BFG zur Zwischenbankbefreiung: § 6 Abs 1 Z 28 UStG auch auf österreichische Zweigniederlassungen ausländischer Banken anwendbar

Tax News 01-02/2023

Umsatzsteuer

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Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung lässt das BFG die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 28 UStG („Zwischenbankbefreiung“) auch auf österreichische Zweigniederlassungen ausländischer Banken zu. Die Umsatzsteuerbefreiung setze nicht voraus, dass überwiegend in Österreich steuerbare und steuerbefreite Umsätze erbracht werden. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. 

1. Sachverhalt

Eine im Depotbankgeschäft tätige Bank mit Sitz im Ausland führte durch ihre österreichische Zweigniederlassung steuerbare Umsätze in Form sonstiger Leistungen in Österreich aus. Leistungen wurden an österreichische Kapitalanlagegesellschaften erbracht, die nicht unter eine der in § 6 Abs 1 Z 8 UStG genannten Steuerbefreiungen fielen. Für diese Umsätze wurde die „Zwischenbankbefreiung“ gemäß § 6 Abs 1 Z 28 zweiter Fall UStG in Anspruch genommen. 

Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anwendung der Zwischenbankbefreiung für die prüfungsrelevanten Jahre mit der Begründung, die Beschwerdeführerin würde als Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht überwiegend in Österreich steuerbare und steuerbefreite Bankumsätze erbringen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

2. Rechtslage und Verwaltungsmeinung

Gemäß § 6 Abs 1 Z 28 UStG sind „sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, [von der Umsatzsteuer befreit], soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden […]“.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist § 6 Abs 1 Z 28 UStG jedoch nicht anwendbar, wenn einer der beteiligten Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, da im Ausland ansässige Unternehmer regelmäßig nicht überwiegend steuerbare begünstigte Umsätze erbringen (vgl UStR 2000 Rz 1017 iVm Rz 1011). Somit schließt die Finanzverwaltung eine Anwendung der Zwischenbankbefreiung auf österreichische Zweigniederlassungen ausländischer Banken faktisch aus. 

3. BFG 22.12.2022, RV/7102701/2011

Das BFG gab der Beschwerde in dem nicht veröffentlichen Erkenntnis unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs 1 Z 28 UStG Folge. 

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes umfasse der Ausdruck „Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze“ sowohl steuerbare und steuerfreie bzw steuerpflichtige als auch nicht steuerbare Umsätze. Für den Rechtsstandpunkt des Finanzamtes, wonach Voraussetzung für die Zwischenbankbefreiung das Vorliegen von überwiegend in Österreich steuerbaren und steuerbefreiten Umsätzen sei, bleibe nach Ansicht des BFG kein Raum (so bereits UFS 27.06.2013, RV/2308-W/11). 

Darüber hinaus sei im konkreten Fall nicht erwiesen, ob es iSd der EuGH-Rechtsprechung (vgl EuGH 20.11.2003, Taksatorringen, C-8/01) durch die Steuerbefreiung zu einer realen (nicht nur hypothetischen) Wettbewerbsverzerrung durch das Zusammentreffen von Vorsteuerabzug im Ausland und Steuerbefreiung im Inland komme. 

Da außerordentliche Amtsrevision erhoben wurde, bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten. 

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