DAC7/DPMG – Sind Sie bereit für die erste Meldung als Betreiber einer digitalen Plattform?

Tax News 11-12/2023

Tax News 11-12/2023

  • 1000

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) normiert neue steuerliche Sorgfalts- und Meldepflichten für bestimmte digitale Plattformbetreiber. Das DPMG trat mit 1.1.2023 in Kraft mit der Konsequenz, dass der erste Meldezeitraum 2023 in Kürze endet. Die erste Meldung betroffener Plattformbetreiber an das Finanzamt Österreich (FAÖ) hat bis spätestens 31.1.2024 zu erfolgen. Angesichts empfindlicher finanzstrafrechtlicher Konsequenzen ist eine ehestmögliche Abklärung der persönlichen Betroffenheit und allenfalls das Setzen entsprechender Maßnahmen durch potenzielle Plattformbetreiber dringend zu empfehlen. Kurzum, es ist Zeit zu handeln.

Seit dem 1.1.2023 ist das DPMG als österreichische Umsetzung der DAC7 betreffend neue Sorgfalts- und Meldepflichten für bestimmte Betreiber digitaler Plattformen in Kraft. Bei Vorliegen des DPMG-Anwendungsbereichs ist – sofern keine Ausnahme greift – die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 an das Finanzamt Österreich bis spätestens 31.1.2024 einzureichen. Wo stehen Sie mit Ihren Vorbereitungen?

1. Vom Anwendungsbereich

Adressat der Sorgfalts- und Meldepflichten des DPMG ist der meldende Plattformbetreiber, wobei dessen Informationen über sog. meldepflichtige Anbieter im Fokus des Interesses der Finanzverwaltungen stehen. Um zu beurteilen, ob der Anwendungsbereich des DPMG eröffnet ist, sind u.a. „Kernbegriffe“ wie „Plattform“, „relevante Tätigkeit“, „Vergütung“, „meldepflichtiger Anbieter“ und „meldender Plattformbetreiber“ eingehend zu prüfen (zum Anwendungsbereich siehe unsere Tax News 10/2022). Fällt die Prüfung des Anwendungsbereichs positiv aus, folgt die Umsetzung umfangreicher betriebswirtschaftlicher und technischer Prozesse, um den Sorgfalts- und Meldepflichten fristgerecht nachzukommen.

2. Über die Sorgfaltspflichten

  • Aus dem Kreis der aktiven Anbieter sind bestimmte freigestellte Anbieter zu identifizieren (§§ 5 Abs. 4 i. V. m. 17) und von der Meldung an das FAÖ auszunehmen.
  • Zur Erfüllung der Meldepflichten muss der meldende Plattformbetreiber die anbieterbezogenen, meldepflichtigen Informationen (§ 13) erheben (§ 18).
  • Die erhobenen Informationen sind mit Blick auf ihre Verlässlichkeit vom meldenden Plattformbetreiber entsprechend zu überprüfen (§ 19).
  • Sofern sich aktive Anbieter hinsichtlich der Informationserhebung und -überprüfung unkooperativ zeigen, hat der meldende Plattformbetreiber am Ende eines mehrstufigen Mahnverfahrens als ultima ratio Sanktionen gegen den Anbieter zu verhängen (§ 20).
  • Nach den besonderen Regeln des § 21 DPMG ist/sind der/die Ansässigkeitsstaat(en) der meldepflichtigen Anbieter zu bestimmen.

Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind jeweils bis zum 31.12. jedes Meldezeitraums vorzunehmen, wobei Ausnahmen für „Altanbieter“ bestehen (§ 22). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der meldende Plattformbetreiber auf die in vergangenen Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren stützen (§ 23). Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten können auch auf andere Plattformbetreiber derselben Plattform oder auf Dritte ausgelagert werden (§ 25).

3. Bis zu den Meldepflichten

Der Umfang der Meldepflicht für meldende Plattformbetreiber i. S. d. § 4 Abs. 4 Z. 1 und Z. 2 ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 geregelt. Nach § 14 Abs. 1 besteht die Meldepflicht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist. Die elektronische Meldung (im XML-Format) hat bis spätestens 31. Jänner des dem Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die näheren technischen Spezifikationen sind unter diesem Link abrufbar. Die inländische zuständige Behörde hat mit den entsprechenden zuständigen Behörden teilnehmender Staaten in einen automatischen Informationsaustausch zu treten. Dieser hat jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums zu erfolgen.

Hinsichtlich der Meldepflicht an das FAÖ bestehen Ausnahmen für den Fall, dass eine Plattform über mehr als einen meldepflichtigen Plattformbetreiber verfügt (§ 16 Abs. 1) sowie für Fälle, in welchen ein inländischer meldepflichtiger Plattformbetreiber aufgrund eines Ortsbezugs zum Ausland auch in diesem meldepflichtig ist (§ 16 Abs. 2). Die jeweiligen (elektronisch zu erbringenden) Nachweispflichten werden näher in der DPMG-Durchführungsverordnung erläutert.

Während die Meldepflicht an das FAÖ ausschließlich meldende Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 4) trifft, gilt dies nicht für sog freigestellte Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 3). Letztere sind solche, die dem FAÖ zwischen dem 1.12. des Meldezeitraumes und dem 31.1. des darauffolgenden Kalenderjahres hinreichend nachweisen, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die besonderen Nachweispflichten werden in der DPMG-Durchführungsverordnung näher konkretisiert. Ein entsprechender Antrag ist elektronisch über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen zu stellen.

Neben Pflichten gegenüber dem FAÖ bestehen auch solche gegenüber (meldepflichtigen) Anbietern. So ist jeder Anbieter (einmalig) vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Eine entsprechende abstrakte Information in der Datenschutzerklärung wird nach den Gesetzesmaterialien als ausreichend angesehen. Zusätzlich hat jeder meldende Plattformbetreiber vor jeder Meldung jedem Anbieter die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitzuteilen. Eine Sonderregel betrifft dabei Fälle, in welchen der Inhaber eines Finanzkontos nicht mit dem meldepflichtigen Anbieter ident ist.

4. Ergebnis

Verletzungen der Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG stellen keine Kavaliersdelikte dar und sind mit überaus strengen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen verknüpft. Angesichts dessen und des nahenden Endes des ersten Meldezeitraums 2023 ist eine umfassende Analyse von potenziell vom DPMG betroffenen Plattformen unbedingt empfehlenswert. Dabei gilt zu bedenken, dass nicht nur die umfassende Analyse des Anwendungsbereichs sondern auch die Implementation der betriebswirtschaftlichen und technischen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten einen nicht zu vernachlässigenden Zeitbedarf erfordern.