Erneuerbare Energien Gemeinschaften

Tax News 01-02/2023

ESG und Umweltabgaben

Kletterer

Gegenstand des nachfolgenden Artikels sind die wesentlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Organisationsform, Mitgliedschaft und Tätigkeit von Erneuerbaren Energien Gemeinschaften, den Möglichkeiten zum Erhalt von Förderungen zum (Aus)Bau von Erneuerbaren sowie der Reduktion der Netzkosten, aber auch steuerlichen Themenstellungen, die es zu bedenken gilt.

Der Begriff der „Erneuerbare Energien Gemeinschaft“ ist in aller Munde. Was sich hinter diesem Begriff im Detail verbirgt und wie die EEG eingesetzt werden kann, ist oftmals nicht bekannt. Dieser Artikel beschäftigt sich daher mit grundlegenden Merkmalen der „EEG“.

1. Das Wesen der EEG

Der Begriff der Erneuerbare Energien Gemeinschaft findet sich in § 79 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG). Diese Bestimmung regelt, wer Mitglied einer EEG sein kann, welche Organisationsform für diese in Frage kommt, welchen Hauptzweck sie verfolgen muss und welche Tätigkeiten sie entfalten darf.

Eine EEG muss zumindest zwei Mitglieder (oder Gesellschafter) haben. Diese dürfen nur natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Sind Privatunternehmen Mitglieder der EEG, darf die Teilnahme an der EEG nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

Zu organisieren ist eine EEG als Verein, Genossenschaft, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit.

Der Hauptzweck der EEG darf NICHT in der Gewinnerzielung liegen, was auch In der Satzung (oder dem Gesellschaftsvertrag) zu verankern ist. Vielmehr verfolgt die EEG den Zweck, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile für die Mitglieder oder die Gebiete, in denen sie tätig ist, zu erzielen.

Die EEG darf (nur) folgende Tätigkeiten entfalten: Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Verbrauch sowie Speicherung und den Verkauf von eigenerzeugter Energie. Darüber hinaus darf die EEG die sogenannte Aggregierung durchführen (dh die Bündelung von erzeugter Elektrizität sowie des Elektrizitätsbedarfs zum Zweck des Kaufes oder Verkaufes) und andere Energiedienstleistungen erbringen.

Eigentümer der Erzeugungsanlagen können die EEG selbst, deren Mitglieder/Gesellschafter oder auch Dritte sein (dh Leasing-Anlagen oder Contracting-Modelle kommen in Frage), wobei die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlagen bei der EEG liegt. Betriebsführung und Wartung der Anlagen können an einen Dritten ausgelagert werden.

Erneuerbare Energien Gemeinschaften sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von der Anwendung der Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

2. Förderungen für EEG

In § 80 EAG finden sich zwei Formen der Förderungen für Erneuerbare Energien Gemeinschaften:

2.1. Investitionszuschüsse

Zum einen werden die Neuerrichtung sowie die Erweiterung (im Falle von Wasserkraft auch die Revitalisierung) von bestimmten Photovoltaik- und Windkraftanlagen (bis 1 MW) sowie Stromspeichern, aber auch Wasserkraft- und Biomasse-Anlagen nach Maßgabe der Bestimmungen des EAG in Form von Investitionszuschüssen gefördert. Die Förderung kann für jede von der EEG betriebene Anlage beantragt werden. Sie muss an das öffentliche Netz angeschlossen werden und mit einem Lastprofilzähler oder einem intelligenten Messgerät („smart meter“) ausgestattet sein. Der Förderantrag ist einzubringen, bevor mit der Maßnahme (Errichtung, Erweiterung, Revitalisierung) begonnen wird.

Zuständig ist die EAG-Förderabwicklungsstelle, die Antragstellung erfolgt elektronisch innerhalb eines bestimmten Zeitfensters, das dem Antragsteller mitgeteilt wird („Fördercall“). Es gilt „first come, first served“ (Bearbeitung gereiht nach Einlangen). Übersteigt die Förderhöhe EUR 100.000, entscheidet das BMK über die Fördergewährung.

2.2. Marktprämie

Darüber hinaus wird auch die Erzeugung von Strommengen, die die EEG erzeugt und nicht verbraucht, sondern in das öffentliche Netz eingespeist und vermarket wird, gefördert. Die Förderung ist auf maximal 50 % der innerhalb der EEG erzeugten Strommenge begrenzt. Die Förderung erfolgt im Wege der im EAG vorgesehenen Marktprämie, dh in Form eines Zuschusses zum Ausgleich der Differenz zwischen den Produktionskosten aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis von Strom nach Maßgabe der Bestimmungen des EAG.

3. Netzentgeltsreduktion

Auf Grund der §§ 49 und 51 des ElWOG 2010 hat die Regulierungskommission der E-Control im Rahmen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung eine Reduktion der Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft verankert. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Anlagen zur Erzeugung sowie zum Verbrauch der erneuerbaren Energie durch die Mitglieder der EEG innerhalb eines regionalen Nahebereiches befinden.

Die Reduktion ist je nach örtlicher Nähe und der genutzten Netzebene unterschiedlich:

Im Lokalbereich (Verbindung der Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen der EEG über ein Niederspannungs-Verteilnetz inklusive einer Transformatorstation) reduziert sich der Arbeitspreis für die Netzebenen 6 und 7 (Netzebene 7 ist die mit der geringsten Spannung – 230 Volt, auf Ebene 6 erfolgt die Umspannung von 400 auf 230 V) um 57 %.

Im Regionalbereich (Verbindung über ein Mittelspannungsnetz und Nutzung der Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) für die Netzebenen 4 und 5 (Netzebene 5 ist die Mittelspannungsebene, dient bspw der Versorgung von Gemeinden oder Stadtteilen; auf Netzebene 4 erfolgt die Umspannung von Hoch- auf Mittelspannungsebene) um 64 %, für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %.

Die Durchleitung von Energie (aus Anlagen oder Speichern zu Verbrauchsstandorten) unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4 sowie durch Netze anderer Netzbetreiber ist unzulässig.

4. Elektrizitätsabgabe-Befreiung

Von EEGs aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie von den Mitgliedern der EEG selbst verbraucht wird (befreit ist die jährlich bilanziell nachweisbar verbrauchte elektrische Energie, wobei Erzeugung und Verbrauch hier zeitlich auseinanderfallen können). Photovoltaikanlagen, für die die Befreiung angewendet werden soll, sind dem Finanzamt im Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu melden. Bei bereits in Betrieb gegangenen Photovoltaikanlagen hat die Meldung innerhalb von vier Wochen ab Anwendung der Befreiungsbestimmung zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen bis zu EUR 5.000 dar.

5. Einsatz der EEG

Aufgrund der Einschränkung der möglichen Mitglieder bieten sich für die Gründung einer EEG – neben privaten Haushalten in der Nachbarschaft – zunächst vor allem auch öffentlich-rechtliche Körperschaften an. Auf diese Weise kann die Versorgung öffentlicher Gebäude (Ämter, Schulen, Abfallentsorgungs-Einrichtungen, etc) aber auch Krankenanstalten, Seniorenresidenzen, uä sowie zur Wohnnutzung vermietete Liegenschaften mit erneuerbarer Energie kostengünstig gewährleistet werden. In erster Linie kommt dafür die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen der genannten Gebäude an – sofern die technische Eignung gegeben ist.

Im Bereich der Unternehmen ist die Mitgliedschaft auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen begrenzt. Für die Einordnung kommen hier die Größenklassen entsprechend der Empfehlung der EU-Kommission vom 6.5.2003 zur Anwendung (ABL Nr L 124 vom 25.3.2003). Möglich ist die Teilnahme an einer EEG damit für Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz maximal EUR 50 Mio erzielen oder eine Bilanzsumme von max EUR 43 Mio aufweisen.

Damit kommt die Mitgliedschaft in der EEG aus Sicht der Größenklassen des öUGB auch für mittelgroße Kapitalgesellschaften in Frage und ist damit auch im unternehmerischen Bereich durchaus eine attraktive Option. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass im Falle verbundener Unternehmen eine Zusammenrechnung erfolgt.

Klar ist, dass Errichtung und laufende Gestionierung der EEG durchaus mit einem nicht zu vernachlässigenden Aufwand verbunden sind. Dies gilt nicht nur im technischen Bereich, sondern auch im Bereich der Abrechnung bzw des Rechnungswesens und der steuerlichen Verwaltung (steuerliche Registrierung, Ertragsteuerliche Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft in der EEG und/oder der Überlassung von Anlagen inklusive Fragen der Zurechnung der Anlagen, umsatzsteuerliche Registrierung bei Überschreiten der Kleinunternehmer-Grenze, Meldepflichten hinsichtlich der Elektrizitätsabgabe-Befreiung, etc). Je nach gewählter Rechtsform der EEG besteht eine Beteiligung der Mitglieder/Gesellschafter an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Im Falle von Körperschaften öffentlichen Rechts ergibt sich daraus eine beschränkte KöSt-Pflicht oder die Begründung eines Betriebes gewerblicher Art im Falle der Personengesellschaft (Zurechnung der Ergebnisse an die Gesellschafter). Im Falle von Non-Profit-Organisationen sind nicht zuletzt Folgen für die Gemeinnützigkeit zu untersuchen (begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).

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