VwGH bestätigt: Zinsen aus Kurssicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen sind abzugsfähig

Tax News 07-09/2022

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

Der VwGH (22.06.2022, Ra 2021/13/0149 und Ra 2021/13/0153) bestätigte kürzlich die vom BFG vertretene Ansicht, dass Zinsaufwendungen aus Kurssicherungsgeschäften, die das Währungsrisiko aus dem Eigenkapital einer ausländischen Tochtergesellschaft absichern, steuerlich abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG gelangt nicht zur Anwendung, weil diese Aufwendungen wie auch Kursgewinne und -verluste aus einer zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommenen Verbindlichkeit nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen oder Vermögensvermehrungen stehen. 

1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrenslauf

Eine Holdinggesellschaft schloss verschiedene Arten von Kurssicherungsgeschäften, mit denen das Währungsrisiko aus dem jeweils in lokaler Währung geführten Eigenkapital diverser verbundener Unternehmen im Konzernabschluss abgesichert wurde (ausführlich siehe Tax News 12/2021). Aus den Kurssicherungsgeschäften ergaben sich insgesamt in mehreren Jahren Nettozinsaufwendungen. Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass dieser Aufwand aus der Absicherung des Fremdwährungsrisikos in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen stehe und daher gemäß § 12 Abs 2 KStG nicht abzugsfähig sei. Nach § 12 Abs 2 KStG dürfen bei der Einkünfteermittlung Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Das BFG widersprach dem Finanzamt und vertrat in zwei Entscheidungen (für die Jahre 2003-2005: BFG 12.07.2021, RV/7100216/2014 [nicht veröffentlicht] und für die Jahre 2006-2010: BFG 21.07.2021, RV/7101544/2019) die Ansicht, dass die Zinsaufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Zinserträgen stehen, nicht aber mit steuerneutralen Vermögensvermehrungen iSd § 12 Abs 2 KStG und damit steuerlich abzugsfähig sind. Gegen diese Entscheidungen erhob das Finanzamt außerordentliche Revision beim VwGH und begründete deren Zulässigkeit mit dem Fehlen einer diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das Finanzamt führte weiters aus, dass vom BFG geprüft werden hätte müssen, ob die Zinsaufwendungen aus dem Sicherungsgeschäft in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Erträgen und Aufwendungen aus der Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit stehen und ob diese Vermögensveränderungen in den jeweiligen Jahren steuerwirksam oder steuerneutral behandelt wurden.

2. VwGH

Der VwGH erachtete beide Revisionen als zulässig und zum Teil auch als begründet:  

Zunächst bestätigte der VwGH die Ansicht des BFG, dass Zinsaufwendungen aus Kurssicherungsgeschäften zur Absicherung des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG unterliegen. Im zu beurteilenden Fall stehen die Zinsaufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten und Forderungen, die unstrittig dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzuordnen sind. Zinsaufwendungen wie auch Zinserträge sind ebenso wie Kursgewinne und Kursverluste aus den Sicherungsgeschäften steuerwirksam, zumal Wertänderungen aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH selbst dann abzugsfähig sind, wenn sie der Anschaffung einer internationalen Schachtelbeteiligung gedient haben. Die Realisation der Kursdifferenzen tritt erst mit (anteiliger) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit Konvertierung in Euro ein. Da das BFG jedoch keine Feststellungen getroffen hat, ob die Kursgewinne oder -verluste aus der Verbindlichkeitsbewertung steuerlich berücksichtigt wurden, konnte der VwGH dies nicht beurteilen und insoweit erwies sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.

Für die Jahre 2003-2005 (Ra 2021/13/0149) bestätigte der VwGH außerdem, dass im Zuge des Börsengangs entstandene Kosten als Aufwendungen iZm der Ausgabe neuer Anteile gem § 11 Abs 1 Z 1 KStG abzugsfähig sind, da diese wirtschaftlich von der Gesellschaft getragen wurden. In der Einpreisung dieser Kosten in den Ausgabepreis der neuen Aktien ist keine Kostenübernahme durch die neuen Gesellschafter zu sehen, auch wenn im Emissionsprospekt dargelegt wird, dass der im Rahmen der Kapitalerhöhung erzielte Betrag auch zu Abdeckung von Kosten verwendet wird.

3. Schlussfolgerungen für Praxis

Der VwGH bestätigte die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aus der Absicherung des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals ausländischer verbundener Unternehmen. Diese stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Beteiligungen und sind somit nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG erfasst, unabhängig davon, ob die Beteiligungserträge gem § 10 Abs 1 KStG steuerbefreit sind bzw für Wertänderungen aus der Beteiligung gem § 10 Abs 3 zur Steuerpflicht optiert wurde. Im Zeitpunkt der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens oder bei Konvertierung in Euro sind darüber hinaus Kursgewinne und -verluste zu realisieren, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die Verbindlichkeit aufgenommen wurde.

Im Zuge eines Börsengangs entstandene Kosten sind als Aufwendungen iZm der Ausgabe neuer Anteile gem § 11 Abs 1 Z 1 KStG abzugsfähig, auch wenn die Kosten bei der Kalkulation des Ausgabepreises berücksichtigt werden.

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