Mit dem „Digitale“ Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) wurde ein Teil der „DAC 7“ vom österreichischen Gesetzgeber umgesetzt und eine neue, sanktionsbewehrte Meldepflicht für Plattformbetreiber eingeführt. Inhalt der jährlichen Meldung an die Finanzverwaltung sind dabei Informationen zu auf der Plattform registrierten Anbietern. Gemeldete Daten sollen zwischen den EU-Finanzverwaltungen automatisiert ausgetauscht werden.

Hintergrund und Ziele

Im Zuge der digitalen Transformation der Wirtschaft werden unterschiedlichste Leistungsbeziehungen sowohl im B2C als auch C2C-Bereich vermehrt über digitale Plattformen ermöglicht. Die Finanzverwaltungen haben im Regelfall keinen Einblick in die Einkünfte, die die auf den Plattformen registrierten Anbieter erzielen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass diese ihre Einkünfte nicht oder nur unvollständig offenlegen.

Ein diesbezüglicher OECD-Vorstoß (Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy) wurde im Rahmen der 6. Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie („DAC 7“) umgesetzt und in Österreich kürzlich durch das DPMG in nationales Recht transformiert.

Ziel auf Ebene der OECD, der EU-Mitgliedstaaten und des österreichischen Gesetzgebers ist, der Gefahr des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und -umgehung durch die Einführung einer umfassenden Meldeverpflichtung und damit verbundenen Sorgfaltspflichten entgegenzuwirken. Als Drehscheibe der „Platform Economy“ treffen die neuen Pflichten die Plattformbetreiber.

Was ist eine Plattform?

Ob man als Plattformbetreiber den Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG unterliegt, ist von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Zunächst muss eine (digitale) Plattform vorliegen, wobei dieser Begriff im DPMG sehr weit gefasst und daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist. Eine Plattform liegt nach Literaturmeinung dann vor, wenn über diese das Rechtsgeschäft zwischen Anbieter und Nutzer elektronisch abgeschlossen und die Zahlung (zumindest indirekt) abgewickelt wird. Vom Plattformbegriff im Regelfall nicht erfasst sind:

  • Online-Shops, bei denen der Plattformbetreiber der einzige Anbieter ist und die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert werden
  • Reine Zahlungsabwickler
  • Kleinanzeigebörsen und
  • Online-Aggregatoren

Von der Meldepflicht erfasst werden zudem nicht alle, sondern nur folgende, gegen Vergütung ausgeführte ­relevante Tätigkeiten:

  • Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen
  • persönliche Dienstleistungen
  • Warenverkauf
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel

Wer ist Plattformbetreiber?

Ergibt die Einzelfallprüfung, dass eine Plattform vorliegt, ist zu klären, ob man „meldender Plattformbetreiber“ im Sinne des DPMG ist. Dazu muss der Plattformbetreiber in Österreich

  • einen unmittelbaren territorialen Anknüpfungspunkt (Sitz, Ort der Geschäftsleitung, Betriebsstätte) oder
  • einen mittelbaren territorialen Anknüpfungspunkt (Ermöglichung einer relevanten Tätigkeit oder Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens in Österreich, jedoch kein unmittelbarer territorialer Anknüpfungspunkt in der EU oder einem qualifizierten Drittland) aufweisen.

Plattformbetreiber sind Rechtsträger, die mit Anbietern das zumindest teilweise Zurverfügungstellen einer Plattform vereinbaren. Anbieter können sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger sein.

Plattformbetreiber mit einem mittelbaren territorialen Anknüpfungspunkt in Österreich müssen sich verpflichtend in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren und dort ihren Melde- und Sorgfaltspflichten einheitlich für alle Mitgliedstaaten nachkommen.

Eine Plattform kann mehrere Plattformbetreiber aufweisen und es können Plattformbetreiber in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig ansässig sein. Für diese Konstellationen trifft das DPMG Vorkehrungen, dass eine Meldung nur von einem Plattformbetreiber und nur in einem Land zu erstatten ist. Von der Meldepflicht in Österreich nicht umfasst sind sogenannte „freigestellte Plattformbetreiber“ (§ 4 Abs 3) oder „qualifizierte Plattformbetreiber eines Drittlands“ (§ 4 Abs 5).

Welche Pflichten treffen meldende Plattformbetreiber?

Meldende Plattformbetreiber trifft einerseits eine jährliche Meldepflicht sowie bestimmte Sorgfaltspflichten. Letztere stellen sicher, dass die der Finanzverwaltung übermittelten Daten vollständig und in entsprechender Qualität erhoben und aufbereitet werden.

Meldende Plattformbetreiber haben alle meldepflichtigen Informationen (§ 13) über sich selbst und über meldepflichtige Anbieter mit einem entsprechenden Bezug zu einem teilnehmenden Staat (Mitgliedstaat oder Drittland mit vergleichbarem Informationsaustausch) elektronisch dem Finanzamt Österreich zu melden. Auch die Anbieter sind über das Bestehen der Meldepflicht dem Grunde nach einmalig und sodann vor jeder konkreten Meldung zu informieren.

Die Meldung umfasst inhaltlich Stammdaten und (aggregierte) Transaktionsdaten über die relevanten Tätigkeiten. Sonderregelungen bestehen für die Vermietung von in teilnehmenden Staaten belegenem unbeweglichen Vermögen.

Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist. Einschränkungen hinsichtlich der Meldepflicht bestehen für meldende (Drittlands-)Plattformbetreiber iSd § 4 Abs 4 Z 2. Die Meldung hat bis spätestens 31. Jänner des dem Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Meldezeitraums abzuschließen. Ausnahmen bestehen für Informationen betreffend „Altanbieter“ (§ 22 Abs 2). Die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten können Dritten übertragen werden.

Sanktionen

Verletzungen der Registrierungs- oder Meldepflicht werden als Finanzvergehen bei Vorsatz mit bis zu EUR 200.000, bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu EUR 100.000 geahndet. Die gerichtliche Ahndung ist in beiden Fällen ausgeschlossen. Eine strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) ist ex lege ausgeschlossen.

Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht wird, sofern keine Verletzung einer Registrierungs- oder Meldepflicht verwirklicht wird, als Finanzordnungswidrigkeit geahndet (bei Vorsatz bis zu EUR 20.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 10.000).

Inkrafttreten

Das DPMG tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Dementsprechend sind entsprechende (technische) Vorkehrungen zur Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten bereits für den Meldezeitraum 2023 zu treffen. Die erste Meldung durch meldende Plattformbetreiber hat bis spätestens 31. Jänner 2024 zu erfolgen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen rund um das DPMG, insbesondere:


- bei der Einstufung der Anwendbarkeit des DPMG bei Betreiben von Plattformen

- bei Fragen zum Inhalt und Ablauf der Meldeverpflichtung und den Sorgfaltspflichten

- beim Aufsetzen der melderelevanten Daten