VfGH zur Anteilsvereinigung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen 95%-Grenze in § 1 Abs 3 GrEStG

Tax News 07-09/2022

Immobilien

Kletterer

Der VfGH hat jüngst mit Beschluss ausgesprochen, dass der Anteilsvereinigungstatbestand nach § 1 Abs 1 Abs 3 Z 3 GrEStG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG verstößt (VfGH 23.06.2022, E-3691/2021-16).  

Kürzlich hat der VfGH eine Beschwerde zur Grunderwerbsteuer abgelehnt. Die beschwerdeführende Partei behauptete, die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG („Anteilsvereinigungstatbestand“) verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG.

Der VfGH kommentiert kurz und bündig, dass die Grunderwerbsteuer nicht an der Verfügungsgewalt bzw Sachherrschaft über ein Grundstück ansetze; bei dieser Steuer handle es sich vielmehr um eine sog. Rechtsverkehrsteuer, die an zivilrechtlich maßgebliche Vorgänge anknüpft.

Der VfGH führt aus, dass § 1 Abs 3 GrEStG als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück geschaffen worden ist. Durch die Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers erlangt dieser auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke (Anmerkung: Im Rahmen des StRefG 2015/16 wurde die Grenze in § 1 Abs 3 GrEStG auf 95 % gesenkt, dh grundsätzlich wird bei Vereinigung/Übertragung von mind
95 % aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, die ein österreichisches Grundstück besitzt, Grunderwerbsteuer ausgelöst). Gegen § 1 Abs 3 GrEStG bestehen nach Ansicht des VfGH (unter Verweis auf VwGH Rsp) keine Bedenken, weil diese Regelung generell Steuerumgehungen verhindern soll, die sonst durch ein Zwischenschalten von Gesellschaftern möglich wären.

Zusätzlich sah der VfGH auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass Rechtsvorgänge außerhalb Österreichs nicht unter die Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 5 GrEStG subsumiert werden können.

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