Änderungen des DBA Österreich – Vereinige Arabische Emirate ist seit 01.01.2023 anwendbar

Tax News 01-02/2023

Internationales Steuerrecht

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Seit 1. Jänner 2023 ist die Abänderung des DBA Österreich – Vereinigte Arabische Emirate anwendbar. Wesentliche Änderungen sind die Einführung einer Quellensteuer iHv 10 % auf Portfoliodividenden, der generelle Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode sowie die Anpassung des Informationsaustausches an den aktuellen OECD Standard (Große Auskunftsklausel). 

Am 30. Juni 2021 wurde Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten (in der Folge kurz „DBA-VAE“) unterzeichnet. Beinahe 1,5 Jahre später am 22. Dezember 2022 kam es zum Austausch der Ratifikationsurkunden. Entsprechend der Regelung in Artikel 9 des Abänderungsprotokolls tritt das Abkommen mit 1. März 2023 in Kraft, ist aber bereits seit 1. Jänner 2023 anwendbar.  Konkret ist das Abkommen daher auf im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf Beträge, die nach dem 31. Dezember 2022 gezahlt werden, sowie hinsichtlich anderer Steuern auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anwendbar.

Auslöser für die DBA Revision war ein Bericht des Rechnungshofes, welcher darauf verwies, dass ca 22 % der Kapitalertragsteuerrückerstattungen an Antragsteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten bezahlt wurden. Der Rechnungshof leitete daraus die Empfehlung ab, das DBA-VAE sowie weitere DBA (Bahrain, Katar, Kuwait) zu evaluieren und allenfalls einer Revision zu unterziehen.

Darüber hinaus sollte durch die Revision auch eine Anpassung an den OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie an den OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft bewirkt werden.

1. Quellensteuer auf Portfoliodividenden

Mit der Revision des DBA-VAE wurde der allgemeine Quellensteuersatz auf Portfoliodividenden von vormals 0 % auf 10 % erhöht, sodass auf derartige Dividenden zukünftig keine vollständige Rückerstattung einer einbehaltenen KESt auf Dividenden mehr erfolgen kann.

Die bislang im DBA-VAE enthaltenen Quellensteuerbefreiung auf Dividenden ist seit 01.01.2023 nur noch ab einer Beteiligungshöhe von 10 % sowie für Dividenden die an  „qualifizierte staatliche Einrichtung“ fließen anzuwenden.

Der Begriff „qualifizierte staatliche Einrichtung“ wird künftig im Protokoll zum DBA abschließend definiert.

2. Wechsel zur Anrechnungsmethode

Eine weitere wesentliche Änderung des DBA-VAE betrifft den Methodenartikel. Die bisher in Artikel 24 Abs 2 vorgesehene Befreiungsmethode wird durch eine generelle Umstellung auf die Anrechnungsmethode ersetzt. Ziel dieser Anpassung ist es eine Doppel Nichtbesteuerung zu Vermeiden und eine Einmalbesteuerung sicherzustellen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Besteuerung stets auf das höhere (im Verhältnis AT-VAE in der Regel österreichische) Steuerniveau hochgeschleust wird. Insoweit Einkünfte in den VAE von der Besteuerung befreit sind, erfolgt bei in Österreich ansässigen Personen daher künftig eine vollständige Besteuerung in Österreich.

Die Zielsetzung der Vermeidung einer Doppel Nichtbesteuerung wurde auch in die Präambel zum DBA-VAE eingefügt. Ziel des DBA-VAE ist gem der neuen Präambel die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung  oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des  Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen.

3. Sonstige wesentliche Anpassungen

Weitere Anpassungen sind die Aktualisierung des Informationsaustausches gem Artikel 27, welche an den nunmehr gültigen OECD Standard angepasst wurde (Große Auskunftsklausel), sowie die Ergänzung einer allgemeinen Anti-Missbrauchsvorschrift (Principal-Purpose Test) in Artikel 28A DBA-VAE. Der Principal-Purpose-Test stellt seit dem OECD-BEPS Projekt ebenfalls einen OECD Mindeststandard dar.

Das Protokoll zum DBA-VAE sieht künftig vor, dass die Auslegung dem Abkommens ausschließlich auf Basis des jeweils aktuellen OECD Musterkommentares zu erfolgen hat.

4. Ergebnis

Die mit 01.01.2023 anwendbare Revision des DBA-VAE bringt weitreiche Änderungen mit sich. Die Einführung einer 10 % Quellensteuer auf Portfoliodividenden ist sowohl für Abzugsverpflichtete (keine vollständige Entlastung an der Quelle mehr möglich) als auch Empfänger von Portfoliodividenden (keine volle Rückerstattung mehr möglich) zu beachten. Die Umstellung von der Befreiungs- auf die Anrechnungsmethode kann im Einzelfall zu einer beträchtlichen Erhöhung der österreichischen Steuerlast führen. Hier sollte zB durch eine Evaluierung und allenfalls Anpassung der Steuervorauszahlungen rechtzeitigt reagiert werden. 

Gerne unterstützen Sie die Experten der KPMG bei der Abklärung eines möglicherweise bestehenden Handlungsbedarfes sowie der nachfolgenden Umsetzung.

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