Die entsprechende Förderrichtlinie1 wurde nach Genehmigung der Europäischen Kommission nunmehr auf der Seite der aws2 (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft) unter folgendem Link3 kundgemacht. Gefördert werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen (Basisstufe 1) die in den Monaten Februar 2022 bis September 2022 angefallenen Mehrkosten aufgrund der Preisdifferenz zum Vorjahr mit einem Zuschuss bis zu EUR 400.000. Darüber hinausgehende Zuschüsse gibt es bei einer Verdoppelung der Preise, bei einem nachgewiesenen Betriebsverlust und in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren. Die Vorregistrierung für die Antragstellung ab 29. November 2022 läuft bereits seit 7. November 2022. Diesbezüglich dürfen wir auf unsere bisherigen Newsbeiträge verweisen.4

Übersicht

Eckpunkte des Energiekostenzuschusses

  • Förderfähiger Zeitraum: 1. Februar bis 30. September 2022.
  • Förderfähiges Unternehmen: Energieintensive, gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Betriebsstätte in Österreich.
  • Ausgeschlossene Unternehmen: Unter anderem energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen, Gewinnung von Erdöl- und Erdgas oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Realitätenwesen, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie gewisse staatliche Einheiten (S-13 Liste).
  • Förderbare Energieträger: Strom, Erdgas und Treibstoffe (nur in Basis-Stufe 1).
  • Vier Förderstufen: Je nach anwendbarer Stufe maximaler Energiekostenzuschuss von EUR 400.000 bis EUR 50 Mio (pro Unternehmen bzw Konzern):
    • Basisstufe 1 (max TEUR 400): Basisförderung für Treibstoff, Erdgas und Strom. 30 % der Mehrkosten gegenüber 2021.
    • Berechnungsstufe 2 (max EUR 2 Mio): Max 30 % der Mehrkosten, die über das Doppelte der Energiekosten iZm Gas und Strom aus 2021 hinausgehen. Verbrauch ist gedeckelt mit 70 % des Energieverbrauchs aus 2021.
    • Berechnungsstufe 3 (max EUR 25 Mio): Möglich, wenn das Unternehmen Verluste macht. Max 50 % der Mehrkosten iZm Gas und Strom, die über das Doppelte der Kosten aus 2021 hinausgehen. Max 80 % des Verlustes.
    • Berechnungsstufe 4 (max EUR 50 Mio): Möglich, wenn das Unternehmen Verluste macht und in einer bestimmten Branche tätig ist. Max 70 % der Mehrkosten, die über das Doppelte der Kosten iZm Strom und Gas aus 2021 hinausgehen. Max 80 % des Verlustes.
  • Anspruchsvoraussetzung: Umsetzung von Energiesparmaßnahmen insb im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich bis 31. März 2023. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannte Bonusbeschränkung greifen.
  • Antragsverfahren: Abwicklung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die aws. Voranmeldung und Registrierung im aws Fördermanager5 bis 28. November 2022 notwendig. Bestätigungen durch Steuerberater:innen/Wirtschaftsprüfer:innen/Bilanzbuchhalter:innen notwendig.6
  • Beantragungszeitraum: Die Antragszeiträume starten frühestens am 29. November 2022 und enden spätestens am 15. Februar 2023.
  • Bestätigung eines Steuerberaters notwendig (um Doppel- oder Überförderungen zu vermeiden).

Was ist nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie nun zu tun?

Sofern Sie die Voranmeldung bzw die Registrierung im aws Fördermanager noch nicht vorgenommen haben, aber die Voraussetzungen zur Gewährung des Energiekostenzuschusses erfüllen, empfehlen wir Ihnen die Vornahme der Voranmeldung unter diesem Link. Für die Voranmeldung ist keine Registrierung im Fördermanager notwendig. Bitte klicken Sie auf den gelben Button „Voranmeldung Energiekostenzuschuss“, um zur Voranmeldung zu gelangen.

Falls Sie die Voranmeldung bereits erfolgreich durchgeführt haben, Ihnen aber noch kein Antragszeitraum zugeteilt wurde, empfehlen wir Ihnen die Registrierung im Fördermanager durchzuführen, da diese in weiterer Folge zur Antragstellung und Statusabfrage notwendig sein wird.

Sie haben bereits die Voranmeldung erfolgreich durchgeführt, sind beim Fördermanager registriert und haben noch keinen oder bereits einen Antragszeitraum zugewiesen bekommen? Dann wenden Sie sich an Ihr zuständiges KPMG Engagement Team, um die nächsten Schritte gemeinsam vorzubereiten, um fristgemäß und so bald als möglich den Antrag einzureichen.

Egal bei welchem Schritt Sie sich gerade befinden, unser Expert:innenteam unterstützt Sie gerne von der Voranmeldung bis zur Auszahlung und natürlich auch danach im Zuge einer etwaigen Prüfung des Energiekostenzuschusses. Zudem haben wir für Sie die wichtigsten Punkte des Energiekostenzuschusses im Detail dargestellt und werden diese auch in einem zeitnahen kostenlosen Webinar präsentieren.

Die wichtigsten Punkte des Energiekostenzuschusses im Detail

Bereitgestellte Mittel („First come – First served“)

Der Rahmen für die Gewährung von Zuschüssen beträgt bis zu EUR 1,3 Milliarden7. Zu beachten ist, dass die Förderungen auf Basis der derzeitigen Informationen nach dem Prinzip „First come - First served“ vergeben werden. Dabei handelt es sich um ein Förderungsverfahren, indem das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird. Die Zuweisung des Antragszeitraumes erfolgt ebenfalls in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen. Förderungen werden daher nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Budgetmittel zugesagt, wobei der Förderungsgeber eine Budgetallokation nach den Förderstufen vornehmen kann.8

Wer kann beantragen (begünstigte Unternehmen)?

Der Energiekostenzuschuss darf nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, welche folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Bestehende9, energieintensive10 Unternehmen;
  • Betriebsstätte11 in Österreich;
  • Ausübung einer gewerblichen oder industriell unternehmerischen Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung12;
  • Das förderungswerbende Unternehmen hat mit Antragstellung zu erklären („Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten“):
    • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch13 vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;
    • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG14, oder von der Hinzurechnungsbesteuerung bzw Methodenwechsel betroffen gewesen sein; der Energiekostenzuschuss kann jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr einen Anwendungsfall offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht EUR 500.000 übersteigt;
    • Das Unternehmen darf den Sitz oder die Niederlassung nicht in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr und den folgenden Jahren überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG erzielen16;
    • Keine vorsätzliche rechtskräftige Finanzstrafe17 oder entsprechende Verbandsgeldbußen in den letzten 5 Jahren vor Antragsstellung (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 FinStrG sowie eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße).

Wer ist von der Beantragung ausgenommen (Ausgeschlossene Unternehmen?)

Nicht förderfähig sind:18

  • Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden (bzw analog zu ESVG 2010 Unternehmen, die einer ausländischen staatlichen Einheit zugeordnet werden können). Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
  • Gebietskörperschaften, auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2021 für einen Energiekostenzuschuss für Strom oder Erdgas der Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4).
  • Unternehmensneugründungen ab dem 1. Jänner 2022.
  • Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind:
    • energieproduzierende Unternehmen
    • mineralölverarbeitende Unternehmen
    • Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
    • Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
    • Banken - und sonstiges Finanzierungswesen sowie Versicherungswesen
    • Realitätenwesen
    • Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei und Aquakultur
    • Verkammerte und nicht verkammerte freie Berufe
    • die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iSd § 34 BAO19
    • politische Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG und Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von politischen Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG
  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden.
  • Förderbare Stromkosten eines Unternehmens, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eine Förderung gewährt wird.
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen.
  • Unternehmen, die gegen
    • das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial20, oder
    • das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie21, oder
    • sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen.22
  • Unternehmen, gegen die die EU-Sanktionen verhängt hat, so unter anderem:
    • Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
    • Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
    • Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

Welche Unternehmen sind energieintensiv (Energieintensität)?

Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich

  • die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes23 belaufen („Produktionswertmethode“).

Achtung: Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung24 nicht EUR 700.000 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1).25

Berechnungsschema der Produktionswertmethode26

Der Produktionswert wird folgendermaßen berechnet:

Umsatz27 einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen

+/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen28

- Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf

= Produktionswert

Die Energie- und Strombeschaffungskosten zur Feststellung der Energieintensität sind die tatsächlichen Kosten29 für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb30 (inkl Steuern, Umlagen und Netzentgelte ausgenommen abzugsfähiger MwSt). 31

Dazu zählen beispielsweise die Beschaffungskosten für:32

  • elektrischen Strom (inkl Steuern, Umlagen und Netzentgelte)
  • Energieerzeugnisse für Heizzwecke, ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen im Hoch- und Tiefbau und öffentlichen Bauarbeiten (zB: Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Rapsöl, etc)
  • Heizstoffe zu Heizzwecken (zB: Biomasse, Heizöl, Holzpellets, Kohle, etc).

In der Basisstufe (Stufe 1) sind für die Ermittlung der Energieintensität zudem Treibstoffe für mobile Maschinen sowie Transportmittel33 zulässig (zB: Diesel, Benzin etc).

Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 - bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 - wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.34

Besteht beim Förderungswerber keine Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder wird ein solcher auch nicht freiwillig erstellt, können der Produktionswert und die Energie, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten nach Zu- und Abflussprinzip iS der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung iSd § 4 Abs 3 EStG35 ermittelt werden.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet.36

Förderungswerber können für die Antragsstellung in der Basisstufe (Stufe 1) die Ermittlung der relevanten Kenngrößen - alternativ zu den oben angeführten Grundlagen - auf entsprechende Werte im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. September 2022 beziehen.37

Die erforderlichen Feststellungen der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter betreffend die Förderfähigkeit von Unternehmen im Rahmen der Antragstellung werden in einem gesonderten Punkt erläutert und sind in Punkt 11.2 der FörderRL geregelt.

Was wird gefördert (Systematik der vier Förderstufen)?

Fördergegenstand

Gegenstand des Förderungsprogrammes ist die Unterstützung von förderbaren Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten. Diese erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung38. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.39

Förderzeitraum

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Februar 2022 und endet mit 30. September 2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.40

Förderungsfähige Kosten

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4).41

Basisstufe (Stufe 1)

Betreffend die Basisstufe wurde auf der Seite der aws eine Berechnungshilfe sowie Ausfüllhilfe zur Berechnungshilfe veröffentlicht.42

  • Förderbare Unternehmen: Einen Energiekostenzuschuss der Basisstufe (Stufe 1) können förderbare energieintensive43 Unternehmen, deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten44 gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht mehr als EUR 16.000.000 betragen, beantragen.
  • Förderunter- und Förderobergrenze: Ein Antrag für einen Energiekostenzuschuss der Basisstufe kann verschiedene Berechnungsmethoden und Energiearten enthalten, jedoch muss insgesamt eine betragsmäßige Zuschussuntergrenze von EUR 2.000 erreicht werden. Die Zuschussobergrenze in der Basisstufe liegt insgesamt bei maximal EUR 400.000 pro Unternehmen bzw verbundene Unternehmen.45 Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:46
    • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
    • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
    • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
    • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
  • Antragskostenersatz: Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der EUR 20.000 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von EUR 500 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.47
  • Förderfähige Kosten: Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Februar bis 30. September 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte.
  • Nicht förderfähige Kosten: Die Lagerung von Energie ist nicht förderfähig. Erdgas und Strom, das:der vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden. Dies gilt auch für Erdgas und Strom, das:den ein verbundenes Unternehmen selbst fördert bzw selbst erzeugt und das:der vom Unternehmen bezogen wird.
  • Spekulationsverbot48: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderungsfähig.
  • Basisstufe Strom und Erdgas Berechnungsmodus - Berechnungsformel49: Die förderungsfähigen Kosten müssen für Zählpunkte50, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers besteht oder ein Lastprofilzähler51 oder ein „intelligentes“ Messgerät52 vorhanden ist, - somit eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - durch den Förderungswerber wie folgt berechnet werden:

    (P(FZ) - P(VZ)) * M * 30%53

    • FZ ist der gesamte förderungsfähige Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.
    • VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.
    • P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh im förderungsfähigen Zeitraum aller beantragten Zählpunkte.
    • P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis54 pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.
    • M ist die verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte - sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - zu erfolgen.
    • Sonderfälle55: Unter anderem für Unternehmen, die vor dem 1. Jänner 2022 gegründet wurden, bei Fehlen eines von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber betriebenen Zählpunktes oder Subzählers sowie bei konzerninternem Bezug von Strom und Erdgas sind abweichende Berechnungsschemata vorgesehen.
  • Strom und Erdgas Hochrechnungsmodus - Berechnungsformel: Für einen Energiekostenzuschuss der Basisstufe Hochrechnung ist je Energieart insgesamt ein maximaler Verbrauch von 1.000.000 kWh zu berücksichtigen. Die förderungsfähigen Kosten betreffend Strom und Erdgas für Zählpunkte, wo keine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers besteht und kein Lastprofilzähler oder „intelligentes“ Messgerät vorhanden ist, und daher keine monatliche Abrechnung durchgeführt wird, können auch aliquotiert wie folgt berechnet werden:

    (P(FZ) - P(VZ)) * M * 30%56

    • FZ ist der gesamte förderungsfähige Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.
    • VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.
    • P(FZ) ist der durchschnittliche Arbeitspreis aller Zählpunkte pro kWh des gesamten förderungsfähigen Zeitraums.
    • P(VZ) ist der durchschnittliche Arbeitspreis pro kWh aller Zählpunkte des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.
    • M ist die hochgerechnete verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen Monatsverbrauch im Vergleichszeitraum anhand der Jahres- bzw Endabrechnungen aller Zählpunkte multipliziert mit 8 (Monate des Förderungszeitraums).
  • Treibstoff - Berechnungsformel: Die förderungsfähigen Kosten betreffend Treibstoff müssen wie folgt berechnet werden:57

    (P(FZ) – 60 Eurocent) * M * 30%58

    • FZ ist der gesamte förderungsfähige Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.
    • P(FZ) ist der durchschnittliche Nettopreis pro Liter in Euro des gesamten förderungsfähigen Zeitraums. Hierfür ist ein aus den verrechneten durchschnittlichen Nettopreisen für Benzin und Diesel gewichteter Durchschnitt zu bilden. Unter dem Nettopreis ist der Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern (zB Umsatzsteuer, Mineralölsteuer) zu verstehen, jedoch inklusive einer gem § 12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Nettopreis bezieht.
    • M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums. Diese ist anhand von Rechnungen nachzuweisen, die im Bedarfsfall der aws vorzulegen sind.
    • Sonderfälle sind für den Bezug von Treibstoff von verbundenen Unternehmen vorgesehen.59

Berechnungsstufe 2

  • Förderbare Unternehmen: Förderbare60 energieintensive61 Unternehmen.
  • Förderungsfähige Kosten: Analog zur Basisstufe (Stufe 1).
  • Spekulationsverbot: Analog zur Basisstufe (Stufe 1).
  • Förderobergrenze: Die Zuschussobergrenze in der Berechnungsstufe (Stufe 2) liegt bei maximal EUR 2.000.000 pro Unternehmen bzw verbundene Unternehmen62, wobei bei dieser Obergrenze etwaige Energiekostenzuschüsse der Basisstufe sowie der Berechnungsstufe (Stufe 2) von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.
  • Kombinierung: Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas der Berechnungsstufe (Stufe 2) kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der Berechnungsstufe (Stufe 3) sowie der Berechnungsstufe (Stufe 4) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.
  • Strom und Erdgas - Berechnungsformel: Die förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 2) werden wie folgt berechnet (jeweils getrennt für Strom und Erdgas):

    (P(FZ) - (P(VZ) * 2)) * M * 30%63

    • FZ ist ein Monat des förderungsfähigen Zeitraums oder der gesamte förderungsfähige Zeitraum. Wird die Berechnung nach Monaten gewählt, ist diese für alle Monate des förderungsfähigen Zeitraums bindend.
    • VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.
    • P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh in einem Monat des förderungsfähigen Zeitraums oder des gesamten förderungsfähigen Zeitraums aller beantragten Zählpunkte.
    • P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.
    • M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge des förderungsfähigen Zeitraums, wobei diese mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Zeitraum des Vergleichszeitraums gedeckelt ist. Sofern P(FZ) pro Monat des förderungsfähigen Zeitraums ermittelt wird, ist für den 70 % Deckel auf den jeweiligen entsprechenden Monat im Vergleichszeitraum abzustellen. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte - sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - zu erfolgen.
    • Sonderfälle64: Unter anderem bei Fehlen eines von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber betriebenen Zählpunktes oder Subzählers sowie bei konzerninternem Bezug von Strom und Erdgas sind abweichende Berechnungsschemata vorgesehen.

Berechnungsstufe 3

  • Förderbare Unternehmen: Analog zu Stufe 2.
  • Förderungsfähige Kosten: Analog zur Basisstufe (Stufe 1).
  • Spekulationsverbot: Analog zur Basisstufe (Stufe 1).
  • Förderobergrenze: Die Zuschussobergrenze in der Berechnungsstufe (Stufe 3) liegt bei maximal EUR 25.000.000 pro Unternehmen bzw verbundene Unternehmen65, wobei bei dieser Obergrenze etwaige Energiekostenzuschüsse der Basisstufe sowie der Berechnungsstufe (Stufe 2 und Stufe 3) von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.
  • Kombinierung: Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas der Berechnungsstufe (Stufe 3) kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der Berechnungsstufe (Stufe 2) sowie der Berechnungsstufe (Stufe 4) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.66
  • Strom und Erdgas – Berechnungsformel: Die förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 3) werden wie folgt berechnet (jeweils getrennt für Strom und Erdgas):

    (P(FZ) - (P(VZ) * 2)) * M * 50%67

    • FZ ist ein Monat des förderungsfähigen Zeitraums.
    • VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.
    • P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh in einem Monat des förderungsfähigen Zeitraums aller beantragten Zählpunkte.
    • P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.
    • M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge eines Monats des förderungsfähigen Zeitraums, wobei diese mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Monat des Vergleichszeitraums gedeckelt ist. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte - sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - zu erfolgen.
    • Sonderfälle68: Unter anderem bei Fehlen eines von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber betriebenen Zählpunktes oder Subzählers sowie bei konzerninternem Bezug von Strom und Erdgas sind abweichende Berechnungsschemata vorgesehen.
       
  • Energieaudit: Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein Energieaudit69 durchführt bzw durchgeführt hat, und zwar entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems wie dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und die Empfehlungen im Audit-Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umzusetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen drei Jahre nicht übersteigt und die Kosten für die Investitionen verhältnismäßig sind.

  • Betriebsverluste: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Ein Unternehmen verzeichnet dann einen Betriebsverlust, wenn dessen EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums von 1. Februar bis 30. September 2022 negativ ist. Es müssen sich die förderungsfähigen Kosten auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 belaufen. Der Gesamtzuschuss beläuft sich auf höchstens 80 % der Betriebsverluste des Unternehmens im förderungsfähigen Zeitraum. Sollten Erdgas und Strom zur Förderung beantragt werden, sind die förderungsfähigen Kosten beider Energiearten heranzuziehen. Für die Verlustermittlung gelten folgende Vereinfachungen:
    • Umsatzerlöse bzw Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie sonstige betriebliche Erträge, soweit diese nicht Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Auflösung von Investitionszuschüssen betreffen (das sind im Wesentlichen Erlöse, die nicht unter den Begriff Umsatzerlöse oder Waren- und Dienstleistungserlöse zu subsumieren sind) werden den Perioden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet. Dabei gilt die durch den Förderungswerber widerlegbare Vermutung, dass der Liefer-/Leistungszeitraum zur Gänze jener Periode entspricht, für die der Aufwand erfasst wurde.
    • Übrige sonstige betriebliche Erträge (wie zum Beispiel Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zum Anlagevermögen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder Auflösung von Investitionszuschüssen) können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.
    • Sollten für den förderungsfähigen Zeitraum keine körperlichen Bestandsaufnahmen verfügbar sein, sind diese zu schätzen und ist diese Vorgehensweise der Schätzung offen zu legen.
    • Antizipative und transitorische Abgrenzungen können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.
    • Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen können auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses oder der letztverfügbaren Steuererklärung aliquot fortgeschrieben werden.
    • Aufwände werden den Perioden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugeordnet. Dabei gilt die durch den Förderungswerber widerlegbare Vermutung, dass der Liefer-/Leistungszeitraum zur Gänze jener Periode entspricht, für die der Aufwand erfasst wurde.

Sollte die monatliche Betriebsverlustermittlung unter Beachtung obiger Vereinfachungen nicht möglich sein, kann auf Alternativen zurückgegriffen werden. Diese sind: 

- eine monatliche Aliquotierung des dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Quartalsabschlusses im Rahmen eines unternehmensintern vorliegenden Konzernberichtspakets oder vergleichbarer Monatsberichte, wenn diese nicht vorhanden sind.

- eine monatliche Aliquotierung des dem Betrachtungszeitraum entsprechenden Halbjahresfinanzberichtes nach dem Börsengesetz.

Berechnungsstufe 4:

  • Förderbare Unternehmen: Analog zu Stufe 2.
  • Förderungsfähige Kosten: Analog zur Basisstufe (Stufe 1).
  • Spekulationsverbot: Analog zur Basisstufe (Stufe 1).
  • Förderobergrenze: Die Zuschussobergrenze in der Berechnungsstufe (Stufe 4) liegt bei maximal EUR 50.000.000 pro Unternehmen bzw verbundene Unternehmen70, wobei bei dieser Obergrenze etwaige Energiekostenzuschüsse der Basisstufe sowie der Berechnungsstufe (Stufe 2 und Stufe 3) von verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.
  • Kombinierung: Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas der Berechnungsstufe (Stufe 4) kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der Berechnungsstufe (Stufe 2) sowie der Berechnungsstufe (Stufe 3) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.71
  • Strom und Erdgas – Berechnungsformel: Die förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 4) werden wie folgt berechnet (jeweils getrennt für Strom und Erdgas):

    (P(FZ) - (P(VZ) * 2)) * M * 70%72

    • FZ ist ein Monat des förderungsfähigen Zeitraums.
    • VZ ist der Vergleichszeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021.
    • P(FZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh in einem Monat des förderungsfähigen Zeitraums aller beantragten Zählpunkte.
    • P(VZ) ist der durchschnittliche dem Förderungswerber verrechnete Arbeitspreis pro kWh des Vergleichszeitraums von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 aller beantragten Zählpunkte.
    • M ist die angeschaffte und verbrauchte Menge eines Monats des förderungsfähigen Zeit-raums, wobei diese mit 70 % der verbrauchten Menge im selben Monat des Vergleichs-zeitraums gedeckelt ist. Der Verbrauchsnachweis hat über Lastprofilzähler oder „intelligente“ Messgeräte - sofern eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird - zu erfolgen.
    • Sonderfälle73: Unter anderem bei Fehlen eines von einem Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber betriebenen Zählpunktes oder Subzählers sowie bei konzerninternem Bezug von Strom und Erdgas sind abweichende Berechnungsschemata vorgesehen.
  • Energieaudit: Analog zur Stufe 3.
  • Betriebsverluste: Analog zur Stufe 3.
  • Besonders betroffener Sektor oder Teilsektor: Der Förderwerber muss in einer der besonders betroffenen Sektoren oder Teilsektoren als Hauptbranche tätig sein. Für die Ermittlung der förderungsfähigen Kosten in der Berechnungsstufe (Stufe 4) sind nur jene Verbräuche und Preise zu berücksichtigen, die aufgrund von wirtschaftlichen Tätigkeiten in den in Beilage 2 aufgelisteten Sektoren oder Teilsektoren angefallen sind. Dies ist durch getrennte Buchführung sicherzustellen.74

Antragstellung, Mitwirken Steuerberater:in/Wirtschaftsprüfer:in/Bilanzbuchhalter:in, Antragsprüfung

Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Prozess:75

  1. Voranmeldung: Im Zeitraum von 7. November 2022 bis 28. November 2022 ist für das Unternehmen eine Voranmeldung unter Verwendung der Einreichplattform „aws Fördermanager76“ direkt bei der aws vorzunehmen. Der Zeitpunkt des Ab-sendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Das Unternehmen erhält unmittelbar eine schriftliche Absendebestätigung mit Informationen über den weiteren Antragsprozess.
  2. Antragstellung: In der Folge wird an diese Unternehmen eine Information über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung über den aws Fördermanager versandt. Im angegebenen Zeitraum muss der Förderungsantrag77 bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit vorbehaltlos samt aller vom Förderungswerber vorzunehmenden Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den WP/StB/BiBu78 getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht79 über den aws Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29. November 2022 bis 15. Februar 2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.

Zum Nachweis Energieintensität des Unternehmens (dort wo zutreffend) benötigt der/die Förderwerber/Förderwerberin im Rahmen der Antragstellung Feststellungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters. Ebenfalls benötigt der/die Antragstellerin ua Feststellungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Bilanzbuchhalters zu80

  • Feststellung der Branche
  • angeschafften und verbrauchten Energieeinheiten im Förderungszeitraum und im Vergleichszeitraum sowie der Preissteigerung
  • Höhe der förderbaren Energiemehraufwendungen
  • Vorliegen eines Betriebsverlustes (ab Stufe 3)

Die Feststellungsleistungen haben, soweit verfügbar, primär auf Grundlage der vorgelegten Daten des Rechnungswesens zu erfolgen, sofern die benötigten Daten daraus nicht erhältlich sind, kann auf sonstige Unterlagen oder Nachweise zurückgegriffen werden.

Im Zusammenhang mit staatlichen Einheiten ist davon auszugehen, dass der:die Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, Bilanzbuchhalter:in gegebenenfalls bestätigen kann, dass das Unternehmen bzw Unternehmensteile, im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen steht bzw stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollzieht bzw vollziehen und daher förderfähig ist bzw sind.

Welche Verpflichtungen geht der Förderwerber ein (Auflagen und Bedingungen)?

Neben den in weiterer Folge dargestellten Energiesparmaßnahmen sind insbesondere Bonusbeschränkungen81 beachtlich:

  • Das förderungswerbende Unternehmen hat sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Förderrichtlinie, keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2021, auszuzahlen.
  • Bereits vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser Richtlinie ausgezahlte oder gewährte Bonusauszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, insbesondere:82

  • Das förderungswerbende Unternehmen erklärt das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen gemäß Punkt 8 der Förderungsrichtlinie.
  • Das förderungswerbende Unternehmen erklärt die Kenntnisnahme der Förderungsrichtlinie.
  • Das förderungswerbende Unternehmen erklärt, alle aus der Förderungsrichtlinie geltenden Verpflichtungen zu übernehmen und bestätigt die Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachweisbarkeit der Angaben.
  • Das förderungswerbende Unternehmen erklärt, dass keine anderen Zuschüsse für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern gewährt werden oder wurden und um welche derartigen Zuschüsse der Förderungswerber bei einer anderen haushaltsführenden Stelle des Bundes oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde oder er noch ansuchen will.
  • Das förderungswerbende Unternehmen versichert an Eides statt, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht werden.
  • Das förderungswerbende Unternehmen nimmt zur Kenntnis, dass es bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben (§§ 146 ff StGB) oder bei Verwendung der Fördermittel zu anderen Zwecken als zu jenen, zu denen sie gewährt wurden (§ 153 b StGB), strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und mit empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafen rechnen muss.

Die Gewährung der Förderung ist davon abhängig zu machen, dass

  • ein vorbehaltlos unterfertigter Förderungsantrag eingebracht wird, der bereits alle Auflagen und Bedingungen beinhaltet,
  • der:die Förderungsnehmer:in den Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU Einsicht in seine:ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der förderungswürdigen Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet wird, ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilt werden und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitgestellt wird, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit den förderungsfähigen Kosten das Prüforgan entscheidet,
  • alle Bücher und Belege sowie sonstige genannten Unterlagen – unter Vorbehalt einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch die aws – zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung, sicher und geordnet aufbewahrt werden, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschrift-getreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der:die Förderungswerber:in verpflichtet, auf seine:ihre Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen,
  • die aws bzw die prüfende Institution ermächtigt wird, die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von den förderungswerbenden Unternehmen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben zu lassen,
  • über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt wird,
  • der etwaigen Rückzahlungsverpflichtung gemäß Punkt 11.7.2 der Richtlinie zugestimmt wird.
  • das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung83, sowie das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen84 und das Diskriminierungsverbot,85  beachtet wird.
  • das Unternehmen die aws von einer etwaigen Minderbelastung, Rückvergütung und Rabatten betreffend Zuschusshöhen, die sich aufgrund von Lastprofilzählern berechnen, informiert.

Auf welche Energiesparmaßnahmen ist zu achten (Selbstverpflichtung)?

Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung folgender Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2023 verpflichtet:

  • Beleuchtung: Unterlassung jeglicher Beleuchtung in Unternehmen oder Betriebsstätten im Innen- und Außenbereich (inkl jener für Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen, letztere unabhängig davon, ob diese im Gebäudezusammenhang bzw. in dessen Nahebereich oder freistehend sind; mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung) zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. Wenn die Betriebs- bzw Öffnungszeit innerhalb dieses Zeitraums liegt, so hat die Beleuchtung erst eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss zu unterbleiben, es sei denn eine Beleuchtung über diesen Zeitraum hinaus ist aufgrund der Betriebsführung im Dauer- bzw Schichtbetrieb oder sonstigen Sicherheits- oder Schutzaspekten, wie zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, zwingend erforderlich.
  • Heizung im Außenbereich: Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich von Betriebsstätten. Davon ausgenommen sind Heizungen, die für die sichere Ausübung des Betriebszwecks unbedingt erforderlich sind und Heizsysteme für Warmwasser.
  • Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Türen oder Zugangssysteme nur anlässlich des Durchganges von Personen geöffnet und geschlossen werden. Ausgenommen sind Türen oder Zugangssysteme, die zugleich als Notausgänge oder Fluchtwege dienen oder bei anlassbezogenem Aufenthalt einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Personen. Zugangssysteme, die baulich so konzipiert sind, dass sie nicht von Kund:innen selbst bedient werden können und nicht selbständig öffnen und schließen, sind ebenfalls ausgenommen.

Prüfung des Energiekostenzuschusses

Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Verwendung der Förderungsmittel in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Verwendung der Förderungsmittel dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungsnehmer ist zudem zu verpflichten, sämtliche Unterlagen über die zur Förderungsüberprüfung erforderlichen Nachweise bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Aus-zahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.86

Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor.87

Die aws hat die Angaben des förderungswerbenden Unternehmens durch Abfragen in der Transparenzdatenbank zu kontrollieren.88

Ex-post kann bei Förderungswerbern eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden, Organe des Fördergebers, weitere Organe des Bundes, die Abwicklungsstelle sowie durch Organe der EU erfolgen.89

Bei Verletzung der Auszahlungsbedingungen kann der Anspruch (Berechnungsstufe 3 und 4) auf vertraglich zugesicherte Förderungsmittel ganz oder teilweise erlöschen. Der Anspruch auf in der Förderungszusage zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel in den Berechnungsstufen (Stufe 3 und Stufe 4) ruht nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die AWS vorläufig oder endgültig, sofern gewisse Ereignisse (zB iZm Insolvenzverfahren, Umgründungen, Rückforderungsansprüche der Europäischen Kommission) eintreten.90

Das fördernehmende Unternehmen ist verpflichtet, die ausgezahlten Förderungsmittel über schriftliche Aufforderung des Bundes, der Europäischen Union oder der aws sofort ganz oder teilweise zurückzuzahlen, sofern gewisse Umstände eintreten. Wird ein Rückforderungstatbestand festgestellt, erlischt zugleich der vertraglich zugesicherte Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel.91  Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4 vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode.92

KPMG Experten

1 Energiekostenzuschuss für Unternehmen - Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Fassung vom 21. November 2022 (FörderRL). Bei der Richtlinie handelt es sich um eine Richtlinie auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG); BGBl. I Nr. 117/2022 idgF. Subsidiär gelten die "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014 idgF, soweit diese mit der Eigenart der Förderung (insbesondere Beantragung im Nachhinein) vereinbar sind. Ergänzt wird die Richtlinie durch die unionsrechtliche Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretenden Rechtsvorschriften, Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ABl. NR. C 131I vom 23. März 2022 idgF.
2 Vgl https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/, abgerufen am 22.11.2022.
3 Vgl https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/ab_2022-11-21_Energiekostenzuschuss_RL.pdf, abgerufen am 24.11.2022.
4 Vgl Energiekostenzuschuss: Erste Infos zur Unternehmensförderung iZm der Teuerung von Strom, Erdgas und Treibstoff (https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/10/tn-energiekostenzuschuss-erste-infos-zur-unternehmensfoerderung.html, vom 27.10.2022, abgerufen am 21.11.2022); Die Vorregistrierung zum Energiekostenzuschuss startet ab Montag, 7.11.2022 (https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/11/vorregistrierung-zum-energiekostenzuschuss.html, vom 4.11.2022, abgerufen am 21.11.2022); https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/11/energiekostenzuschuss-faq-und-aenderung-fristen.html, vom 11. November 2022, abgerufen am 21.11.2022).
5 https://foerdermanager.aws.at/ abgerufen am 22.11.2022.
6 Vgl dazu unsere bisherigen Newsbeiträge zur Registrierung und Antragstellung https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/11/vorregistrierung-zum-energiekostenzuschuss.html, abgerufen am 22.11.2022. sowie https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/11/energiekostenzuschuss-faq-und-aenderung-fristen.html, abgerufen am 22.11.2022.
7 Gem § 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, BGBl. I Nr. 117/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2022.
8 Vgl Pkt 11.6 FörderRL.
9 Vgl Ausführungen zu den „Ausschlusskriterien“.
10 Vgl Ausführungen zu „Energieintensive Unternehmen“.
11 Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gemäß BAO dient. Als österreichische Betriebsstätte gilt jede Betriebsstätte, sofern nach BAO und dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen, das Besteuerungsrecht primär Österreich zugewiesen ist.
12 Energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG.
13 Im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO).
14 BGBl. Nr. 401/1988 idgF; Das Abzugsverbot umfasst dabei Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte ausländische Konzerngesellschaften.
15 § 10a KStG 1988
16 Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht.
17 Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion.
18 Vgl Pkt 8.4 FörderRL Ausschlusskriterien. Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der unter Punkt 8.2., 8.3 und 8.4. der FörderRL angeführten Selbstverpflichtungen, Erklärungen und Ausschlusskriterien ist vom förderungs-werbenden Unternehmen zu bestätigen.
19 Vgl Pkt 12 FAQ: Demgegenüber sind Vereine förderfähig, sofern diese unternehmerisch tätig sind. In der Regel ist das der Fall, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird. Das gilt jedoch ausschließlich für die unternehmerischen Bereiche. Eine zuverlässige Aussage ist nur bei einer Einzelfallbetrachtung möglich.
20 BGBl. 540/1977 idgF.
21 2013 BGBl. I Nr. 42/2013 idgF.
22 Hierfür sind nur jene gerichtlich verurteilten Straftaten beachtlich, die gemäß den allgemeinen Regeln des StGB zur Antragsstellung noch nicht verjährt sind.
23 Gemäß Artikel 17 Absatz 1 lit. a Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom.
24 Abweichend davon gilt für vor dem 31. Dezember 2021 erfolgte Neugründungen, dass die EUR 700.000 Grenze auf Basis der im Jahr der Neugründung gegenüber der Finanzverwaltung gemeldeten Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen, Monats-Umsatzsteuervoranmeldung oder sonstigen Auswertungen des Rechnungswesens ermittelt wird.
25 Vgl Pkt 8.1 FörderRL.
26 Vgl Pkt 4 FörderRL; aws Energiekostenzuschuss, Pkt 9. Wie wird der Produktionswert ermittelt?, Fragenkatalog – 10.11.2022 (FAQ) (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/Energiekostenzuschuss_FAQ.pdf, abgerufen am 22.11.2022)
27 Zur Berechnung des Produktionswerts ist der Umsatz im Sinne der Kennzahl 9040/9050 der Einkommen-/ Körperschaftssteuererklärung heranzuziehen. Insoweit gemeinnützige Rechtsträger nicht zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung mit diesen Kennzahlen verpflichtet sind, ist als Umsatz jener Betrag heranzuziehen, der bei Körperschaftsteuerpflicht in Kennzahl 9040 auszuweisen wäre bzw. jener Betrag, der bei der Erfassung im Einheitskontenrahmen (KFSBW6) den Kontenbereichen EKR 40-44 zuzuordnen wäre.
28 Ermittelt der Förderungswerber seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen.
29 Als tatsächliche Kosten für die Beschaffung der Energie können in Fällen, in denen kein gemessener Verbrauch und somit keine genauen Kosten ermittelbar sind, auch die Akontozahlungen herangezogen werden.
30 Achtung: Hierbei handelt es sich um Beschaffungskosten zur Ermittlung der Energieintensität und
nicht um förderfähige Kosten im Rahmen des Energiekostenzuschusses!
31 Die Kosten für Steuern, Umlagen und Netzentgelte sind bei der Ermittlung der Energieintensität inbegriffen (ausgenommen abzugsfähige Mehrwertsteuern).
32 Hierzu sind ausschließlich die Erzeugnisse gemäß Beilage 1 - Energie- und Strombeschaffungskosten der FörderRL zu berücksichtigen. Vgl Pkt 8 FAQ.
33 Hierzu sind ausschließlich jene Treibstoffe gemäß Beilage 1 - Energie- und Strombeschaffungskosten der FörderRL zu berücksichtigen.
34 Pkt 10 FAQ.
35 Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) BGBl. Nr. 400/1988 idgF.
36 Pkt 10 FAQ.
37 Pkt 10 FAQ.
38 Vgl Pkt 5 FörderRL. Pkt 19 FAQ: Sollte sich der europäische Beihilferahmen künftig erweitern und höhere Förderungen möglich sein, würde dann der aktuelle Förderungsantrag nach den neuen, günstigeren Regelungen behandelt? Die Förderung bezieht sich immer auf die bei Antragstellung geltende Richtlinie. Falls es eine beihilferechtliche Erweiterung geben soll, könnte diese erst in einem etwaigen Nachfolgeprogramm wirken.
39 Pkt 11.6 FörderRL.
40 Vgl Pkt 6 FörderRL Pkt 18 FAQ: Wird der Förderungszeitraum ausgeweitet? Der aktuelle Förderungszeitraum vom 01. Februar bis 30. September basiert auf dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“. Die Fördermaßnahme „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ wird stets nach der dafür notifizierten Richtlinie abgewickelt. Die gültige Fassung finden Sie unter www.aws.at/energiekostenzuschuss.
41 Vgl Pkt 7 FörderRL: Die förderungsfähigen Kosten der Basisstufe (Stufe 1) sind in Punkt 9 geregelt und jene der Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) in Punkt 10.
42 Vgl https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/downloads/, abgerufen am 24.11.2022.
43 Sofern gemäß Punkt 8.1 der FörderRL die Voraussetzung der Energieintensität vorausgesetzt wird: Deren Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss oder gemäß der letzten Steuererklärung mindestens 3 % vom Produktionswert betragen.
44 Gemäß Beilage 1 - Strom- und Energiebeschaffungskosten.
45 Vgl Pkt 4 Begriffsbestimmung verbundenes Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. („De-Minimis-VO“) vom 18. Dezember 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
46 Vgl Pkt 15. FAQ: Wie erfolgt die Antragstellung innerhalb eines verbundenen Unternehmens? Muss der Antrag von dem Unternehmen gestellt werden, welches die Energie verbraucht oder von jenem
Unternehmen, das den Vertrag mit einem Energieversorger hat? Der Antrag muss von jenem Unternehmen gestellt werden, welches Endverbraucher der Energie ist.Zur Beurteilung einer Einhaltung der Obergrenzen müssen alle Anträge von verbundenen Unternehmen in derselben Stufe sowie in den darunterliegenden Stufen miteinbezogen werden.
47 Vgl Pkt 9.4.2 FörderRL.
48 Vgl Pkt 9.1.3 FörderRL: Demnach nicht förderungsfähig und nicht für die Berechnung der Durchschnittspreise zu berücksichtigen ist der Arbeitspreis pro Einheit jener verbrauchten Einheiten, deren Abdeckung trotz Möglichkeit nicht durch bereits bestehende Verträge oder Energiemarktprodukte bzw Finanzprodukte, die sich auf den Energiemarkt beziehen, erfolgte, sondern durch nach dem 1. Februar 2022 geschlossene Verträge oder Energiemarktprodukten bzw Finanzprodukten, die sich auf den Energiemarkt beziehen, sofern diese einen höheren Preis pro Mengeneinheit im Vergleich zu bestehenden Verträgen oder Energiemarktprodukte bzw Finanzprodukte vorsehen. Ein bloßer Wechsel der Vertragsmodalität oder des Anbieters ist von dieser Bestimmung nicht umfasst.
49 Vgl Pkt 9.1 FörderRL
50 Die Einspeise- bzw Entnahmestelle, an der eine Strom- oder Erdgasmenge messtechnisch erfasst wird. Je Zählpunkt ist die aktuell verfügbare Jahresabrechnung bzw falls nicht vorhanden die Endabrechnung mit frühestens 31. Jänner 2021 und spätestens 31. Jänner 2022, der Arbeitspreis pro kWh mit 1. Februar 2022 sowie ein Nachweis der Preissteigerung im förderfähigen Zeitraum erforderlich. Als Nachweis der Preissteigerung gilt eine Verständigung der Preiserhöhung und/oder einer Vertragsanpassung etc.
51 Eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers für Strom besteht gemäß § 17 ElWOG 2010 bei einem Jahresverbrauch eines Zählpunkts von mehr als 100.000 kWh oder einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW. Bei Erdgas besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau eines Lastprofilzählers gemäß § 3 Abs 2. LPV 2018, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: Der Betriebsdruck über 100 mbar; der Jahresverbrauch am Zählpunkt größer als 400.000 kWh; die Zählergröße größer als G 100 bzw sofern keine G-Reihe vorhanden, ist ein maximaler zulässiger Gasdurchfluss von mehr als 100 m³/h gegeben ist.
52 Darunter sind intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010, die den Vorgaben der IME-VO entsprechen und bei denen eine monatliche Abrechnung durchgeführt wird, zu verstehen.
53 Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.
54 Darunter versteht man den Preis pro Mengeneinheit exklusive Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken, jedoch inklusive einer gemäß § 12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Arbeitspreis, Energiepreis bzw. Verbraucherpreis bezieht.
55 Vgl Pkt 9.1.4 FörderRL.
56 Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.
57 Vgl Pkt 9.3 FörderRL.
58 Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.
59 Vgl Pkt 9.3.3 FörderRL.
60 Im Sinne Pkt 8 FörderRL.
61 Deren Energie- und Strombeschaffungskosten (siehe Beilage 1 - Strom- und Energiebeschaffungskosten der FörderRL) gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss oder gemäß der letzten Steuererklärung mindestens 3 % vom Produktionswert betragen.
62 Vgl Ausführungen zu verbundenen Unternehmen in der Basisstufe.
63 Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 30 % gefördert.
64 Vgl Pkt 10.1.4 FörderRL.
65 Vgl Ausführungen zu verbundenen Unternehmen in der Basisstufe.
66 Vgl Pkt 10.2.3 FörderRL: Wird die Berechnungsstufe (Stufe 3) gewählt, so sind die in Punkt 10.2. und 10.4. der FörderRL beschriebenen Voraussetzungen für die gesamte Zuschusshöhe zu erfüllen.
67 Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 50 %
gefördert.
68 Vgl 10.2.5 FörderRL.
69 im Sinne des Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1.
70 Vgl Ausführungen zu verbundenen Unternehmen in der Basisstufe.
71 Vgl Pkt 10.3.3 FörderRL: Wird die Berechnungsstufe (Stufe 4) gewählt, so sind die in Punkt 10.3. und 10.4. der FörderRL beschriebenen Voraussetzungen für die gesamte Zuschusshöhe zu erfüllen.
72 Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss in Höhe von max. 70 % gefördert.
73 Vgl 10.3.5 FörderRL.
74 Vgl Beilage 2 der FörderRL.
75 Vgl dazu Pkt 11 FörderRL sowie unsere bisherigen Newsbeiträge zur Registrierung und Antragstellung https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/11/vorregistrierung-zum-energiekostenzuschuss.html, abgerufen am 22.11.2022. sowie https://home.kpmg/at/de/home/insights/2022/11/energiekostenzuschuss-faq-und-aenderung-fristen.html, abgerufen am 22.11.2022.
76 Unter https://foerdermanager.aws.at, abgerufen am 22.11.2022.
77 Der Antrag ist vom Förderungswerber bzw. vom vertretungsbefugten Organ rechtsverbindlich zu unterschreiben.
78 Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
79 Der Auftragsumfang, die Grundlagen der getroffenen Feststellungen, die vereinbarten Untersuchungshandlungen und der Inhalt der Feststellungen sind in einem Bericht zusammenzufassen und dem Förderungswerber auszufolgen, eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.
80 Vgl Pkt 11.2 sowie 11.4 FörderRL; aws Infopaket Energiekostenzuschuss (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ/EKZ_Info-Paket.pdf, abgerufen am 22.11.2022)
81 Vgl Pkt 9.4.3, 10.4.1 FörderRL.
82 Vgl Pkt 11.1 FörderRL.
83 Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004 idgF.
84 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005 idgF.
85 Gemäß §7b Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG , BGBl. Nr. 22/1970 idgF.
86 Vgl Pkt 14 FörderRL.
87 Vgl Pkt 11.3 FörderRL.
88 Vgl 11.6 Auflagen und Bedingungen. Die aws ist verpflichtet, vor Auszahlung des Energiekostenzuschusses eine geeignete automatisationsunterstützte Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen. Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass alle Förderungen über EUR 10.000 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung auf der Transparenzdatenbank des Bundes veröffentlicht werden. Der Förderungsnehmer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass alle Förderungen über EUR 100.000 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Förderung auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission (Beihilfentransparenzdatenbank) veröffentlicht werden.
89 Voraussichtlich unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), idgF.
90 Vgl Pkt 11.7.1 FörderRL.
91 Vgl Pkt 11.7.2 FörderRL.
92 Vgl Pkt 11.7.4 FörderRL. Liegen diese Zinssätze unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs verrechnet.