Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023
Tax News - KMU März 2024
Tax News - KMU März 2024
Mitte Dezember 2023 wurde vom BMF der Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.
Steuerfreiheit von Betriebskindergärten
Stellen Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen den Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen (wie z. B. Kinderkrippen, Betriebskindergärten und vergleichbare Einrichtungen) kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen steuerfrei, wenn die Arbeitgebenden die Verfügungsmacht über die Einrichtungen haben.
Ab dem Kalenderjahr 2024 ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die Einrichtungen auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden. Die Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung durch die Arbeitgebenden ist mangels Verfügungsmacht durch die Arbeitgebenden nicht von der Steuerbefreiung umfasst.
Zuschüsse von Arbeitgebenden für Kinderbetreuung
Der Steuerfreibetrag für Kinderbetreuungszuschüsse ist ab dem Jahr 2024 von EUR 1.000 auf EUR 2.000 pro Kind und Kalenderjahr hinaufgesetzt. Darüber hinaus wird die Altersgrenze für die betreuten Kinder angehoben. Die Befreiung kann für Kinder beansprucht werden, die zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte (bisher das zehnte) Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Neben zahlreichen notwendigen Formalitäten sind wesentliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschüsse:
- Die Zuschüsse müssen allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt werden.
- Für das betreute Kind muss den Arbeitnehmenden selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehen.
- Die Kinderbetreuung muss in einer entsprechenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.
- Neu ist ab 2024, dass neben der direkten Leistung des Zuschusses durch den Arbeitgebenden an die Betreuungseinrichtung und der Gewährung von Gutscheinen an die Arbeitnehmer:innen gegen Vorlage der Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung auch ein Kostenersatz an die Arbeitnehmer:innen möglich ist.
Sachbezugswerte für Wohnraum
Mit 1. Januar 2024 haben sich die Richtwerte (nach dem Richtwertegesetz) geändert, welche für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, relevant sind. Die Quadratmeterwerte in EUR pro Monat (inkl. Betriebskosten und USt, exkl. Heizkosten) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Bundesland |
Richtwerte ab 1.1.2024 |
Richtwerte ab 1.1.2023 |
Burgenland |
6,09 |
5,61 |
Kärnten |
7,81 |
7,20 |
Niederösterreich |
6,85 |
6,31 |
Oberösterreich |
7,23 |
6,66 |
Salzburg |
9,22 |
8,50 |
Steiermark |
9,21 |
8,49 |
Tirol |
8,14 |
7,50 |
Vorarlberg |
10,25 |
9,44 |
Wien |
6,67 |
6,15 |
Sachbezug für Zinsersparnis
Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten neue Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Sachbezugs aus der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeber:innendarlehen:
- Werden variable Sollzinsen vereinbart, ist der Sachbezug weiterhin wie bisher unter Anwendung des jährlich vom Finanzministerium auf Basis des Euribor ermittelten und veröffentlichten Referenzzinssatzes (2024: 4,5 %) zu ermitteln.
- Werden fixe oder gar keine Sollzinsen vereinbart, ist der für den Monat des Vertragsabschlusses von der OeNB veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft für private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“ vermindert um einen Abschlag von zehn Prozent als Referenzzinssatz anzusetzen. Dieser Referenzzinssatz gilt für die gesamte Rückzahlungsdauer.
- Diese Neuregelung ist für alle nach dem 31. Dezember 2023 vereinbarten Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeber:innendarlehen verbindlich. Für Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2024 getroffen wurden (Altfälle), ist die Neuregelung nur dann anzuwenden, wenn der:die Arbeitnehmer:in der Anwendung nicht bis 30. Juni 2024 widerspricht und sich damit zur Weiteranwendung der bisherigen Methodik (Zugrundelegung des jährlich vom BMF ermittelten und veröffentlichten Referenzzinssatzes) entscheidet.
- Bei gemischt verzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeber:innendarlehen (Rückzahlungszeiträume mit variabler und fixer Verzinsung wechseln) ist zu unterstellen, dass jeweils ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket
Verwenden Arbeitnehmer:innen ihr privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, so können Arbeitgebende die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersatz (gem. § 26 Z 4 EStG) nicht steuerbar ersetzen.
Leisten die Arbeitgebenden keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, so können von den Arbeitnehmenden für die von ihnen durchgeführten beruflichen Fahrten (allerdings nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als (Differenz-)Werbungskosten angesetzt werden.
Pro Kalenderjahr dürfen die Differenzwerbungskosten und die von Arbeitgebenden nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic (derzeit EUR 1.095) nicht übersteigen.
Vergütung für Wahlbeisitzer:innen ist steuerfrei
Entschädigungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde von Gebietskörperschaften, die aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ab 1. Januar 2024 geleistet werden, sind steuerfrei, wobei der steuerfreie Betrag der Höhe nach begrenzt ist (in Form eines Freibetrags). Die Steuerbefreiung gilt allerdings nicht für Mitglieder einer Wahlbehörde, die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Gebietskörperschaft stehen.