Die für die Abwicklung zuständige Förderstelle Austria Wirtschaftsservice (aws) hat am Donnerstag, 10. November 2022 FAQ zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht.1 Darin finden sich neben bereits bekannten Eckpunkten auch einige neue Erläuterungen. Unter anderem wurden sowohl der Voranmelde- als auch der Antragszeitraum verlängert und eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Derzeit wurde die dazugehörige Richtlinie noch nicht veröffentlicht, diese wird aber in den nächsten Tagen erwartet – wir halten Sie auch hier am Laufenden.2
Über die wichtigsten Informationen zu den geänderten Fristen und FAQ dürfen wir Ihnen nachfolgend einen Überblick verschaffen. Des Weiteren verweisen wir auf unseren Newsbeitrag betreffend die Vorregistrierung sowie betreffend die Eckpunkte des Energiekostenzuschusses.
Die wichtigsten Informationen zu den neuen Fristen
Zwar umfasst der Förderzeitraum unverändert den 1. Februar bis 30. September 20223, solange hier auf EU-Ebene die diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht geändert wird, jedoch kam es hinsichtlich des für Sie nicht weniger wichtigen Voranmeldungs- und Antragszeitraums zu einer Ausdehnung.
- Verlängerter Voranmeldungszeitraum: Montag, 7. November 2022 bis Montag, 28. November 2022.4; enthielt die erste Voranmeldung nicht korrekte Daten, ist für eine etwaige Verbesserung eine weitere Voranmeldung notwendig. Anhand des Einlangens der korrekten Voranmeldung erfolgt die Reihung.5
- Verlängerter Antragszeitraum: Dienstag, 29. November 2022 bis Mittwoch, 15. Februar 2023; bitte beachten Sie, dass der individuelle Antragszeitraum nach Zuteilung des Zeitfensters kürzer sein kann.6
An dieser Stelle sei auch nochmals auf das First come - First served Prinzip hingewiesen, welches auch bereits bei der Voranmeldung einschlägig ist. Die Zuweisung des Antragszeitraums erfolgt in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen; in weiterer Folge wird das Förderungsbudget iHv EUR 1,3 Mrd nach der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben7. Nach Zuteilung des Antragszeitraums ist der Antragsstatus im Fördermanager abrufbar.8
Die Feststellung der Energieintensität9 und der förderbaren Kosten durch die Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung ist erst im Rahmen der Beantragung notwendig.10
Die wichtigsten Informationen aus den FAQ im Überblick
Alles was Sie zum Prozess rund um die Beantragung wissen sollten, finden Sie in unserem Newsbeitrag „Die Vorregistrierung zum Energiekostenzuschuss startet ab Montag, 7.11.2022“.
Um Ihnen einen umfassenden, aber auf die wichtigsten Informationen komprimierten, Überblick zum Inhalt des Energiekostenzuschusses zu ermöglichen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht zu den nun näher definierten Begrifflichkeiten.
- Förderfähige Unternehmen: energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich11, darunter fallen auch zB:
- Unternehmerisch tätige Vereine, uU auch gemeinnützige Vereine (Indiz ist Einreichung einer Steuererklärung – förderfähig ist nur der unternehmerische Bereich)
- Unternehmen, die Gesellschafter einer GesbR sind12
- Gewerbliche landwirtschaftliche Unternehmen deren ÖNACE unter den Sektor A1.6 fällt13
- Gewerbliche fortwirtschaftliche Unternehmen deren ÖNACE unter den Sektor A2.2 fällt14
- Zusätzlich muss die Mindestgrenze von EUR 2.000 Zuschuss (= Energiemehrkosten im Förderzeitraum von mehr als EUR 6.666) erreicht bzw überschritten werden.15
- Nicht förderfähige Unternehmen:16
- Energieproduzierende Unternehmen
- Mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl und Erdgas
- Banken- und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
- Realitätenwesen
- Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur
- Insbesondere, wenn die Tätigkeit unter §1 der Urprodukteverordnung fällt17
- Bei Mischbranchen ist die Hauptbranche einschlägig
- Unternehmen, die zur staatlichen Einheit zählen, sofern diese nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen18
- Nicht unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen19
- GesbR mangels Vorliegens eines juristischen Rechtsträgers20
- Endverbraucher der Energie bei verbundenen Unternehmen21
- Besonderheit bei verbundenen Unternehmen:
- Beurteilung der Einhaltung der Obergrenzen anhand aller Anträge von verbundenen Unternehmen (in derselben und darunterliegenden Stufen)22
- Definition gem EU-Recht23; verbundene Unternehmen liegen vor, wenn ein Unternehmen an bzw bei dem anderen Unternehmen:24
- Die Mehrheit der Stimmrechte hält
- Zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsgremiums berechtigt ist
- Beherrschenden Einfluss aufgrund eines Vertrags bzw einer Satzung ausüben kann
- Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte hat, aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionär:innen oder Gesellschafter:innen
- Ermittlung der Energieintensität: auf Basis der tatsächlichen Energie- bzw Strombeschaffungskosten bzw -gewinnungskosten; inklusive Steuern, Umlagen und Nutzentgelte; exklusive abzugsfähiger Mehrwertsteuer.25
- Ermittlung nur für Unternehmen notwendig, welche die Umsatzgrenze von EUR 700.000 überschreiten. Diese Umsatzgrenze wird folgendermaßen ermittelt:26
- Bei einer verpflichtenden oder freiwilligen Jahresabschlusserstellung auf Basis des
- Jahresabschlusses 2021, oder
- Jahresabschlusses 2021/2022, bei abweichenden Wirtschaftsjahren, bzw
- letzten verfügbaren Jahresabschlusses
- Andernfalls gem
- Zufluss-Abfluss-Prinzip iSd Einnahmen-Ausgaben-Rechnung iSd §4 Abs 3 EStG
- Alternative Ermittlung für Antragstellung in der Basisstufe (Stufe 1):27
- Hier können auch Treibstoffbeschaffungskosten hinzugerechnet werden
- Ermittlung der Kerngrößen anhand der entsprechenden Werte im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022
- Bei einer verpflichtenden oder freiwilligen Jahresabschlusserstellung auf Basis des
- Ermittlung nur für Unternehmen notwendig, welche die Umsatzgrenze von EUR 700.000 überschreiten. Diese Umsatzgrenze wird folgendermaßen ermittelt:26
- Ermittlung des Energieverbrauchs: innerhalb des förderfähigen Zeitraums:28
- Auf allen Stufen: durch monatliche Abrechnungen des Energieversorgers (Entnahme der förderfähigen Mengen in kWh aus monatlicher Energierechnung)
- Auf Basisstufe: durch Jahresabrechnung: Verbrauch im förderfähigen Zeitraum = Jahresverbrauch der Vorperiode dividiert durch 12 multipliziert mal 8
- Es erfolgt eine Hochrechnung unter der Annahme, dass in der aktuellen Rechnungsperiode die gleiche Energiemenge verbraucht wurde
- Anwendbarkeit bei geringen Verbräuchen, da vom Energieversorger hier idR keine monatliche Verrechnung durchgeführt wird
- Abrechnungsperiode darf frühestens am 31. Dezember 2021 und spätestens am 31. Jänner 2022 enden
- Berechnungshilfe für die Basisstufe (Stufe 1) ist nunmehr von aws zur Verfügung gestellt worden und unter folgendem Link downloadbar:
https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/Berechnungshilfe_Basisstufe.xlsx
Für nähere Informationen zB zu den weiteren Voraussetzungen und dem Stufenbau dieser Förderung dürfen wir Sie auf den Newsbeitrag „Energiekostenzuschuss“ verweisen. Bitte beachten Sie allerdings, dass sich die relevanten Zeiträume teilweise bereits geändert haben, wie oben dargestellt.
Was ist nun zu tun?
Sofern Sie die Voranmeldung noch nicht vorgenommen haben, aber voraussichtlich die Voraussetzungen zur Gewährung des Energiekostenzuschusses erfüllen, empfehlen wir Ihnen die Vornahme der Voranmeldung unter diesem Link. Für die Voranmeldung ist keine Registrierung im Fördermanager notwendig. Bitte klicken Sie auf den gelben Button „Voranmeldung Energiekostenzuschuss“, um zur Voranmeldung zu gelangen.
Falls Sie die Voranmeldung bereits erfolgreich durchgeführt haben, Ihnen aber noch kein Antragszeitraum zugeteilt wurde, empfehlen wir Ihnen die Registrierung im Fördermanager durchzuführen, da diese in weiterer Folge zur Antragstellung und Statusabfrage notwendig sein wird.
Sie haben bereits die Voranmeldung erfolgreich durchgeführt, sind beim Fördermanager registriert und haben noch keinen oder bereits einen Antragszeitraum zugewiesen bekommen? Dann wenden Sie sich an Ihr zuständiges KPMG Engagement Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten, um fristgemäß und so bald als möglich den Antrag einzureichen.
Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unser Expert:innenteam unterstützt Sie gerne von der Voranmeldung bis zur Auszahlung und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung des Energiekostenzuschusses.
1 Energiekostenzuschuss FAQ Fragenkatalog – 10.11.2022 fortan FAQ EKZ (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/Energiekostenzuschuss_FAQ.pdf - abgerufen am 10.11.2022)
2 Presseinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, „Kocher: Voranmeldung für Energiekostenzuschuss startet“ (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/20221102_OTS_Energiekostenzuschuss_Start_Voranmeldung.pdf - abgerufen am 10.11.2022)
3 Punkt 18 FAQ EKZ. Sollte die Europäische Kommission die Genehmigungsfrist über Jahresende hinaus verlängern, ist eine entsprechende Verlängerung grundsätzlich möglich.
4 Punkt 1 FAQ EKZ
5 Punkt 7 FAQ EKZ, Telefonat mit EKZ Hotline am 10.11.2022
6 Punkt 3 FAQ EKZ
7 https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ - abgerufen am 10.11.2022
8 Punkt 6 FAQ EKZ
9 Nur bei Unternehmen, welche die Umsatzgrenze iHv EUR 700.000 überschreiten notwendig
10 https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ - abgerufen am 10.11.2022
11 Ministerratsbeschluss vom 28.9.2022, Vortrag an den Ministerrat, „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, 30/10 (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-dezember-2021/30-mr-28-sep.html - abgerufen am 10.11.2022).
12 Punkt 13 FAQ EKZ
13 Punkt 13 FAQ EKZ
14 Punkt 13 FAQ EKZ
15 https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ - abgerufen am 10.11.2022 (derzeit ist Pauschalförderung für Unternehmen in Ausarbeitung, die diese Grenze nicht überschreiten)
16 Punkt 11 FAQ EKZ
17 BGBL. II. Nr. 410/2008; Punkt 13 FAQ EKZ
18 Presseinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, „Kocher: Voranmeldung für Energiekostenzuschuss startet“ (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/20221102_OTS_Energiekostenzuschuss_Start_Voranmeldung.pdf - abgerufen am 10.11.2022)
19 Punkt 12 FAQ EKZ
20 Punkt 13 FAQ EKZ
21 Punkt 15 FAQ EKZ
22 Punkt 15 FAQ EKZ
23 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. („De-Minimis-VO“) vom 18. Dezember 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
24 Punkt 14 FAQ EKZ
25 Punkt 8 FAQ EKZ
26 Punkt 10 FAQ EKZ
27 Punkt 10 FAQ EKZ
28 Punkt 16 FAQ EKZ