Ausländer-KESt für Russen ab 01.01.2023

Tax News 07-09/2022

Internationales Steuerrecht

Kletterer

Der automatische Informationsaustausch mit Russland im Rahmen des CRS wurde vom BMF im März 2022 suspendiert. Dadurch können in Russland ansässige Kontoinhaber (natürliche Personen)  nicht die Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen geltend machen und unterliegen ab dem 1. Jänner 2023 (wieder) der sogenannten Ausländer-KESt. 

1. Suspendierung des automatischen Informationsaustauschs mit Russland

In seiner Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten und der dazu ergangenen Information führt das BMF im Mai 2022 Russland (noch) als teilnehmenden Staat an. In einer Fußnote wird aber erläutert, dass der Informationsaustausch mit Russland aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen seit März 2022 suspendiert ist. Die von russischen Ansässigen geführten meldepflichtigen Konten sind für 2021 von österreichischen Banken dennoch an das BMF zu melden; ob die gemeldeten Informationen im September 2022 tatsächlich an Russland weitergeleitet werden würden, machte das BMF im Mai von der weiteren politischen Entwicklung abhängig. Derzeit ist nicht von einer Weiterleitung auszugehen.

2. Entfall der Ausnahme von der Ausländer-KESt

In Russland ansässige Kontoinhaber (natürliche Personen) können bei ihrer österreichischen Bank nicht länger eine Ausnahme von der Ausländer-KESt geltend machen. Sie gelten nicht länger als in einem Staat ansässig, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht.

Nach Ansicht des BMF haben daher abzugsverpflichtete Kreditinstitute ab dem 1. Jänner 2023 einen KESt-Abzug für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG vorzunehmen.

Achtung: Unter die Ausländer-KESt werden nicht nur österreichische Bankzinsen und Zinsen auf Emissionen österreichischer Emittenten subsumiert, sondern auch Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge von schwarzen Investmentfonds, die von der OeKB nicht als „out-of-scope“ geführt werden (Liste der „Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen“ gemäß § 6 Abs 1 Fonds-Melde-VO 2015).

3. Weiterhin umfassende Amtshilfe mit Russland

Für die Anwendung des § 2 Abs 8 EStG sowie § 9 Abs 2 und § 10 Abs 1 Z 6 KStG ist nach Ansicht des BMF weiterhin vom Bestehen einer umfassenden Amtshilfe auszugehen. Russische Betriebsstättenverluste bzw Verluste russischer Gruppenmitglieder können für Einkommen- bzw Körperschaftsteuerzwecke also weiter geltend gemacht werden. Für russische Portfoliodividenden kann weiterhin die Befreiung für Beteiligungserträge in Anspruch genommen werden.

Russische Dividenden dürfen an Ausländer nur noch über eigens in Russland einzurichtende, sogenannte S-Konten ausgezahlt werden. Über diese Konten kann nur sehr eingeschränkt verfügt werden. Dies sollte auf die Zurechnung der Dividenden bzw deren Zufluss aber keine Auswirkungen haben. Die auf Sperrkonten gezahlten russischen Dividenden sind in Österreich vom Inhaber der russischen Aktien weiterhin als Einkünfte zu erfassen.

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