Befreiung vom Nationalen Emissionshandel für EU-Emissionshandelsteilnehmer
Tax News 11-12/2022
Sonstiges
Österreichische Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen (Kraftwerke, industrielle Produktionsanlagen, etc) sind vom Nationalen Emissionshandel befreit. Nunmehr ist die Verordnung ergangen, welche Details der Durchführung der Befreiung (insbesondere die unmittelbare Befreiung „an der Quelle“) regelt. Mit der Inanspruchnahme der „Befreiung an der Quelle“ können Liquiditätsnachteile vermieden werden. Dazu ist jedoch eine unmittelbare Information an die Lieferanten erforderlich.
Mit dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG) in Österreich umgesetzt. Nach dem EZG 2011 unterliegen bestimmte treibhausgasemittierende Anlagen der Verpflichtung zur Beschaffung und Abgabe von Emissionszertifikaten. Um Doppelbelastungen dieser Anlagen zu vermeiden, findet sich in § 20 Nationales Emssionszertifikatehandelsgesetz (NEHG), das mit 01.10.2022 in Kraft getreten ist, eine Befreiungsbestimmung: Handelsteilnehmer, die Energie an Unternehmen liefern, deren Anlagen dem EZG 2011 unterliegen, sind für diese Lieferungen von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten nach dem NEHG befreit. Die diesbezüglich ergangene Verordnung, die mit der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU Kommission in Kraft getreten ist, regelt insbesondere das Verfahren zur Erlangung der Befreiung sowie die Übermittlung der Daten zum Vollzug der Befreiung.
1. Registrierung im Nationalen Emissionszertifikatehandels-Informationssystem
Die Anwendung der Befreiung erfolgt auf Antrag und erfordert eine Registrierung des Inhabers einer Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im Online-Portal NEIS. Die Befreiung kann entweder nachträglich oder aber unmittelbar „an der Quelle“ (dh bei Lieferung des Energieträgers durch den Handelsteilnehmer) in Anspruch genommen werden.
2. Befreiung „an der Quelle“
Die Vorab-Befreiung erfordert, dass der Anlageninhaber dem Handelsteilnehmer vor Bezug des Energieträgers eine „Verwendungsabsichtserklärung“ übermittelt. Dort sind die Energieträger (inklusive voraussichtlicher Mengen), die beiden Systemen unterliegen, anzuführen.
Der Handelsteilnehmer hat diese Erklärung zu bestätigen, bevor die befreite Lieferung erfolgen kann. Darüber hinaus hat er im Rahmen der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen via NEIS die unter Anwendung der Befreiung gelieferten Mengen zu melden und die Verwendungsabsichtserklärung sowie seine Bestätigung zu übermitteln.
Diese Angaben sind quartalsmäßig durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage zu bestätigen (Frist: Monatsletzter des auf das Quartal zweitfolgenden Monats). Bis zum 30. Juni des auf die Lieferung zweitfolgenden Kalenderjahres hat der Anlageninhaber die zweckgemäße Verwendung der Energieträger über das NEIS nachzuweisen (Verwendungsbestätigung).
3. Nachträgliche Befreiung
Erfolgte keine unmittelbare Befreiung an der Quelle, kann sie binnen einer Frist von drei Jahren nach Lieferung durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage nachträglich beantragt werden. Ein Antrag ist ab 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger folgenden Jahres möglich. Hier ist der Handelsteilnehmer anzugeben, die Lieferung ist nachzuweisen (Lieferschein, Rechnung) und es ist ebenfalls eine Verwendungsbestätigung zu übermitteln. Die Höhe der Befreiung bestimmt sich nach dem Betrag des Ausgabewertes der Zertifikate, die der Handelsteilnehmer beim Inverkehrbringen entrichten musste.
Wesentlich ist, dass die Anwendung der Verfahren kein „entweder – oder“ ist, sondern beide Verfahren parallel für unterschiedliche Lieferungen der betroffenen Energieträger in Anspruch genommen werden können.
Ausblick
Inhaber von EU-ETS-Anlagen können bereits bei Lieferung des Energieträgers durch den Handelsteilnehmer – und damit unmittelbar an der Quelle – von der Befreiung vom Nationalen Emissionshandel profitieren. Hier besteht unmittelbar Handlungsbedarf: (a) Registrierung im NEIS, sowie (b) Kontaktaufnahme mit den Energielieferanten und Übermittlung der vorgesehenen Verwendungsabsichtserklärungen. Auf diese Weise können Liquiditätsnachteile durch die Verrechnung der Energieträger inklusive der Kosten für die nationalen Emissionszertifikate für Lieferungen ab 01.10.2022 vermieden werden. Sollten ab 1.10.2022 Lieferungen erfolgt und bereits Rechnungen unter Ausweis der Kosten für die nationalen Zertifikate ausgestellt worden sein, werden diese Beträge auf Antrag rückerstattet. Sicherzustellen ist, dass den vorgesehenen Dokumentations- und Meldefristen Rechnung getragen wird.
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