Energiekostenzuschuss: Erste Infos zur Unternehmensförderung iZm der Teuerung von Strom, Erdgas und Treibstoff

Tax News 10/2022

Energie, Umwelt und Steuern

Kletterer

Die durch den russischen Angriffskrieg steigenden Energiepreise sollen durch einen Energiekostenzuschuss teilweise abgefedert werden. Es handelt sich dabei um die Kompensation eines Teils der Energie-Mehrkosten im Vergleich zum Vorjahr. Förderfähige Unternehmen können voraussichtlich ab 15.11. für den Zeitraum 1.2. bis 30.9.2022 einen in vier Stufen ausgestalteten Zuschuss iHv max. TEUR 400 bis EUR 50 Mio. erhalten. Die beihilfenrechtliche Notifizierung der ausführenden Richtlinie im Rahmen des Energiekostenzuschussgesetz sowie deren Veröffentlichung ist derzeit noch ausständig. Die Regierung hat jedoch bereits erste Details bekanntgegeben.

Auf Basis der folgenden Eckpunkte sollten potenziell förderbare Unternehmen erste Berechnungen durchführen sowie eine entsprechende Dokumentation und Unterlagen vorbereiten, um damit die Förderbarkeit, die mögliche Förderhöhe sowie etwaige Zweifelsfragen bereits vor der möglichen Antragstellung Mitte November klären zu können. Unsere Förderexperten unterstützen Sie gerne dabei.

1. Förderfähiger Zeitraum:

Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022, wobei grds die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert wird. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch des Unternehmens im Jahr 2022. Kann ein Unternehmen diese Daten technisch nicht korrekt nachweisen, werden die Daten aus 2021 hochgerechnet.

2. Förderfähiges Unternehmen:

Energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Bei großen Unternehmen müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten zudem auf mind 3 % des Produktionswertes (bzw Umsatzes) belaufen.

3. Energieintensität

Energieintensive Unternehmen sind Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes (bzw des Umsatzes) belaufen oder deren zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts beträgt. Im Ministerratsbeschluss wurde jedoch nur das 3%- Energieintensitätskriterium angeführt.

Der Produktionswert wird anhand folgender Formel ermittelt:

Umsatz (inkl unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen) plus/minus Vorratsveränderungen bei un/fertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.

Als Referenzzeitraum zur Ermittlung des 3 %-Energieintensitätskriteriums dient wahlweise der letztgültige Jahresabschluss 2021 oder der Förderzeitraum von Februar bis September 2022.

Handelt es sich um ein Unternehmen oder einen unternehmerischen Betrieb eines Vereins, deren Jahresumsätze EUR 700.000 nicht übersteigen, so entfällt das 3 %-Energieintensitätskriterium.

4. Ausgeschlossene Unternehmen:

Energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Unternehmen des Banken- und Finanzierungssektors sowie staatliche Einheiten.

5.     Förderbare Energieträger:

Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).

6. Vier Förderstufen:

Je nach anwendbarer Stufe maximaler Energiekostenzuschuss von EUR 400.000 bis EUR 50 Mio.

  • Basisstufe 1: Die Förderhöhe pro Unternehmen beträgt von EUR 2.000 (als Zuschussuntergrenze) bis maximal EUR 400.000. Strom sowie Erdgas und nur in dieser Stufe auch Treibstoffe (Diesel und Benzin) werden gefördert. Für diese förderbaren Energieträger werden jeweils eigene Berechnungsgrundlagen angeboten werden. Grundsätzlich wird jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert unter Berücksichtigung des Verbrauchs im Jahr 2022 bzw anhand der Hochrechnung der Daten aus 2021.
  • Berechnungsstufe 2: Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt EUR 2 Mio, gefördert werden nur Strom und Erdgas. Sofern sich die jeweiligen Energiepreise mindestens verdoppelt haben, werden 70 % des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30% gefördert.
  • Berechnungsstufe 3: Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt EUR 25 Mio. Zusätzlich muss ein Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten nachgewiesen werden.
  • Berechnungsstufe 4: Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen beträgt EUR 50 Mio. Nur ausgewählte Branchen (zB Stahlhersteller) werden nach dem befristeten Krisenrahmen unterstützt.

In welche Stufe ein konkretes Unternehmen fällt, wird in den Richtlinien noch näher zu definieren sein.

7. Anspruchsvoraussetzung:

Umsetzung von Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich bis 31.03.2023. Zudem soll eine bereits iZm COVID-19 bekannt gewordene Bonusbeschränkung greifen.

8. Antragsverfahren:

Abwicklung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh). Registrierung im aws Fördermanager vor Antragstellung möglich bzw notwendig.

Beantragungszeitraum: Exaktes Datum noch nicht bekannt – wird im Rahmen der noch zu erlassenden Richtlinie festgesetzt, voraussichtlich ab Mitte November 2022. Zudem ist die Bestätigung eines Steuerberaters notwendig (um Doppel- oder Überförderungen zu vermeiden).

9. Förderrichtlinie:

Konkretisierung der Fördermaßnahme durch noch zu erlassende Förderrichtlinie.

Die weitere Entwicklung, über die wir zeitnahe berichten, bleibt abzuwarten.

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