Das EU-Recht verlangt von bestimmten großen Unternehmen die Offenlegung über die Art und Weise, wie sie mit sozialen Problemen und Umweltproblemen umgehen.

Am 21. Juni 2022 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) erzielt. Der Vorschlag wurde von der Europäischen Kommission am 21. April 2021 im Zuge des EU Green Deals angenommen. Ziel war die Überarbeitung und Stärkung der Regeln der bestehenden Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) bzw in Österreich das NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz).

Die CSRD soll sicherstellen, dass Unternehmen zuverlässige und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen liefern, die Stakeholder benötigen, um die nicht-finanzielle Leistung zu bewerten. Ihr Hauptziel ist die Verbesserung der Transparenz für alle Stakeholder, um eine Neuausrichtung von Investitionen in nachhaltigere Technologien und Unternehmen zu ermöglichen.

Die Richtlinie führt zu einem hohen Anstieg der Zahl der Unternehmen, die den EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Derzeit sind rund 130 Unternehmen betroffen und mit GJ 2025 werden es etwa 1.300 Unternehmen sein. Die neuen Berichterstattungsanforderungen werden zu erheblichen Veränderungen für die betroffenen Unternehmen führen sowie zu einer Verlagerung von der freiwilligen zur obligatorischen Offenlegung als Teil der Verantwortung des Managements. Die entsprechenden Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt. 

Daher ist es für Unternehmen entscheidend, mit den Vorbereitungen für die Umsetzung der CSRD so schnell wie möglich zu beginnen, um die rechtzeitige Erfüllung der Berichtspflichten sicherzustellen.

Übersicht

In der CSRD werden vier Gruppen von betroffenen Unternehmen festgelegt:

CSRD Gruppen

1 KMU haben die Möglichkeit, für zwei Jahre einen Opt-out zu beantragen und im Jahr 2029 auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2028 zu berichten.
2 Für KMU und Nicht-EU-Muttergesellschaften werden separate Standards entwickelt (die bis zum 30. Juni 2024 angenommen werden sollen).
3 Das trifft zu, wenn diese EU-Tochtergesellschaft groß oder kapitalmarktnotiert ist. Darüber hinaus sind auch jene Nicht-EU-Unternehmen betroffen, die entsprechende Umsätze auf konsolidierter oder individueller Ebene von > EUR 150 Mio erwirtschaften und eine EU-Zweigniederlassung haben, die Umsatzerlöse von > EUR 40 Mio aufweist.

Zeitplan

1 KMU haben die Möglichkeit eines Opt-out für zwei Jahre, die Berichterstattung erfolgt dann 2029 auf Basis der Daten für 2028.
2 Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschreiten (einschließlich Tochtergesellschaften): 10 Beschäftigte, ein Nettoumsatz von EUR 700.000 oder eine Bilanzsumme von EUR 350.000.
3 Für KMU und Nicht-EU-Muttergesellschaften werden separate Standards entwickelt (die bis zum 30. Juni 2024 angenommen werden sollen).
4 Kleine und nicht-komplexe Institute und firmeneigene Versicherer werden wie börsennotierte KMU behandelt (Opt-out-Option bis 2028 gilt nicht, es sei denn, sie erfüllen auch die Definition eines SME).
5 Nicht-EU-Unternehmen mit Umsatzerlösen in der EU auf konsolidierter/individueller Ebene von > EUR 150 Mio in den letzten zwei Jahren und einer EU-Tochtergesellschaft, die groß im Sinne der CSRD, ein börsennotiertes Unternehmen oder eine EU-Zweigniederlassung mit Umsatzerlösen von EUR 40 Mio sind.

Wesentliche Bestimmungen

Aktuelle EU-Direktive 2014/95/EU (NFRD)

11.600

Corporate Sustainability Reporting Directive

49.000
Damit werden >75 % des Umsatzes aller EU-Unternehmen abgedeckt

Aktuelle EU-Direktive 2014/95/EU (NFRD)

Die Unternehmen berichten über:

  • Umweltschutz
  • Soziale Verantwortung und Umgang mit den Mitarbeiter:innen
  • Anti-Korruption und Bestechung
  • Vielfalt in den Vorständen (in Bezug auf Alter, Geschlecht, Bildung und beruflichen Hintergrund)

Corporate Sustainability Reporting Directive

Allgemeine Offenlegungen:

  • Businessmodell, Strategie und Richtlinien
  • (Zukunftsgerichtete) KPI und Ziele
  • Unternehmensführung und Nachhaltigkeit
  • Doppelte Wesentlichkeitsbewertung und Due Diligence
  • Management der Risiken und Chancen

Themenspezifische Offenlegungen:

  • Umwelt
  • Soziales
  • Governance
  • Sektorspezifische Standards

Aktuelle EU-Direktive 2014/95/EU (NFRD)

In Übereinstimmung mit anerkannten nationalen oder internationalen Rahmenwerken

Corporate Sustainability Reporting Directive

In Übereinstimmung mit den verbindlichen Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), die von der EFRAG entwickelt werden

Aktuelle EU-Direktive 2014/95/EU (NFRD)

In den meisten Ländern nicht verpflichtend, in manchen Ländern Teil von rechtlichen Anforderungen

Corporate Sustainability Reporting Directive

Verpflichtend – Prüfung mit begrenzter Sicherheit. Das beinhaltet:

  • Integration des Prüfungsurteils über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    grundsätzlich in einem schriftlichen Bericht („Vermerk“)1
  • Einbindung des:der verantwortlichen Prüfer:in für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Einbeziehung der Informationen der EU Taxonomie und Prozess zur Ermittlung wichtiger relevanter Informationen
  • Mittelfristig ist ein Übergang zur Prüfung mit hinreichender Sicherheit geplant

¹ Alternativ dazu im Bestätigungsvermerk zur Jahres-/Konzernabschlussprüfung, wenn Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den:die Abschlussprüfer:in durchgeführt wurde.

Aktuelle EU-Direktive 2014/95/EU (NFRD)

Teil des Managementberichts oder eines separaten Berichts

Corporate Sustainability Reporting Directive

Teil des Lageberichts

Aktuelle EU-Direktive 2014/95/EU (NFRD)

Online oder im PDF Format

Corporate Sustainability Reporting Directive

In elektronischer Form (im xhtml-Format mit xbrl-Tagging) abzugeben



Wesentliche Herausforderungen/Chancen

Doppelte Wesentlichkeit

Die doppelte Wesentlichkeitsbewertung erhöht die Komplexität, da nicht nur die Auswirkungen des Unternehmens auf Gesellschaft und Umwelt (Wesentlichkeit der Auswirkungen) untersucht werden, sondern auch, wie sich gesellschaftliche und Umweltthemen auf das Unternehmen (finanzielle Wesentlichkeit) auswirken.

Weitreichende Informationsanforderungen

Die zu veröffentlichenden Informationen sollten zukunftsgerichtete und rückblickende Informationen enthalten, wobei der Anwendungsbereich erweitert wird auf die Wertschöpfungskette.

Verbindung zur EU-Taxonomie

Das ESRS verlangt die Offenlegung von Informationen im Einklang mit der EU-Taxonomie (für Unternehmen im EU-Taxonomie-Anwendungsbereich).

Berichterstattung im Management-Lagebericht

Obligatorische Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht erfordern eine Umstellung in Bezug auf die Berichtsstruktur (Aufnahme von neuen und anderen Arten von Informationen).

Abstimmung mit den TCFD-Anforderungen

Die Unternehmen legen Informationen im Einklang mit der TCFD offen, die den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C und mit Klimaneutralität bis 2050 ermöglichen.

Ziele

Neben der Offenlegung von Informationen über Strategien und Initiativen verlangt die CSRD von den Organisationen, Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeit zu setzen und über die Fortschritte auf dem Weg zu diesen Zielen zu berichten.

Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Berichterstattung muss in Übereinstimmung mit den EU-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erfolgen, dies erhöht die Anforderungen der verpflichtenden Berichterstattung.

Verpflichtende Prüfung

Die CSRD sieht eine unabhängige, verpflichtende Prüfung vor (einschließlich Einhaltung der ESRS).

Mehr Unternehmen im Geltungsbereich

Obwohl die derzeit erwartete Frist für nicht börsennotierte große Unternehmen und KMU zusätzliche Zeit für die Vorbereitung gibt, wird die Umsetzung der CSRD erhebliche Investitionen und spezialisierte Ressourcen erfordern.

Die CSRD deckt die Aspekte von E (Environment), S (Social) und G (Governance) ab und ist – im Gegensatz zu SEC und ISSB – nicht auf Klimarelevanz beschränkt.



Unterstützung durch KPMG

Unternehmen können sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn sie die CSRD nicht mehr als reines Compliance-Instrument betrachten, sondern als Leitfaden für die Integration von ESG-bezogenen Risiken und Chancen in die Unternehmensstrategie und Berichterstattung. Die Unternehmen werden verpflichtet, ihre Bemühungen für eine nachhaltige Zukunft zu verstärken. Aus diesem Grund arbeitet KPMG mit Firmen bzw Unternehmen zusammen, von reifen Unternehmen bis hin zu kleineren Firmen, die neu in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einsteigen, um diesen Übergang reibungslos und wertvoll zu gestalten. Der Fünf-Phasen-Ansatz von KPMG kann Ihnen helfen, die CSRD-Anforderungen in Ihrer Organisation zu verankern und gleichzeitig die Nachhaltigkeitstransformation Ihres Unternehmens vorzubereiten.

Phase 1 - Impact-Bewertung

  • 1.1 Beobachtung der Regulatorik: Verständnis der aktuellen und kommenden Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Auswirkungen auf das Unternehmen
  • 1.2 Berichtsstrategie: Recherche zur aktuellen Lage des Kunden, des Mitbewerbs, der potenziellen Vorschriften und Definition der Zielvorstellung der Berichtsnutzer:innen

Phase 2 - Wesentlichkeitsanalyse

  • 2.1 Doppelte Wesentlichkeitsbewertung: der zu berichtenden Themen in Strategie, Risiko Management etc 
  • 2.2 Strategie, Ziele, Risiken & Chancen, Aktionen: Definition einer klaren Strategie und Ambition für jedes wesentliche Thema, Analyse der Risiken und Chancen, Definition von Maßnahmen 
  • 2.3 KPI-Identifikation: Performancemessung durch Definition der richtigen KPI in Abhängigkeit von Ambition und Handeln

Phase 3 - Standortbestimmung

  • 3.1 Bewertung der Lücken zu den aktuell berichteten Informationen: im Vergleich zu Vorschriften und Normen 
  • 3.2 Bewertung der Datengrundlage: In Bezug auf die Berichterstattung: Pro Thema oder KPI aus der Sicht der Governance, Prozesse & Steuerung sowie der Systeme 
  • 3.3 Betriebsmodell: Bewertung des Reifegrads der Berichterstattung in Bezug auf die Taxonomie der Prozesse, Rollen und Kapazitäten, Nutzung, Kontrollumfeld, Datenmodell, Richtlinien

Phase 4 - Design des Reporting Set-ups

  • 4.1 Bewertung des Betriebsmodells: Berichterstattung in Bezug auf Prozesse und Rollen, Mapping der Positionen, Design von Richtlinien und Design von nicht-finanzieller Steuerung
  • 4.2 Berechnung und Analyse: Beschaffung von Daten und Durchführung von Berechnungen für bestimmte KPI. Beispiele: Treibhausgasemissionen, EU-Taxonomie, Metriken für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt von Materialien, Ressourcenzu- und -abflüsse usw
  • 4.3 Reporting-Handbuch: Erstellung, Definition der KPI, Berechnungsvorlagen, Umfang und Grenzen der Berichterstattung 
  • 4.4 Systemarchitektur Design: Auswahl des richtigen Systems

Phase 5 - Konzernweite Implementierung

  • 5.1 Systemeinsatz: Für das ESG-Datenmanagement: Identifizierung funktionaler Kriterien, Unterstützung bei der Auswahl und Konfiguration von ESG Reporting IT-Lösungen mit Anbietern, Entwurf von KPI Dashboards und Konsolidierungsmethodik 
  • 5.2 Training und Change Management: Maßgeschneiderter Schulungsplan für die ESG-Zielgruppe sowie für das gesamte Unternehmen, von der Sensibilisierung bis zur Aufforderung zum Handeln 
  • 5.3 Vorbereitung auf die Prüfpflicht: Bereiten Sie sich darauf vor, geprüft zu werden, da der gesamte Prozess einer jährlichen Prüfungspflicht unterliegt

Wir unterstützen Sie bei der Bewältigung der CSRD-Herausforderungen mit unserem modularen Projektansatz, der sich ganz an die spezifischen Gegebenheiten und Anforderungen Ihres Unternehmens anpasst – durch die Bereitstellung pragmatischer Ansätze kombiniert mit unseren Erkenntnissen aus jahrelanger Erfahrung in der Beratung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten.