Elektrofahrzeuge im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht

Tax News 07-09/2022

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

PKW unterliegen im Steuerrecht zahlreichen komplexen Sonderregelungen. Elektrofahrzeuge (Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km) bilden davon nur einen kleinen Ausschnitt. Durch den grundsätzlich möglichen Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge mit Brutto-Anschaffungskosten bis inklusive EUR 80.000 ergeben sich wiederum ertragsteuerliche Fallstricke. Die korrekte steuerliche Abbildung von Elektrofahrzeugen erfordert daher eine ineinandergreifende Betrachtung der ertragsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Regelungen. Weiters sind steuerliche Auswirkungen von steuerfreien Förderungen zu beachten.

Die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze der PKW-Angemessenheitsverordnung ist als Bruttogrenze ausgestaltet, wodurch bei vorsteuerabzugsberechtigten PKW höchstens die Netto-Anschaffungskosten von EUR 33.333,33 abzugsfähig sind.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergeben sich für (reine) Elektrofahrzeuge je nach Höhe der Brutto-Anschaffungskosten drei unterschiedlich zu behandelnde Fälle:

1. Brutto-AK bis inklusive EUR 40.000 

Bei Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen von bis zu EUR 40.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal EUR 33.333,33) angesetzt sowie als Abschreibung aufwandswirksam abgezogen werden können.

2. Brutto-AK über EUR 40.000 bis einschließlich EUR 80.000

Bei Anschaffungskosten von über EUR 40.000 bis inklusive EUR 80.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Dieser wird aber durch die Besteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs eingeschliffen, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug bis inkl EUR 40.000 brutto verbleibt (max EUR 6.666,67 bei Saldierung der Vorsteuer und die Umsatzsteuer auf den Aufwandseigenverbrauch). Ertragsteuerlich ist eine Umsatzsteuer auf einen Aufwandseigenverbrauch zur Gänze nicht abzugsfähig. Demnach ist bei der Ermittlung der Luxustangente in diesen Fällen besondere Vorsicht geboten, da neben der normalen Luxustangente der im Unternehmensrecht gebuchte (zunächst aktivierte und in der Folge aus der planmäßigen Abschreibung resultierende) Aufwand aus dem Aufwandseigenverbrauch ertragsteuerlich vollständig zu neutralisieren ist.

Die daraus resultierende Buchwertdifferenz (UGB/EStG) stellt eine permanente Differenz dar und führt insoweit nicht zur Bildung latenter Steuern.

3. Brutto-AK über EUR 80.000

Bei Anschaffungskosten von über EUR 80.000 brutto steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen. Es unterbleibt demnach auch eine Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Mangels Berechtigung auf Vorsteuerabzug gelten als steuerliche Anschaffungskosten analog einem schon bisher bekannten nicht vorsteuerabzugsberechtigten PKW
EUR 40.000.

4. Auswirkungen von steuerfreien Förderungen

Ebenso von großer Praxisrelevanz sind öffentliche Förderungen (zB E-Mobilitätsbonus). Ertragsteuerlich handelt es sich um einen steuerfreien Zuschuss aus öffentlichen Mitteln, der in der Regel die steuerlichen Anschaffungskosten des Elektrofahrzeugs kürzt (nicht anzuwenden bei der Investitionsprämie aufgrund eigener Sonderbestimmung). Welche Auswirkungen sich aus diesen Förderungen auf die Luxustangente ergeben, ist fraglich. Möglich wäre, dass die um die steuerfreie Förderung gekürzten Anschaffungskosten auch für Zwecke der Berechnung der Luxustangente herangezogen werden. Im Ergebnis würde so der Erhalt der Förderung zu einer geringeren Luxustangente führen, was im Umkehrschluss auch einen reduzierten umsatzsteuerlichen Aufwandseigenverbrauch bedeuten müsste (entgegen der Ansicht der UStR). Dies führt jedoch dazu, dass insgesamt ein höherer Vorsteuerabzug als die vorhin angeführten EUR 6.666,67 zustehen würde und auch bei Brutto-Anschaffungskosten von über 80.000,00 bei Erhalt von Förderungen weiterhin ein Vorsteuerabzug im Einzelfall möglich sein könnte. Alternativ kann die Luxustangente ohne Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten berechnet werden – folglich bleibt die steuerfreie Förderung bei der Berechnung der Luxustangente vorerst unberücksichtigt. In der Folge wird nur die um die Luxustangente gekürzte Förderung von den Anschaffungskosten abgesetzt, da ein Teil der steuerfreien Förderung aus öffentlichen Mitteln auf unangemessen hohe Anschaffungskosten entfällt. Dies führt zu einer höheren Luxustangente als die vorhin erwähnte Alternative und hat aus umsatzsteuerlicher Sicht das Ergebnis, maximal einen Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 6.666,67 zu erhalten. Bei Brutto-Anschaffungskosten von über EUR 80.000,00 besteht trotz Erhalt von solchen steuerfreien Förderungen jedenfalls kein Recht auf Vorsteuerabzug mehr.

Zu weiteren Details siehe Beitrag im SWK Heft 16/2022, S 701 (Haselwallner/Hofbauer/Dziurdz).

5. Conclusio

Die Sonderregelungen für PKW – insbesondere für Elektrofahrzeuge – führen in der Praxis zu diversen Fallstricken, da das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht ineinandergreifende Regelungen beinhalten, die eine gegenseitige Berücksichtigung unabdingbar machen. Aufgrund der umsatzsteuerlichen Sondervorschriften für Elektrofahrzeuge steht bei Brutto-Anschaffungskosten über EUR 40.000 bis einschließlich EUR 80.000 zwar der Vorsteuerabzug zu, es kommt allerdings zu einem umsatzsteuerlichen Aufwandseigenverbrauch, der unternehmensrechtlich auf die Anschaffungskosten aktiviert wird und ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist. Soweit der umsatzsteuerliche Aufwandseigenverbrauch und der laufende Aufwand auf getrennten Konten verbucht werden, erleichtert dies die laufende Durchführung der ertragsteuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.

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