Aktuelle Hochwasserkatastrophen

Tax News - KMU September 2023

Tax News - KMU September 2023

BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen

Anlässlich der jüngsten Katastrophenschäden durch Hochwasser und Erdrutsche hat das BMF in einer Information (GZ 2023-0.599.910 vom 21. August 2023) steuerliche Maßnahmen aufgelistet, die Betroffenen und Helfenden steuerliche Erleichterungen verschaffen sollen. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Verlängerung von Fristen

Da es im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu Schwierigkeiten mit der Einhaltung von abgabenrechtlichen Fristen kommen kann, können begründete Anträge auf Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen gestellt werden (etwa bezüglich einer monatlichen UVA). Ebenso kann ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gestellt werden. Wurde eine Frist bereits versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

Um Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Zahlungszielen entgegenzutreten, sieht die BMF-Info Anträge beispielsweise auf Stundung, Ratenzahlung, Herabsetzung von Säumniszuschlägen etc. vor. Weiters können Herabsetzungsanträge für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2023 bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter sind steuerfrei

Leistungen aus dem Katastrophenfonds sowie Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen sind steuerfrei. Bei steuerfreien Subventionen, z. B. aus dem Katastrophenfonds, ist zu beachten, dass die Subventionen von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen sind, wodurch sich auch die AfA reduziert. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfänger:innenseite steuerbefreit. Beispiele für solche freiwilligen Zuwendungen sind etwa Geld, ein zinsloses Darlehen durch den Arbeitgeber oder auch eine Spende an einen von der Katastrophe betroffenen Haushalt.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

Grundsätzlich sind Spenden bis zu einer gewissen Höhe als Betriebs- oder Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung gespendet wird. Als begünstigte Einrichtungen gelten z. B. verschiedene Hilfsorganisationen oder freiwillige Feuerwehren. Als begünstigter Zweck im vorliegenden Fall gilt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen – insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Zu beachten ist dabei, dass direkte Spenden an Betroffene jedoch steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Unternehmen haben überdies die Möglichkeit – betraglich unbegrenzt – Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die i. Z. m. akuten Katastrophen im In- und Ausland gewährt werden, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Vorausgesetzt wird eine Werbewirksamkeit, an welche grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von werbewirksamen Spenden i. Z. m. Katastrophen ist es gleichgültig, ob Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer:innen usw. die Spendenempfänger:innen sind.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen

Investitionsbegünstigungen können bei hochwasserbedingten Katastrophenfällen Erleichterungen bringen – insbesondere bei notwendigen Ersatzbeschaffungen und bei hochwasserbedingtem Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen. Für Ersatzbeschaffungen können die allgemeinen steuerlichen Investitionsbegünstigungen wie die lineare und die degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Für die Herstellung bzw. Anschaffung von Gebäuden des Betriebsvermögens kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die beschleunigte Abschreibung geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen keinen Herstellungsaufwand darstellen.

Für hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirtschaftsgüter kommt es zu keiner Nachversteuerung im Rahmen des Investitionsfreibetrags oder investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, wenn die Mindestbehaltedauer von vier Jahren noch nicht erfüllt war (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

Außergewöhnliche Belastungen i. Z. m. Hochwasserschäden

Kosten, welche bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich abzugsfähig, sofern sie zwangsläufig erwachsen. Die BMF-Info enthält dazu eine Erläuterung, welche Kosten als zwangsläufig gelten.

Freibetragsbescheid

Bis 31. Oktober können Arbeitnehmer:innen beim Finanzamt die Ausstellung eines gesonderten Freibetragsbescheids für das Jahr 2023 beantragen. Voraussetzung ist, dass die voraussichtlich anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung erfüllen. Der Arbeitgeber kann den Freibetrag in diesem Fall bereits für das Jahr 2023 steuermindernd berücksichtigen.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Für bestimmte Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben bestehen Befreiungen i. Z. m. Katastrophenschäden. Dies betrifft z. B. Ersatzausstellungen von Reisepässen oder Führerscheinen.

Keine Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Im Falle eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstands wie z. B. im Falle einer Hochwasserkatastrophe kann die Abgabenbehörde beim Kauf eines Ersatzgrundstücks ganz oder teilweise von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand nehmen. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, wie etwa, dass binnen vier Jahren ab der Ersatzbeschaffung der Wohnsitz an diesen Ort verlegt wird.