CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Meldepflichten schon ab 2023 – welche Vorbereitungen den Einstieg erleichtern

Tax News 10/2022

Energie, Umwelt und Steuern

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Mit dem „Fit für 55 Paket“ ist auch die Einführung CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) vorgesehen. Ohne eine Registrierung als „zugelassener Anmelder“ (mit entsprechender Reportingverpflichtung) ist eine Einfuhr von CBAM umfassten Waren und Strom aus Drittländern nicht möglich. Erste Meldepflichten werden bereits ab 2023 zu erfüllen sein. Welche Vorbereitungen sollten dafür bereits jetzt getroffen werden?

Das „Fit für 55 Paket“ ist ein Paket mit Gesetzesvorhaben auf EU Ebene, um die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren. Dieses Paket umfasst dabei auch einen Vorschlag für ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM). Dieses System soll sicherstellen, dass das Ziel der Reduktion der Emissionen nicht dazu führt, dass CO2 intensive Produktionen in Drittländern verlagert werden. 

Es soll daher ein CO2-Preis für den Import bestimmter Produkte vorgesehen werden durch die Verpflichtung CO2 Zertifikate zu kaufen. 

Technisch wird dieses Vorhaben als EU-Verordnung umgesetzt werden und befindet sich derzeit im Trilog Verfahren (seit Juli 2022). Dennoch sollen erste Meldepflichten bereits ab 2023 zu erfüllen sein. 

Welche Auswirkungen hat CBAM?

Ohne eine Registrierung als „zugelassener Anmelder“ (mit entsprechender Reportingverpflichtung) ist keine Einfuhr von CBAM umfassten Waren aus Drittländern (ausgenommen Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein) mehr möglich.

Ab wann wird CBAM eingeführt?

CBAM soll als Phasenmodell bereits im Jahr 2023 eingeführt werden. 

2023 -2025: in diesem Übergangszeitraum wird eine vereinfachte Form des CBAM gelten. In dieser Zeit soll eine vierteljährliche Berichtspflicht zur Anwendung gelangen. Jeder Anmelder hat spätestens einen Monat nach dem Quartalsende für jedes Quartal des Kalenderjahres einen Bericht mit Informationen zu den eingeführten Waren abzugeben. 

Ab 2026 wird der Übergangszeitraum enden und EU-Importeure müssen, die mit der Produktion der importierten Ware entstandenen direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen durch den Erwerb von CBAM-Zertifikaten finanziell ausgleichen. Dabei sind jährlich CBAM-Erklärungen abzugeben (Frist: 31.05 des Folgejahres), die folgende Angaben beinhalten: 

  • Gesamtmenge jeder eingeführten Warenart
  • gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen
  • die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen entsprechenden CBAM-Zertifikate

Welche Waren sind umfasst?

Nach dem derzeitigen Entwurf: Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Strom 

Der Vorschlag vom Europäischen Parlament enthält die zusätzliche Ergänzung organischer Chemikalien, Polymere, von Wasserstoff und Ammoniak. 

Die betroffenen Waren ergeben sich aus der KN (Kombinierte Nomenklatur).

Prüfung der CBAM-Erklärung

Die CABM-Erklärung wird von einem akkreditierten Prüfer zu prüfen sein. Wer dieser akkreditierte Prüfer sein wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Im Ursprungsland gezahlter CO2 Preis

In der CBAM-Erklärung kann eine Verringerung der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend gemacht werden, wenn die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen. Die Unterlagen, die zum Nachweis unterliegen sind von einer unabhängigen Person zu bescheinigen.

Antrag zur Zulassung als Anmelder

Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Anmeldung zur Überlassung betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.

Die Zulassung als Anmelder erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag. Voraussetzung für die Zulassung knüpft an

  • das steuerliche Wohlverhalten des Anmelders (dh in den letzten 5 Jahren keine Beteiligung an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften und Marktmissbrauchsregeln, kein Begehen schwerer Straftaten) und 
  • die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten.

Nationales Register und zentrale Datenbank

Jeder Mitgliedstaat hat ein nationales Register in Form einer elektronischen Datenbank zu führen, das Konten mit den Angaben der zugelassenen Anmelder enthält (Name, Kontaktdaten, EORI-Nummer, CBAM-Nummer und Daten zu den CBAM-Zertifikaten). 

Was passiert, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden?

Wird bis zum 31.05. des Folgejahres keine erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben, kann der Mitgliedstaat für jedes CBAM-Zertifikat, das abgegeben hätte werden müssen eine Sanktion vorsehen. Zusätzlich können für Verstöße von CBAM-Bestimmungen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 

Wie können Sie sich auf die kommenden Melde- und Erklärungspflichten vorbereiten?

  • Festlegung der Zuständigkeiten im Unternehmen bzw Konzern: rechtzeitig Ressourcen schaffen und Zuständigkeiten festlegen, damit die Daten fristgerecht geliefert werden können.
  • Betroffenheitsanalyse: Analyse der Lieferketten sowie Abgleich der Waren mit dem Anhang I zur EU-Verordnung.
  • Überprüfung der Verfügbarkeit der Daten: Um die vierteljährlichen Meldepflichten ab 2023 erfüllen zu können, sollte schon jetzt überprüft werden, ob diese Daten verfügbar sind oder eine Aufbereitung notwendig ist.
  • Abstimmung mit Lieferanten: Abstimmung hinsichtlich deren Vorgehen zur Kalkulation der CO2-Emissionen.
  • Steuerliches Wohlverhalten und finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der CBAM-Pflichten: Ein implementiertes, begutachtetes Steuerkontrollsystem trägt zum steuerlichen Wohlverhalten bei und kann bei der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung als Anmelder hilfreich sein.

Eine rechtzeitige Vorbereitung hilft Sanktionen zu vermeiden, die bei Nicht-Einhaltung der CBAM-Bestimmungen drohen. Starten Sie schon jetzt mit den Vorbereitungen, um für die kommenden Meldepflichten ab 2023 gerüstet zu sein und erste Einschätzungen zur finanziellen Mehrbelastung vornehmen zu können.

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