CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Meldepflichten ab 2023 – ein Update
Tax News 01-02/2023
ESG und Umweltabgaben
Das „Fit für 55 Paket“ sieht auch die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) vor, wobei erste Meldepflichten bereits im Jahr 2023 zu erfüllen sind. Im Dezember 2022 wurde nun eine vorläufige Einigung mit dem Rat für ein CO2-Grenzausgleichsystem erzielt. Zwar müssen das Parlament und der Rat diese noch förmlich annehmen, aber es ist zu erwarten, dass dies noch im ersten Quartal 2023 erfolgt. Zu den bisher bekannten Informationen wurden aber Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen, die auch den Beginn der Meldepflichten ab dem Jahr 2023 betreffen.
Im Dezember 2022 gab es eine vorläufige Einigung für die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), die auch Änderungen des Verordnungstextes aus Juli 2021 umfasst. Es wird erwartet, dass die formelle Annahme der Änderungen zum ursprünglichen Verordnungsentwurfs durch das Parlament und den Rat noch im ersten Quartal 2023 erfolgt. Zum bisherigen Verordnungsentwurf ergeben sich folgende wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen:
Umfang der betroffenen Waren
Zusätzlich zu den ursprünglich vorgesehenen Waren – Strom, Eisen, Stahl, Zement, Aluminium und Düngemittel – wird CBAM auch für Wasserstoff zur Anwendung gelangen. Zudem werden auch bestimmte Vorprodukte und nachgelagerte Produkte einbezogen. Dazu wird auf die Kombinierte Nomenklatur zurückgegriffen.
- Zum Beispiel wurde Eisen und Stahl um Waren der KN 7318 (Schrauben, Bolzen, Muttern, etc.) erweitert.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob eine Ausdehnung auf organische Chemikalien und Polymere erfolgen soll.
CBAM soll ein „Spiegel“ des EU-Emissionshandels sein. Daher sollen bis 2030 alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen.
Auch indirekte Emissionen sind zum Teil umfasst
Direkte Emissionen der betroffenen Waren sind jedenfalls umfasst, wobei bei bestimmten Waren (Eisen und Stahl, Aluminium und Hydrogen) eine Einschränkung nur auf direkte Emissionen erfolgt.
Bei den übrigen Waren können auch indirekte Emissionen CBAM unterliegen, zB durch die Erzeugung von Elektrizität, die für die Produktion von den von CBAM umfassten Waren verwendet wird.
Späterer Beginn der Meldepflichten
CBAM soll weiterhin als Phasenmodell im Jahr 2023 eingeführt werden, der Übergangszeitraum (= Meldungen, aber noch keine Zahlungen) soll aber erst mit 1. Oktober 2023 beginnen und mit 31. Dezember 2025 enden.
Somit ist für das vierte Quartal 2023 erstmals eine Erklärung abzugeben.
Im Ursprungsland gezahlter CO2 Preis
Klarstellung: es kann nur ein tatsächlich gezahlter CO2 Preis für eine Verringerung der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend gemacht werden. Rabatte und andere Formen einer Kompensation, die eine Reduktion dieses CO2 Preises zur Folge haben, mindern die Höhe des geltend zu machenden CO2 Preises. Vom Anmelder sind auch entsprechende Nachweise iZm Rabatten und Kompensationen sowie der einschlägigen Gesetzgebung im Ursprungsland aufzubewahren.
Wie und wo müssen sich betroffene Unternehmen in Österreich registrieren?
Wie das Verfahren in Österreich umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht klar, da noch kein Gesetzesentwurf zur verfahrensrechtlichen Umsetzung vorliegt. Es bleibt daher abzuwarten, wo und wie eine Registrierung durch betroffene Unternehmen zu erfolgen hat.
Zusammenfassung
Die Änderungen bringen insbesondere einen Aufschub der ersten Meldepflichten, die nun erst mit dem vierten Quartal 2023 beginnen sollen. Wie die das Verfahren (Registrierung, Meldung) in Österreich umgesetzt wird ist derzeit noch offen. Die gewonnene Zeit sollte jedoch dafür genutzt werden, schon Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Welche Maßnahmen dies sind und wie wir Sie hierbei unterstützen können, finden Sie in den Tax News 10/2022.
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