DAC 8: Automatischer Informationsaustausch über Krypto-Assets und grenzüberschreitende Steuervorbescheide an bestimmte Personen durch Rat der EU bestätigt

Tax News 05-06/2023

Sonstiges

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War insbesondere das kommende aufsichtsrechtliche Regelwerk MiCA (Markets in Crypto Assets) in jüngster Vergangenheit im Fokus betreffend Regulierung von Krypto-Assets, hat sich der Rat der EU am 16. Mai 2023 auf eine weitere Richtlinie geeinigt, welche bereits im Dezember 2022 durch die EU-Kommission als finaler Vorschlag präsentiert wurde und abgabenrechtliche Transparenz zum Gegenstand hat. Denn die Änderung der Richtlinie zur Zusammenarbeit der Finanzverwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (sog EU-Amtshilferichtlinie bzw Directive on Administrative Cooperation, kurz DAC) sieht in ihrer achten Ausbaustufe vor, dass Steuerbehörden von EU-Mitgliedstaaten Informationen über Krypto-Assets, NFTs und Stablecoins von Steuerpflichtigen sammeln und auch an andere EU-Mitgliedstaaten weitergeben werden. Erneut geraten daher Krypto-Assets in den Fokus einer umfassenden Regulierung.

Hintergrund

Am 16. Mai 2023 erzielte der Rat "Wirtschaft und Finanzen" der EU (Economic and Financial Affairs Council of the EU, kurz ECOFIN) eine Einigung1 über den Vorschlag vom 8. Dezember 2022, die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf den Informationsaustausch über Krypto-Vermögenswerte sowie auf Steuervorbescheide für natürliche Personen (DAC8)2 auszuweiten. Denn Krypto-Assets sind bislang vom Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs (EU-Amtshilferichtlinie)3 nach wie vor ausgeschlossen. Wesentlicher Treiber dahinter war der Gedanke einer fairen Besteuerung digitaler Vermögenswerte innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, welche durch die zugrundliegende, von Anonymität geprägte Technologie vielfach erschwerte.

Der nun mit dem EU-Rat vereinbarte Text stimmt weitgehend mit dem eingangs angeführten Vorschlag der EU-Kommission überein. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Streichung eines gemeinsamen Systems von Mindeststrafen für schwerwiegende Verstöße, das sowohl für die bestehenden als auch für die vorgeschlagenen Offenlegungspflichten vorgesehen gewesen wäre. Vielmehr ist dies nun den Mitgliedstaaten selbst überlassen.

Reporting-Verpflichtete und Reporting-Verpflichtungen

Die zum Reporting über Steuersachen verpflichteten Personen wie auch der Umfang der an die Finanzverwaltungen der jeweiligen Mitgliedstaaten zu meldenden Informationen wurde gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission ebenfalls verändert. Dies bedeutet im Wesentlichen Folgendes:

Krypto-Assets und E-Geld: Ausweitung der EU-Steuertransparenzvorschriften auf Krypto-Assets und E-Geld. DAC 8 würde für alle Krypto-Asset-Dienstleister gelten, die in der EU eine Dienstleistung erbringen, unabhängig davon, ob sie unter die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA)4 fallen oder nicht (sog. Crypto Asset Service Provider, kurz CAPSs). Darunter ist eine juristische Person oder ein Unternehmen, deren bzw. dessen Beruf oder Tätigkeit darin besteht, gewerbsmäßig eine oder mehrere Krypto-Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, und die bzw. das in einem Mitgliedstaat zur Erbringung von Krypto-Vermögensverwaltungsdienstleistungen zugelassen ist, zu verstehen.

In einem ersten Schritt müssten CASPs, die unter den Anwendungsbereich der MiCA-Verordnung fallen, von all ihren Kunden Selbstzertifizierungsformulare einholen und überprüfen. Anschließend würden bestimmte Informationen an die jeweils zuständigen Behörden gemeldet werden. In einem dritten Schritt würden diese Informationen vom Empfänger-Mitgliedstaat mit der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats ausgetauscht, in dem der meldepflichtige Nutzer steuerlich ansässig ist. Die vorgeschlagenen Regeln stimmen weitgehend mit dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)5 der OECD überein und sind mit den Definitionen der MiCA-Verordnung abgestimmt.

Steuervorbescheide für vermögende Privatpersonen: Ausweitung des automatischen Austausches von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden auf Steuervorbescheide für Privatpersonen. Der EU-Vorschlag adressierte insbesondere Steuervorbescheide (Sog. Ruling-Anträge bzw. Auskunftsbescheide, in Österreich geregelt in den §§ 118 und 118a BAO), welche für vermögende Privatpersonen ausgestellt wurden. Darunter sind solche Steuerpflichtgen zu verstehen, die über ein Finanz- oder sonstiges Anlagevermögen von mindestens EUR 1.000.000 verfügen, mit Ausnahme jener Vermögenswerte, welche deren Hauptwohnsitz darstellen.

Sanktionsregelung: Die Mitgliedstaaten wären verpflichtet, ein Mindestmaß an Sanktionen für schwerwiegende Verstöße einzuführen, die für alle bestehenden Meldepflichten gelten. Die Mindeststrafen richten sich nach der Art des Verstoßes, dem Umsatz des nicht meldenden Unternehmens und danach, ob es sich bei dem Zuwiderhandelnden um ein Unternehmen oder eine Einzelperson handelt. Ein solches Mindeststrafmaß soll gelten, wenn die Meldung nach zwei gültigen Mahnungen nicht erfolgt oder wenn die übermittelten Informationen unvollständige, unrichtige oder falsche Angaben enthalten, die mehr als 25 % der zu meldenden Informationen ausmachen.

Die EU-Mitgliedstaaten waren jedoch nicht in der Lage, sich auf den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Rahmen für Mindeststrafen zu einigen. Wie diese Strafen in concreto ausgestaltet werden, ist somit nun durch die jeweiligen Mitgliedstaaten selbst festzusetzen. Der Rat hält dazu lediglich fest, dass diese „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssten.

Meldung der Steueridentifikationsnummer: Einführung neuer Anforderungen zur Sammlung und zum Austausch von Informationen über Steueridentifikationsnummern. Die Mitgliedstaaten sind dabei verpflichtet, Folgendes sicherzustellen:

  • Die Meldung der Steueridentifikationsnummer im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs für bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien, die dem obligatorischen automatischen Informationsaustausch unterliegen (DAC 1), sicherzustellen;
  • Die Erhebung der Steueridentifikationsnummer und ihre Einbeziehung in den Informationsaustausch im Rahmen von grenzüberschreitenden Vorabentscheidungen und Vorabverständigungen (DAC 3), länderspezifischen Berichten (DAC 4) und meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6). DAC 6 verlangte bereits die Meldung der Steueridentifikationsnummer für Intermediäre und relevante Steuerzahler. Die vorgeschlagenen Änderungen erweitern diese Anforderung auf die Steueridentifikationsnummer jeder anderen Person in einem EU-Mitgliedstaat, die von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Vereinbarung betroffen sein könnte.

Die Frist zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen wurde vom ursprünglichen 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2030 verlängert:

  • Januar 2030 für die Kategorien von Einkommen und Kapital, die dem Informationsaustausch unterliegen;
  • Januar 2028 für die anderen oben genannten Austauschkategorien.

Sperrung von Transaktionen: Gemäß DAC 8 muss eine CASP, wenn die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von 60 Tagen und nach zwei Verfolgungen erhalten wurden, den Nutzer von Krypto-Assets an der Durchführung von Börsentransaktionen hindern.

Sonstige Adaptierungen: Ausweitung des Geltungsbereichs des verpflichteten automatischen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten auf Dividendeneinkünfte, die nicht aus dem Depot stammen.

Ausblick für die Praxis

Der vom EU-Rat vereinbarte Text stellt die endgültige Fassung von DAC 8 dar. Die Richtlinie wird förmlich angenommen, sobald das EU-Parlament seine nicht bindende Stellungnahme abgegeben hat. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (Committee on Economic and Monetary Affairs, kurz ECON) des EU-Parlaments hat mehrere Änderungsanträge zu dem Text eingereicht. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen vorläufig am 30. Mai 2023 vom ECON angenommen werden. Über das Dossier wird voraussichtlich in der Plenarsitzung des Parlaments am 10. Juli 2023 abgestimmt werden. Wie in der Pressemitteilung des Rates angedeutet, hat sich der Rat jedoch bereits auf den endgültigen Text geeinigt, und etwaige vom Parlament vorgeschlagene Änderungen würden nicht berücksichtigt werden.

Mit Ausnahme der oben genannten Steueridentifikationsnummern-bezogenen Bestimmungen wären die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 umsetzen. Die Vorschriften würden ab dem 1. Januar 2026 gelten. Dieser Zeitplan ist auf das Inkrafttreten der Bestimmungen CARF der OECD abgestimmt.

 

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1 Council of the European Union, Directive amending Directive 2011/16/EU on administrative cooperation in the field of taxation (DAC8) - General approach vom 12.05.2023, 2022/0413(CNS).

2 Proposal for a Council Directive amending Directive 2011/16/EU on administrative cooperation in the field of taxation, COM/2020/314 final vom 8. Dezember 2022.

3 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl L64/1.

4 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937.

5 OECD, Crypto-Asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard, Paris (abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/crypto-asset-reporting-framework-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.htm.).

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