VwGH zu Drohverlustrückstellungen bei beschaffungsseitigen Mietverträgen

Tax News 10/2022

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

Der VwGH verneint die steuerliche Anerkennung von Drohverlustrückstellungen iZm beschaffungsseitigen Mietverträgen, die der Mieter einzelner Lebensmitteleinzelhandelsfilialen aufgrund negativer Ergebnisse bildete. Wesentlich war, dass die Filialen nicht geschlossen, sondern weiterbetrieben wurden. 

Vorgeschichte

Bereits das BFG hat in dem konkreten Fall die Bildung einer Drohverlustrückstellung iZm beschaffungsseitigen Mietverträgen versagt. Konkret ging es darum, dass der Mieter (Beschwerdeführer) Drohverlustrückstellungen iZm Bestandverträgen bildete. Es handelte sich um Mietverträge einiger Lebensmitteleinzelhandelsfilialen, die ein negatives Ergebnis erwirtschafteten. Wir haben dazu in unseren Tax News 2021 berichtet. Wichtiges Sachverhaltselement war, dass die Filialen nicht geschlossen sondern weiter betrieben wurden, weil der Verlust bei einer Schließung noch höher gewesen wäre.

VwGH-Entscheidung (07.04.2022, 2021/13/0009)

Der VwGH schließt sich in Bezug auf Drohverlustrückstellungen bei beschaffungsseitigen Mietverträgen der BFH-Rechtsprechung an: Kann eine Mietsache im Betrieb nicht mehr genutzt werden, dann hat dieser Sachleistungsanspruch keinen Wert mehr für den Betrieb. In diesem Fall ist für die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ein solcher Fall liegt aber eben nur dann vor, wenn die Sache weder vom Unternehmen selbst genutzt noch untervermietet werden kann. Dies war im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben (die Filialen wurden weiterbetrieben), sodass eine Drohverlustrückstellung nicht in Frage kommt.

Conclusio

In der Praxis ist bei unternehmensrechtlich gebildeten Drohverlustrückstellungen im Hinblick auf deren steuerliche Anerkennung der konkrete Sachverhalt im Detail zu analysieren. Bei beschaffungsseitigen Mietverträgen kommt eine Drohverlustrückstellung etwa nur dann in Frage, wenn die Mietsache im Betrieb nicht mehr genutzt oder untervermietet werden kann und insofern ein Verlust droht. Vorgelagert ist darüber hinaus zu prüfen, ob bezogen auf die Mietverträge weitere Geschäfte geschlossen worden sind, die als Bewertungseinheit einheitlich zu beurteilen sind (wodurch bei sich wertmäßig ausgleichenden Geschäften eine Drohverlustrückstellung ebenso ausgeschlossen ist).

Ihr KPMG-Berater unterstützt Sie bei der Beurteilung gerne. 

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