Am 15. November 2022 wurden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die zwölf Sektor-unabhängigen „European Sustainability Reporting Standards (ESRS) herausgebracht. Zuvor wurden diese gemäß den Anmerkungen, die zum ersten Entwurf der Standards eingegangen sind, angepasst. Die ESRS basieren auf der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD), die ebenfalls Anfang des Monats beschlossen wurde. Die CSRD verpflichtet Unternehmen, umfassende Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Wie genau diese Informationen berichtet werden sollen, ist Gegenstand der ESRS. Die Berichterstattungsstandards erfordern die Berücksichtigung und Integration von Nachhaltigkeit sowohl in der Unternehmensstrategie als auch im operativen Betrieb. Daher sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit diesen Themen auseinandersetzen, um am Puls der Zeit zu bleiben.
Berichterstattungspflicht ausgeweitet auf über 50.000 Unternehmen
Die CSRD deckt einen deutlich größeren Umfang an Unternehmen ab als die derzeitige „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD). So sind durch die CSRD bedeutend mehr europäische und außereuropäische Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Die CSRD gilt bindend für alle an einer europäischen Börse gelisteten Unternehmen, inklusive kleiner und mittelständischer Unternehmen. Auch nicht-börsennotierte EU-Unternehmen müssen ESRS-konforme Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen, wenn sie zwei von drei CSRD-relevanten Kriterien erfüllen. Diese sind die Beschäftigung von mehr als 250 Mitarbeiter:innen, ein Umsatz von mehr als EUR 40 Mio und/oder eine Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Mio. Daraus ergeben sich rund 50.000 von der CSRD betroffene Unternehmen, die etwas mehr als 75 Prozent des Umsatzes europäischer Unternehmen abdecken.
ESRS-Konformität verpflichtend ab 2024
Die Regelung der CSRD sieht vor, dass ab 2024 schrittweise mehr Unternehmen einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsteil in ihrem Lagebericht veröffentlichen müssen. Besonders wichtig ist hierbei, ebenfalls zu beachten, dass dieser Bericht nicht auf die eigene Geschäftstätigkeit eines Unternehmens beschränkt ist, sondern auch Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette umfassen muss. Daher ist es für Unternehmen essentiell, zu beurteilen, ob diese Informationen in einer ausreichenden Qualität erhoben werden können.
Ausweitung der Themen in der Berichterstattung
Die ESRS regeln sowohl die Berichterstattung über allgemeine Informationen als auch themenspezifische Angaben in den ESG-Bereichen – also Umwelt, Soziales und Governance. Die allgemeinen Angaben orientieren sich an der Struktur der „Taskforce for climate-related financial dislcosure“ (TCFD) und des „International Sustainability Standard Board“ (ISSB). In ihrem Rahmen sollen Unternehmen Informationen zu Governance, Strategie und Management von Auswirkungen sowie Risiken und Chancen offenlegen. Die themenspezifischen Standards verlangen von Unternehmen ebenfalls eine umfassende Berichterstattung: Im Umweltbereich werden Unternehmen beispielsweise dazu aufgefordert, Informationen über Aspekte der Biodiversität und Kreislaufwirtschaft oder Wasser und Meeresressourcen offenzulegen. Die sozialen Themen, die von den ESRS umfasst sind, betreffen unter anderem die eigenen Mitarbeiter:innen eines Unternehmens und Mitarbeiter:innen entlang der Wertschöpfungskette („own workforce und workers in the value chain“). Zuletzt werden die Offenlegung von internen Kontrollsystemen und Risikomanagementsystemen im Governance Standard der ESRS behandelt.
Um in Konformität mit den ESRS zu berichten, müssen Unternehmen mehr als 150 qualitative und quantitative Leistungsindikatoren (KPIs) berichten. Außerdem setzen sie eine Zusammenarbeit mit zahlreichen Stakeholdern entlang der Wertschöpfungskette voraus.
Richtige Voraussetzungen schaffen zur Einhaltung der CSRD
Die zu berichtenden Themen werden im Prozess der Wesentlichkeitsanalyse unter Berücksichtigung der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) beurteilt und ausgewählt. Dadurch sollen sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt sowie nach außen (inside-out) berücksichtigt werden, als auch die möglichen finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen selbst (outside-in) beurteilt werden. Obwohl die Überarbeitung der ESRS eine Reduktion der vorgeschriebenen Datenpunkte zur Folge hatte, sind die Berichterstattungsanforderungen dennoch enorm. Eine Offenlegung muss als Teil des Lageberichts erfolgen, wobei die genaue Struktur ebenfalls von den ESRS vorgeschrieben ist. Außerdem schreibt die CSRD vor, dass die Nachhaltigkeitsinformationen von einem externen Prüfer geprüft werden müssen. Diese Erfordernisse stellen zahlreiche Unternehmen vor Herausforderungen. Es ist also von großer Bedeutung, dass Unternehmen sich zeitnah mit diesen Themen auseinandersetzen, um bestmöglich für diese Anforderungen gerüstet zu sein.
Änderungen zum ersten Entwurf der ESRS
Eine wesentliche Änderung ist die Umstrukturierung des ehemaligen ESRS „Governance, risk management and internal control“. Dieser wird nun nicht mehr als separater Standard geführt, sondern wurde in die übergreifenden Standards integriert. Änderungen gab es auch bei der Definition der doppelten Wesentlichkeit. Diese wurde aktualisiert und ist nun an die Offenlegungsrahmen der ISSB und der „Global Reporting Initiative“ (GRI) angepasst. Eine Anpassung an die Merkmale des ISSB gab es ebenso für die Grundsätze für Informationsqualität. Und auch die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte, die berichtet werden müssen, wurde reduziert.
Die Ausgestaltung der erforderlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist außerordentlich zeit- und ressourcenintensiv. Wir stehen Ihnen hierbei gerne mit unserer Erfahrung und unserer Expertise zur Seite. Unsere erworbenen Erkenntnisse aus zahlreichen Projekten in der Beratung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden Sie dabei unterstützen, die erforderlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen vorzunehmen – damit Sie zukünftige Chancen ergreifen können.