Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz: DAC7 bringt umfassende Meldepflicht für die „Platform Economy“

Tax News 10/2022

Legistik

Kletterer

Die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (sog „DAC7“) soll die Verwaltungszusammenarbeit der EU-Steuerbehörden durch die Anpassung bestehender Regelungen insbesondere auch durch die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen für Betreiber von Online-Plattformen stärken. Diese Pflichten und der darauf aufbauende automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden wurde im Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz („DPMG“) umgesetzt und betrifft bereits den Meldezeitraum 2023. Demzufolge sind bereits für das Jahr 2023 entsprechende Handlungen zu setzen, ob eine Meldepflicht vorliegt und ob die technischen Voraussetzungen für die relevanten Meldungen bereits vorhanden sind. Eine rechtzeitige, noch diesjährige Prüfung der persönlichen Betroffenheit ist aufgrund der angedrohten finanzstrafrechtlichen Sanktionen für Plattformbetreiber empfehlenswert.

1. Entwicklung und Ziele

Im Zuge der digitalen Transformation der Wirtschaft werden unterschiedlichste Leistungsbeziehungen sowohl im B2C als auch C2C-Bereich vermehrt über digitale Plattformen ermöglicht. Diese „Platform Economy“ vereinfacht den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch das Zusammentreffen unterschiedlichster Anbieter und Nachfrager (B2B, B2C, C2B und C2C). 

Diese Komplexität führt aus Sicht nationaler Steuerverwaltungen zu einer (ertrag-) steuerlichen Intransparenz. Die Finanzverwaltungen haben im Regelfall wenig Einblick in die Einkünfte der auf den Plattformen registrierten Anbieter. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass diese ihre Einkünfte nicht oder nur unvollständig erklären. Ziel ist es somit, dem erhöhten Risiko von Steuerbetrug, -vermeidung und -umgehung insb im Hinblick auf die Anbieter auf solchen Plattformen entgegenzutreten. 

Deshalb verabschiedete die OECD entsprechende Model Rules für eine an Plattformbetreiber gerichtete Meldepflicht und einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden. Diese Bestimmungen fanden Eingang in die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (RL [EU] 2021/514, sog „DAC7“). Neben einer Anpassung bestehender Regelungen zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen EU-Steuerbehörden ist die Einführung der Meldepflicht für Plattformbetreiber ein zentraler Punkt dieser Richtlinie.

Die Umsetzung erfolgte in Österreich iRd AbgÄG 2022 in Form des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz („DPMG“). Das DPMG tritt mit 01.01.2023 in Kraft, die erste Meldung ist bis spätestens 31.01.2024 zu erstatten.

2. Anwendungsbereich

Adressat der Sorgfalts-, Melde- und allenfalls Registrierungspflicht ist der meldende Plattformbetreiber. Die Pflichten treffen diesen jedoch nur, wenn er meldepflichtigen Anbietern die Ausübung relevanter Tätigkeiten über seine Plattform ermöglicht.

Vom DPMG erfasst sind nur gegen eine Vergütung erbrachte relevante Tätigkeiten, das sind im Überblick: die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, persönliche Dienstleistungen, Verkauf von Waren und die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel;

Der Plattformbegriff ist weit zu verstehen und umfasst „(…) jegliche Software (…), die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben.“ Nach bisheriger Ansicht in der Literatur muss sowohl der Vertragsabschluss elektronisch über die Plattform erfolgen als auch – zumindest indirekt – die Vergütung. Ein Online-Shop, über welchen ein einziger Anbieter Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert, ist im Regelfall nicht erfasst.

Anbieter sind natürliche Personen oder Rechtsträger, die auf einer Plattform registriert sind, um relevante Tätigkeiten auszuüben. Das DPMG sieht Ausnahmen für bestimmte Anbieter vor, über welche keine Meldung zu erstatten ist (sog freigestellte Anbieter).

Die DAC7 erfasst sowohl in der EU als auch in Drittstaaten ansässige Plattformbetreiber. In Österreich wird ein Plattformbetreiber meldepflichtig, wenn er seinen Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat. Aber auch nicht ansässige Drittstaatsplattformbetreiber sind erfasst, wenn sie meldepflichtigen Anbietern in Österreich die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglichen oder vermietetes unbewegliches Vermögen in Österreich belegen ist (meldepflichtige Plattformbetreiber). Für Plattformbetreiber existieren unterschiedliche Befreiungen von der Meldepflicht in Österreich, um Mehrfachmeldungen im internationalen Kontext zu vermeiden.

3. Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten

Meldepflichtige Drittstaatsplattformbetreiber müssen sich in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl verpflichtend registrieren und dort ihre Sorgfalts- und Meldepflichten für alle betroffenen EU-Mitgliedstaaten einheitlich erfüllen.

Der Plattformbetreiber muss iR seiner Sorgfaltspflichten umfassende Informationen über die meldepflichtigen Anbieter und ihre Tätigkeiten erheben, aufbereiten und überprüfen. Die Sorgfaltspflichten müssen bis zum 31.12. eines jeden Meldezeitraums abgeschlossen werden. Die Meldung hat bis zum 31.01. des dem Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

4. Sanktionen

Verstöße gegen die Registrierungs- und Meldepflicht sind als Finanzvergehen mit bis zu TEUR 200/100 bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit zu ahnden. Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen. Sorgfaltspflichtverletzungen werden als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu TEUR 20/10 bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit sanktioniert.

5. Hinweise

Die relative Unbestimmtheit zahlreicher Begriffe des DPMG und der sich ständig weiterentwickelnde Markt von Online-Plattformen und deren Geschäftsmodelle erschweren die Einordnung, ob ein potentieller Plattformbetreiber den neuen Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegt. Angesichts der Sanktionen sowie der Notwendigkeit, zeitnah entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen, ist eine rechtzeitige Abklärung der persönlichen Betroffenheit empfehlenswert.

Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das DPMG, insbesondere bei der Einstufung der Anwendbarkeit des DPMG, bei Fragen zum Inhalt und Ablauf der Sorgfalts- und Meldepflichten und beim Aufsetzen der melderelevanten Daten.

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