Die Antragsberechtigung bei COVID-19-Förderungen ist an ein „Wohlverhalten“ gebunden: Neben dem steuerlichen Wohlverhalten mussten auch bestimmte Regelungen des COVID-19-Maßnahmengesetz eingehalten werden. Wird dieser Trend fortgesetzt, müssen Unternehmen fortan großen Wert auf steuer- und pandemiekonformes Wohlverhalten legen. Andernfalls könnte der Verlust der Antragsberechtigung für zukünftige Hilfsmaßnahmen drohen.

Ein Unternehmen hat nur Anspruch auf bestimmte COVID-19 Förderungen des Bundes, wenn es sich in der Vergangenheit steuerlich wohl verhalten hat. Unternehmen, auf die das nicht zutrifft, sind von der Förderungsgewährung ausgeschlossen. In solchen Fällen sind bereits ausbezahlte Förderungen verzinst zurückzuzahlen (4,5 Prozent über dem Basiszinssatz).

Ein neuer Kodex

Die Kriterien für das steuerliche Wohlverhalten sind seit 2021 im (vorerst) bis Ende 2025 in Kraft stehenden Wohlverhaltensgesetz geregelt. Neben dem steuerlichen Wohlverhalten wird auch die Einhaltung gewisser Regelungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) verlangt. Diese zusätzliche Antragsvoraussetzung wurde vor allem bei den jüngsten COVID-19 Förderungen vorgesehen (zB Ausfallsbonus III und Verlustersatz II + III). Es besteht eine Informationspflicht der Finanzämter und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber den Förderstellen: Erlangen die Behörden Kenntnis von steuerlichem Fehlverhalten, sind sie zur Meldung an die fördergewährenden Stellen verpflichtet.

Gut zu wissen


Es wird nicht immer nur jene Person belastet, die das Unrecht begangen hat: Wenn Geschäftsführer:innen aufgrund eines zugunsten ihres Verbandes begangenen Finanzvergehens mit einer Finanzstrafe belegt werden, wird ihr finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten aufgrund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes dem Verband zugerechnet und dieser finanzstrafrechtlich verurteilt. Damit wird der Verband durch das steuerliche "Unwohlverhalten" von nur einer Person der Geschäftsführung von der Fördervergabe ausgeschlossen.

 

Steuerliches Wohlverhalten

Damit Unternehmen einen Anspruch auf COVID-19 Förderungen haben, müssen sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben. Steuerliches Wohlverhalten ist nicht gegeben, wenn

  • in einem der letzten drei veranlagten Jahre ein steuerlicher Missbrauch iSd § 22 BAO rechtskräftig festgestellt wurde, der zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage um mehr als EUR 100.000 geführt hat.
  • in den letzten fünf veranlagten Jahren eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage von insgesamt mehr als EUR 100.000, bei erfolgter Offenlegung in der Steuererklärung mehr als EUR 500.000, infolge von Hinzurechnungsbesteuerungen, Methodenwechsel und/oder nicht abzugsfähigen Zins- und Lizenzzahlungen vorgenommen wurde.
  • das Unternehmen in einem Staat der EU-Liste nicht kooperativer Hoheitsgebiete ansässig ist und überwiegend Passiveinkünfte erzielt.
  • in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als EUR 10.000 aufgrund von Vorsatz verhängt wurde.

Steuerlicher Missbrauch iSd § 22 BAO liegt insbesondere vor, wenn eine (privat-)rechtliche Gestaltungsmöglichkeit umgesetzt wurde, die einzig und allein dem Zweck der Steuerumgehung bzw -vermeidung dient. Allerdings stellt abgabenrechtlicher Missbrauch nur dann kein steuerliches Wohlverhalten dar, wenn durch unangemessene Steuergestaltungen in den letzten drei veranlagten Jahren vor Förderbeantragung eine Änderung der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 rechtskräftig festgestellt wurde.

Bei der Hinzurechnungsbesteuerung und beim Methodenwechsel werden Passiveinkünfte (zB aus Zinsen, Lizenzen oder Dividenden) einer im Ausland niedrig besteuerten Tochtergesellschaft (Steuerbelastung ≤ 12,5 Prozent) oder Beteiligungserträge aus einer solchen Gesellschaft bei der österreichischen Muttergesellschaft besteuert und eine allfällige ausländische Steuerbelastung auf die österreichische Steuer angerechnet. Diese Maßnahmen sollen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer verhindern. Hinzurechnungsbesteuerungen und Methodenwechsel führen erst zum Förderausschluss, wenn diese in den letzten fünf veranlagten Jahren allenfalls gemeinsam mit nicht abzugsfähigen Zins- und Lizenzzahlungen in Summe mehr als EUR 100.000, bei erfolgter Offenlegung in der Steuererklärung mehr als EUR 500.000, betrugen.
Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke umfasst insgesamt neun Länder, darunter zB Panama oder Fidschi. Sofern ein Unternehmen in einem dieser Staaten ansässig ist und in der Vergangenheit überwiegend Passiveinkünfte erzielt hat, hat es sich steuerlich nicht wohlverhalten.

Über Antragsteller:innen oder deren geschäftsführende Organe darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als EUR 10.000 rechtskräftig verhängt worden sein. Darüber hinaus muss die Finanzstraftat vorsätzlich herbeigeführt worden sein; eine grob fahrlässige Begehung eines Finanzvergehens stellt – unabhängig von der Strafhöhe – keinen Ausschlussgrund dar. Keine Konsequenzen haben mehrmals verhängte Finanzstrafen, die zwar in Summe EUR 10.000 übersteigen, aber einzeln betrachtet die Grenze von EUR 10.000 nicht überschreiten. Ebenso unschädlich sind begangene Finanzordnungswidrigkeiten.

„Corona“-Wohlverhalten

Für ausgewählte COVID-19-Förderungen wurde in den einzelnen Förderbedingungen der Verhaltenskodex erweitert. Im Betrachtungszeitraum der jeweiligen Förderung darf über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe keine Verwaltungsübertretung wegen

  • Missachtung von Betretungs- oder Befahrungsverboten bestimmter Orte wie zB Betriebsstätten und Arbeitsorte oder
  • mehrmaligen Unterlassens von Einlasskontrollen rechtskräftig verhängt worden sein.

Erfolgt der Strafausspruch der Verwaltungsstrafbehörde erst nach erfolgter Antragstellung, ist das Unternehmen verpflichtet, die Förderstelle darüber zu informieren und den auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Zuschussteil zurückzubezahlen (zB Rückzahlung Verlustersatzanteil Dezember 2021).

Kritikpunkt „Doppelbestrafung“

Ein steuerliches Missverhalten oder Verstöße gegen bestimmte Corona-Verhaltensregeln in der Vergangenheit schließen die Förderberechtigung aus. Durch Anknüpfen an ein Fehlverhalten in der Vergangenheit kommt es zur nochmaligen Pönalisierung von bereits geahndeten Verfehlungen. Diese aus wirtschaftlicher Sicht doppelte Bestrafung ist kritisch zu betrachten, weil das Unternehmen für einen in der Vergangenheit begangenen Fehler bereits einmal zur Rechenschaft gezogen wurde. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber eher auf das zukünftige Wohlverhalten abstellen, denn nur auf dieses kann das Unternehmen aktiv Einfluss nehmen. Der Gesetzgeber könnte damit zukunftsgerichtet in verschiedensten Lebensbereichen positive Lenkungseffekte erzielen.

Blick in die Zukunft

Auch wenn mittlerweile viele Förderantrags- und Förderabrechnungsfristen abgelaufen sind, sollten potenzielle Förderbezieher – insbesondere vor dem Hintergrund möglicher weiterer Coronavirus-Varianten – großen Wert auf steuer- und pandemiekonformes Verhalten legen. Das Wohlverhaltensgesetz ist jedenfalls noch bis Ende 2025 in Kraft. Ob es danach eine Verlängerung geben wird, und ob zukünftig auch bei anderen staatlichen Hilfsmaßnahmen auf das Kriterium des steuerlichen Wohlverhaltens abgestellt wird, bleibt abzuwarten.