Änderungen in der Fondsmeldeverordnung (FMV 2015)

Tax News 01-02/2023

Sonstiges

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Auf Basis der gesetzlichen Neuregelungen im Bereich der Besteuerung von Kryptowährungen war es notwendig geworden, die FMV 2015 in den Anlagen zu ändern, um das Meldeschema für Investmentfonds gemäß den neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen und Einkünfte aus Kryptowährungen zu erfassen. Gleichzeitig wurden Anpassungen zur Nachversteuerung von Quellensteuern eingefügt, die in der steuerlichen Behandlung als anrechenbar ausgewiesen aber an den Investmentfonds auf Basis der Rechtsprechung des EuGH erstattet wurden. Letztere Änderung bedingt für die Anlegergruppen juristische Person und Privatstiftung die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte. 

Das BMF hat eine adaptierte Fassung des Meldeschemas zur Begutachtung verschickt, das in der Fassung ab 01. April 2023 in Kraft treten wird und auf alle Meldungen, die ab diesem Zeitpunkt an die OeKB als zuständige Meldestelle geschickt werden, anzuwenden ist.

Kryptowährungen

Die Änderungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen betreffen nur die Integration der Einkünfte aus Kryptowährungen in das System der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Aufnahme neuer Felder und Ergänzung in den Berechnungsalgorithmen:

  • Einführung neuer Eingabefelder für laufende Erträge aus Kryptowährungen inkl Aufwendungen und Ertragsausgleich
  • Berücksichtigung der nicht laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen bei den Substanzgewinnen
  • Einführung eines neuen Feldes zum Ausweis der KESt-pflichtigen laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen
  • Einführung eines Feldes zum Ausweis der KESt auf die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen

Quellensteuern

Die Änderungen im Zusammenhang mit der Darstellung und Nachversteuerung von rückerstatteten Quellensteuern betreffen die Darstellung und Besteuerung von Quellensteuern, die an den Fonds und nicht den Anteilsinhabern rückerstattet wurden. Das BMF unterscheidet hier zwischen Quellensteuern, die vom Fonds in früheren Jahren in der steuerlichen Behandlung als anrechenbar ausgewiesen wurden und Quellensteuern, die als im Quellenstaat rückerstattbar ausgewiesen wurden. Grundsätzlich werden die Quellensteuern für die steuerliche Behandlung gemäß dem Meldeschema nach dem mit Österreich geltenden Doppelbesteuerungsabkommen und den darin enthaltenen Zuteilungsregeln in anrechenbar und rückerstattbar aufgeteilt.

Eine nachfolgende Änderung kann sich eigentlich nur aus der Stellung von Rückerstattungsanträgen des Fonds unter Berücksichtigung der EuGH Judikatur (Fokus Bank) zur Kapitalverkehrsfreiheit ergeben, womit eine Erstattung unter die geltenden DBA Sätze bewirkt wird. Um eine rückwirkende Korrektur der nun nicht mehr richtigen steuerlichen Behandlung der betroffenen Vorjahre zu vermeiden und auf Fondsebene eine verlässliche Unterscheidung in steuerneutral rückerstattete Quellensteuern (gemäß DBA) und steuerpflichtige Rückerstattung zu erreichen, wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Einführung eines neuen Feldes zum Ausweis der Gutschriften sowie rückerstatteten ausländischen QuSt aus Vorjahren, die in Vorjahren als anrechenbar dargestellt wurden
  • Einführung eines neuen Feldes zum Ausweis der Gutschriften sowie rückerstatteten ausländische QuSt aus Vorjahren, die in Vorjahren als nicht anrechenbar dargestellt wurden
  • Ersetzung des Eingabefeldes Gutschriften und rückerstattete Quellensteuern aus Vorjahren durch die beiden Felder
    • Gutschriften sowie rückerstattete ausländischen QuSt aus Vorjahren, die in Vorjahren als anrechenbar dargestellt wurden und
    • Gutschriften sowie rückerstattete ausländischen QuSt aus Vorjahren, die in Vorjahren als nicht anrechenbar dargestellt wurden

Durch diese Änderung will das BMF die erforderlichen Daten erhalten, um die in Vorjahren als anrechenbar ausgewiesene Quellensteuer unter der Annahme, dass diese QuSt auch tatsächlich von den Anteilsinhabern angerechnet wurde, einer Nachversteuerung unterwerfen. Dabei wird von diesem erstatteten Quellensteuerbetrag hochgerechnet auf einen fiktiven Ertrag, der unter folgendem, neu eingeführten Punkt dem steuerpflichtigen Ergebnis hinzugerechnet wird:

  • Hochgerechnete rückerstattete ausländische QuSt aus Vorjahren, die in Vorjahren als anrechenbar dargestellt wurde

ACHTUNG: In der Steuermeldung bzw auch in der steuerlichen Behandlung erfolgt diese Hochrechnung automatisch nur für natürliche Personen als Anleger. Im Bereich der juristischen Personen und der Privatstiftungen geht das BMF davon aus, dass die Anrechnung der Quellensteuern in Vorjahren aus unterschiedlichen Gründen unterblieben sein kann. Weiters hat die Hochrechnung mit dem im Zeitpunkt des Zuflusses dieser Erträge geltenden KöSt-Satz zu erfolgen. Daher ergibt sich für diese beiden Kategorien von Anlegern jedenfalls in diesem Zusammenhang eine Pflicht, die steuerliche Behandlung in Bezug auf die Verwendung im Rahmen der Veranlagung nach den individuellen Voraussetzungen zu ergänzen.

Sonstige Änderungen

Die Änderungen im Zusammenhang mit der Darstellung der ausländischen Dividenden im Fonds soll eine vereinfachte Hochrechnung der Dividenden aus Zielfonds ermöglichen. Da es im Bereich der ausländischen Dividenden hinsichtlich der Besteuerung bei den Anteilsinhabern, die juristische Personen oder Privatstiftungen sind, relevant ist, aus welchem Land diese Dividenden stammen, wurden zwei neue Summenfelder aufgenommen, um im Dachfonds die Besteuerungsfolgen nicht länderweise, sondern vereinfacht nach den zwei Kategorien Länder mit Amtshilfe und Länder ohne Amtshilfe vornehmen zu können. Dazu wurden folgende neue Berechnungsfelder zum Ausweis implementiert:

  • (ausländische Dividenden,) davon ausländische Dividenden aus Ländern mit Amtshilfe
  • (ausländische Dividenden,) davon ausländische Dividenden aus Ländern ohne Amtshilfe
  • KESt auf ausländische Dividenden aus Ländern mit Amtshilfe
  • (anrechenbare Quellensteuern,) davon auf ausländische Dividenden aus Ländern mit Amtshilfe anrechenbar
  • KESt auf ausländische Dividenden aus Ländern ohne Amtshilfe
  • (anrechenbare Quellensteuern,) davon auf ausländische Dividenden aus Ländern ohne Amtshilfe anrechenbar

Ergebnis

Abschließend ist festzuhalten, dass in den Stammdaten die Möglichkeit zur Mitteilung der LEI für den Investmentfonds eingeräumt wurde und es eine Anpassung bei der Berechnung der Immobilienverluste aus Staaten mit Befreiungsmethode gegeben hat.

Im Ergebnis werden die Kryptowährungen gut in das Meldeschema integriert. Die vom Investmentfonds im Quellenstaat rückgeforderten Quellensteuern, die in Vorjahren in der steuerlichen Behandlung als anrechenbare Quellensteuern ausgewiesen worden waren, erfordern jedoch ein aktives Tun der Anteilsinhaber, soweit es sich um Körperschaften oder Privatstiftungen handelt.

Das Feld „Hochgerechnete rückerstattete ausländische QuSt aus Vorjahren, die in Vorjahren als anrechenbar dargestellt wurde“ weist nämlich für diese Anlegergruppen keinen Wert aus, sondern verweist auf die von den Anlegern selbst durchzuführende Hochrechnung und Berücksichtigung in der Körperschaftsteuererklärung, wobei der jeweils geltende KöSt-Satz anzuwenden ist.

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