Aktuelle Gesetzesbeschlüsse mit Bedeutung für den Personalbereich

Tax News 11-12/2022

Personal

Kletterer

Im November erfolgten einige Gesetzesbeschlüsse mit Relevanz für den Personalbereich: Neuerungen gibt es in Bezug auf die abgaben- und beitragsfreie Teuerungsprämie; die Steuerbefreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen und zur Betriebsausgabenabzugsbeschränkung für freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen. Zudem wurde ein FAQ-Katalog zur Senkung des DB-Satzes veröffentlicht.   

Im November wurden wichtige Regelungen mit Bedeutung für den Personalbereich durch National- und Bundesrat beschlossen.

  • Hinsichtlich der Teuerungsprämie, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 unter bestimmten Voraussetzungen lohnabgaben- und beitragsfrei gewähren kann (vgl dazu TPN 04/2022), wird klargestellt, dass der steuerfreie Betrag iHv EUR 3.000 pro Kalenderjahr von einem Arbeitnehmer nur einmal ausgeschöpft werden kann (relevant bei mehreren Dienstverhältnissen in einem Kalenderjahr). Bei Überschreiten des Maximalbetrages von EUR 3.000 (gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gem § 3 Abs 1 Z 35 EStG) besteht ein Pflichtveranlagungstatbestand.
  • Eine Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der neuen Steuerbefreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG (vgl dazu TPN 02/2022) ist, dass die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre nicht übersteigt. Alternativ ist das Abstellen auf das Konzern-EBIT möglich. Nun wurde die bisher fehlende Sonderregelung für Kreditinstitute beschlossen: Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Kreditinstitut, kann auf das (Konzern-)Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG abgestellt werden. Die Sonderregelung ist bereits im Kalenderjahr 2022 anwendbar.
  • Der VfGH hat im März 2022 entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG (für Körperschaften § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG) für freiwillige Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen verfassungswidrig ist. Die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft (vgl dazu TPN 03/2022).
    Mit der gesetzlichen Neuregelung werden Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen nun unabhängig von ihrer Höhe von der Abzugsbeschränkung ausgenommen. Freiwillige Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen unterliegen weiterhin dem Abzugsverbot, „soweit sie die Grenzen des § 67 Abs 6 Z 1 bis 3 EStG überschreiten.“ Die neue Formulierung trägt der VwGH-Rechtsprechung Rechnung, wonach die Abzugsbeschränkung unabhängig von der Besteuerung der Abfertigung beim Arbeitnehmer zur Anwendung kommt (vgl dazu TPN 24/2020). Die Neuregelung gilt für alle Abfertigungszahlungen, die ab dem Kalenderjahr 2023 geleistet werden.

Ein vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichter und mit Finanzministerium und Bundeskanzleramt abgestimmter Fragen-Antworten-Katalog klärt Zweifelsfragen iZm der Senkung des DB von 3,9 % auf 3,7 % (vgl dazu TPN 07/2022). Nach den FAQ des BMAW ist die DB-Senkung für alle beitragspflichtigen Dienstnehmer, inkl. freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, möglich. Die Festlegung der Senkung kann formlos erfolgen. Empfohlen wird für allfällige Kontrollen ein interner Aktenvermerk etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.

 

 

 

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