Die durch den fortdauernden russischen Angriffskrieg auf die Ukraine steigenden Energiepreise sollen durch den Energiekostenzuschuss abgefedert werden. Im Kern handelt es sich dabei um die Kompensation eines Teils der Energie-Mehrkosten im Vergleich zum Vorjahr. Förderfähige Unternehmen können voraussichtlich ab Mitte November betreffend den Zeitraum 1.2. bis 30.9.2022 einen in vier Stufen aufgeteilten Energiekostenzuschuss iHv maximal EUR 400.000 bis EUR 50 Mio. erhalten. Derzeit wird der Budgetbedarf auf EUR 1,3 Mrd1 geschätzt. Die gesetzliche Grundlage wurde zwar bereits mit dem im Juli 2022 in Kraft getretenen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)2  geschaffen, jedoch wurden erst am 28.9.2022 weitere Details zu der noch ausständigen Richtlinie im Ministerrat bekannt gegeben.3 Insbesondere der Vortrag an den Ministerrat zeigt nun bereits die ersten Eckpunkte dieser neuen Förderungsmaßnahmen für Unternehmen, die wir nachfolgend darstellen dürfen. Weitere Details folgen nach Veröffentlichung der ausführenden Förderrichtlinie.4

Eckpunkte des Energiekostenzuschusses

  • Förderfähiger Zeitraum: 1. Februar bis 30. September 2022.5
  • Förderfähiges Unternehmen: Energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Bei großen Unternehmen müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten zudem auf mind 3% des Produktionswertes6 (bzw Umsatzes7) belaufen.8
  • Ausgeschlossene Unternehmen: Energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie staatliche Einheiten.9
  • Förderbare Energieträger: Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).10
  • Vier Förderstufen: Je nach anwendbarer Stufe maximaler Energiekostenzuschuss von EUR 400.000 bis EUR 50 Mio.11
  • Anspruchsvoraussetzung: Umsetzung von Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich bis 31.3.2023.12 Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.13
  • Antragsverfahren: Abwicklung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung14 durch die aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh)15. Registrierung im aws Fördermanager16 vor Antragstellung möglich bzw notwendig.17
  • Beantragungszeitraum: Exaktes Datum noch nicht bekannt – wird im Rahmen der noch zu erlassenden Richtlinie festgesetzt18, voraussichtlich ab Mitte November 2022.19
  • Bestätigung eines Steuerberaters notwendig (um Doppel- oder Überförderungen zu vermeiden).20
  • Förderrichtlinie: Konkretisierung der Fördermaßnahme durch noch zu erlassende Förderrichtlinie.21

Wichtigste Details der geplanten Förderrichtlinie

Die Systematik dieses Förderinstruments basiert auf vier Berechnungsstufen, wobei der förderfähige Zeitraum acht Monate im Jahr 2022 umfasst, nämlich von 1. Februar bis 30. September 2022. Neben Strom und Erdgas sind auch Treibstoffe, wenn auch nur eingeschränkt, förderbare Energieträger. Zwar werden die näheren Voraussetzungen in der noch zu erlassenden Richtlinie normiert werden, allerdings sind bereits erste Details bekannt, in welche Richtung diese zielt.22

Förderfähige Unternehmen

Adressaten des Energiekostenzuschusses und damit förderfähige Unternehmen23 sind sowohl energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen als auch unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen.

Nicht förderfähige Unternehmen sind Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen sowie Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten.24 Der Energiekostenzuschuss wird weiters weder für energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen anwendbar sein noch für Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion.

Allerdings sollen die höheren Strompreise in der Landwirtschaft durch eine Sonderrichtlinie abgefedert werden. Hierüber sind noch keine näheren Details bekannt.

Im Rahmen eines Pauschalfördermodells (ebenfalls nach Stufen aufgebaut) sollen Kleinst- und Kleinbetriebe zusätzlich25  gefördert werden, wohl auf Basis einer eigenen Richtlinie.

Energieintensive Unternehmen

Energieintensive Unternehmen wurden bereits im UEZG definiert, nähere Details betreffend Antragsberechtigung werden im Rahmen der Förderrichtlinie festgelegt. Darunter sind Unternehmen zu verstehen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes (bzw des Umsatzes26) belaufen oder deren zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts beträgt.27 Im Ministerratsbeschluss wurde jedoch nur das 3%-Energieintensitätskriterium angeführt.28

Der Produktionswert wird anhand folgender Formel ermittelt: Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.29

Als Referenzzeitraum zur Ermittlung des 3%-Energieintensitätskriteriums dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.30

Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium.

Relevante Zeiträume

Eine weitere Voraussetzung wird die Anknüpfung an Energiesparmaßnahmen sein. Die Förderwerber müssen bis 31. März 2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

Der förderfähige Zeitraum31 umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022, wobei grds die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30% gefördert wird.32  Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch des Unternehmens im Jahr 2022. Kann ein Unternehmen diese Daten technisch nicht korrekt nachweisen, werden die Daten aus 2021 hochgerechnet.

Der Registrierungszeitraum für den aws Fördermanager ist voraussichtlich Mitte Oktober bis Ende November 2022.33

Die Beantragung ist voraussichtlich ab Mitte November 2022 möglich.34

Vier Stufensystem

Wie bereits angeführt, ist die Förderung in vier Stufen35 gestaffelt.

Basisstufe 1: Die Förderhöhe pro Unternehmen beträgt von EUR 2.000 (als Zuschussuntergrenze36bis maximal EUR 400.000. Strom sowie Erdgas und nur in dieser Stufe auch Treibstoffe (Diesel und Benzin) werden gefördert. Für diese förderbaren Energieträger werden jeweils eigene Berechnungsgrundlagen angeboten werden. Grundsätzlich wird jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30% gefördert unter Berücksichtigung des Verbrauchs im Jahr 2022 bzw anhand der Hochrechnung der Daten aus 2021.

Berechnungsstufe 2: Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt EUR 2 Mio, gefördert werden nur Strom und Erdgas. Sofern sich die jeweiligen Energiepreise mindestens verdoppelt haben, werden 70% des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30% gefördert.

Berechnungsstufe 3: Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt EUR 25 Mio. Zusätzlich muss ein Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten nachgewiesen werden.

Berechnungsstufe 4: Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt EUR 50 Mio. Nur ausgewählte Branchen (zB Stahlhersteller37) werden nach dem befristeten Krisenrahmen unterstützt.

In welche Stufe ein konkretes Unternehmen fällt, wird in den Richtlinien noch näher zu definieren sein.

Antragsprozess

Es ist eine Registrierung im aws Fördermanager notwendig.38 Hierfür werden wenige Stammdaten erforderlich sein. Die Registrierung ist voraussichtlich zwischen Ende Oktober und Mitte November möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.

Die formale Antragseinreichung ist grds ab Mitte November 2022 möglich, wobei pro Unternehmen nur ein Antrag gestellt werden kann, der bereits alle förderbaren Energieformen zu enthalten hat.

Auf Basis der eingereichten Unterlagen erfolgt die Auszahlung.

Nachträgliche Förderprüfungen

Die vielen bereits von anderen Förderinstrumenten wie dem Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus oder Umsatzersatz bekannte nachträgliche Überprüfung durch COFAG und Finanzministerium hat sich – aus Sicht des Gesetzgebers – scheinbar bewährt.39 Diese nachträglichen Überprüfungen basieren auf dem CFPG40 und sollen nunmehr auch auf den Energiekostenzuschuss analog anzuwenden sein. Bei der gegenständlichen Fördermaßnahme wird voraussichtlich die aws die Rolle der COFAG übernehmen.41

Wie bereits iZm COVID-19-Förderungen unterstützt Sie unser Expertenteam gerne von der Antragstellung bis zur Bestätigung oder danach im Zuge einer Prüfung des Energiekostenzuschusses.

1 Ministerratsbeschluss vom 28.9.2022, Vortrag an den Ministerrat, „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“, 30/10 (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-seit-dezember-2021/30-mr-28-sep.html - abgerufen am 28.09.2022).

2 BGBl. I Nr. 117/2022.

3 Vgl FN 1.

4 Die erforderliche Genehmigung von der Europäischen Kommission ist bis dato noch nicht erfolgt.

5 Vgl FN 1. Sollte die Europäische Kommission die Genehmigungsfrist über Jahresende hinaus verlängern, ist eine entsprechende Verlängerung grundsätzlich möglich.

6 Gem EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG.

7 Medieninformation, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Sonstiges/20220927_Medieninfo_Energiekostenzuschuss.pdf -abgerufen am 29.9.2022).

8 Vgl FN 1.

9 Vgl FN 1 und FN 7.

10 Vgl FN 1.

11 Vgl FN 1: Auf Basis des befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, C(2022) 1890 final vom 23.3.2022.

12 Vgl FN 1; Pressekonferenz nach dem Ministerrat vom 28.9.2022: Keine Beleuchtung des Innen- und Außenbereichs von Geschäften (inkl. jener für Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen) zwischen 22:00 Uhr bzw. Betriebsschluss und 06:00 Uhr; Keine Heizungen (ua Heizschwammerl) im Außenbereich von Unternehmen; Türen von Geschäften, die öffentlich zugänglich sind, dürfen nicht dauerhaft offengehalten werden, sofern diese ohne Umbau möglich ist.

13 Pressekonferenz nach dem Ministerrat vom 28.9.2022: Für das Jahr 2022 soll an Vorstände und Manager von Unternehmen, die Energiekostenzuschuss bekommen, kein oder nicht mehr als die Hälfte des Bonus des Vorjahres ausgezahlt werden.

14 2680/A XXVII. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version).

15 2680/A XXVII. GP - Initiativantrag (elektr. übermittelte Version).

16 https://foerdermanager.aws.at/ abgerufen am 28.9.2022.

17 Vgl FN 10. Pressekonferenz nach dem Ministerrat vom 28.9.2022Auf Basis von wenigen Stammdaten erfolgt im ersten Schritt eine Registrierung im aws Fördermanager. Diese wird von Ende Oktober bis Mitte November 2022 möglich sein. Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung sowie Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung.

18 Vgl §5 Abs 1 Z 8 UEZG.

19 Vgl FN 7.

20 Vgl FN 7.

21 (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/ - abgerufen am 29.9.2022): Weitere Details folgen nach Vorliegen der Genehmigung der Richtlinie durch die Europäische Kommission. Auch wird dann anhand von Beispielen die Berechnung der Förderhöhe und der konkrete Ablauf der Förderung dargestellt.

22 Vgl FN 1.

23 vgl FN 1.

24 Vgl FN 7.

25 Sofern die Voraussetzungen des Energiekostenzuschuss nicht erfüllt waren, vgl FN 17.

26 Vgl FN 7.

27 §2 UEZG.

28 Vgl FN 1.

29 Art 17 Abs 1 lit a EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG.

30 Vgl FN 7.

31 Vgl FN 1.

32 Dieser wird ggf durch die Europäische Kommission noch verlängert, vgl FN 7.

33 Vgl FN 7.

34 Vgl FN 7.

35 Vgl FN 1.

36 Vgl FN 7.

37 Vgl FN 7.

38 Vgl FN 7.

39 Vgl 2680/A XXVII. GP - Initiativantrag (elektr übermittelte Version) zu §6 sowie §6 Abs 2 UEZG.

40 COVID-19-Förderunsprüfungsgesetz.

41 Vgl FN 7.

Expertenteam

Michael Petritz
KPMG Austria

Oliver Mavher
KPMG Austria

Ella Dibelka
KPMG Austria