnen durchzuführenden Sorgfaltspflichtverfahren. Insbesondere müssen die CFI eine Erklärung einholen, dass der Anleger nach den Rechtsvorschriften des Quellenmitgliedsstaates oder eines Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf die Befreiung von der Quellensteuer hat und dass er, falls der Quellenmitgliedsstaat dies verlangt, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Quellenmitgliedsstaates oder eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie im Kommentar zu Artikel 10 oder Artikel 11 des OECD-Musterabkommens beschrieben, der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden- oder Zinszahlung ist. Die Quellenmitgliedsstaaten haben somit die Möglichkeit, die Erklärung über das wirtschaftliche Eigentum zu verlangen, während diese Erklärung nicht in allen Fällen obligatorisch ist
  • Neue Sonderbestimmungen für indirekte Anlagen
  • Änderungen der Bestimmungen über Verzugszinsen, Haftung, den Schutz personenbezogener Daten und eine Bewertung der künftigen Richtlinie. Insbesondere wurde der Wortlaut bezüglich der zivilrechtlichen Haftung von CFI überarbeitet, um CFI zu erfassen, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der FASTER-Richtlinie entweder „vollständig oder teilweise“ nicht nachkommen (im Gegensatz zum ursprünglichen Wortlaut „vorsätzlich oder fahrlässig“)
  • Der Zeitplan für die Anwendung der neuen Vorschriften (ursprünglich für den 1. Jänner 2027 vorgesehen) wurde auf den 1. Jänner 2030 verschoben

Ausblick

Die Umsetzung der Richtlinie wird vor allem für die betroffenen CFI (im Wesentlichen Zentralverwahrer, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen) eine Herausforderung, was auch in der Verschiebung des Zeitplans Niederschlag findet.

Für Anleger wird der Zugang zu Entlastungssystemen in allen Mitgliedsstaaten harmonisiert und bringt hoffentlich eine höhere Effizienz und raschere Entlastung.

Wir halten Sie dazu weiter auf dem Laufenden!