Start-Up-Förderungsgesetz

Tax News - KMU Jänner 2024

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Steuerbegünstigung für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen

Mit dem seit 1. Jänner 2024 geltenden Start-Up-Förderungsgesetz wurde nun eine begünstigte Besteuerung für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen eingeführt. Diese soll insbesondere die sogenannte „Dry-Income-Problematik“ lösen und die Bindung von Mitarbeiter:innen an das Unternehmen fördern. Zur Dry-Income-Problematik ist es bisher gekommen, wenn Start-ups und junge KMU mangels Liquidität nicht in der Lage waren, entsprechende Vergütungen in Geld für hochqualifizierte Arbeitnehmer:innen zu leisten. Wurde dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen kompensiert, führte die sofortige Besteuerung zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf bei den Empfänger:innen – also zur Dry-Income-Problematik. 

Nach den neuen Regelungen können Arbeitnehmer:innen, die innerhalb von zehn Jahren nach der Gründung eines Arbeitgeber:innenunternehmens mit eingeschränkter Größe (maximal 100 Arbeitnehmer:innen bzw. Umsatzerlöse von EUR 40 Mio., keine Konzernanbindung) Anteile an diesem Unternehmen, die nur mit Zustimmung des:der Arbeitgeber:in übertragbar sind (Vinkulierung), unentgeltlich oder für eine maximale Gegenleistung im Ausmaß des Nominale erhalten, zu einer besonderen Besteuerung optieren:

Diese besteht zum einen darin, dass die Anteile erst in dem Zeitpunkt als zugeflossen gelten, in dem die Mitarbeiter:innenbeteiligung veräußert wird bzw. bestimmte andere Fälle (insbesondere Rückübertragung an den:die Arbeitgeber:in, Beendigung des Dienstverhältnisses, Aufhebung der Vinkulierung) eintreten.

Zum anderen können die Einkünfte aus der Veräußerung zu 75 % als sonstiger Bezug mit einem festen Steuersatz von 27,5 % besteuert werden, wenn das Dienst­verhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss drei Jahre nach der erstmaligen Ausgabe einer Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligung an den:die Arbeitnehmer:in erfolgt. Dieser mit dem festen Satz zu versteuernde Vorteil ist von der Lohnnebenkostenpflicht (KommSt, DB, DZ) ausgenommen. Die restlichen 25 % unterliegen der Tarifbesteuerung nach § 67 Abs 10 EStG und der Lohnnebenkostenpflicht. Sonderregelungen gelten in diesem Zusammenhang für Beitragszwecke.

Ein weiterer Teil des beschlossenen Start-up-Pakets ist die Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexCo genannt), welche an die Rechtsform einer GmbH angelehnt ist, jedoch auch einige aus dem Aktienrecht übernommene Bestimmungen enthält. Damit sollen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht international konkurrenzfähige Rahmenbedingungen insbesondere für Start-ups und Gründer:innen geschaffen werden. 

Überdies wurde das Mindeststammkapital für GmbHs von EUR 35.000 auf EUR 10.000 abgesenkt.