Green Taxes – Befreiungen erneuerbarer Energiequellen, Bepreisung CO2 Ausstoß
Tax News 05-06/2022
Gesetzesänderungen
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde die Elektrizitätsabgabe-Befreiung für selbst erzeugten und verbrauchten Strom aus erneuerbaren Energieträgern erweitert. Die mengenmäßige Beschränkung von
25 000 kWh entfällt, die Befreiung greift ua auch beim Verbrauch durch Mitglieder oder Gesellschafter des Erzeugers. Die Befreiung für Bahnstrom wird auf Straßenbahnen, Oberleitungs-Omnibusse, Hoch- und Untergrundbahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart ausgedehnt. Private Überschuss-Einspeiser von PV-Anlagen werden von der Einkommensteuer befreit. Die mit Juli 2022 geplante CO2-Steuer soll auf Oktober 2022 verschoben werden, der Klimabonus soll für 2022 unabhängig vom Wohnort EUR 500,00 betragen.
1. Erweiterung der Elektrizitätsabgabe-Befreiungen ab 1.7.2022
Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurden die bestehenden Elektrizitätsabgabe-Befreiungen ausgeweitet: Die bisherige Befreiung für selbst erzeugte elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen ist ab 01.07.2022 ohne mengenmäßige Beschränkung anwendbar (bisher: 25.000 kWh pro Jahr) und wird überdies auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet. Ergänzt wurde, dass aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugter Strom insoweit von der Elektrizitätsabgabe befreit ist, als er „nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, …“ (§ 2 Abs 1 Z 4 ElAbgG idF BGBl I Nr 10/2022). § 2 Abs 3 ElAbgG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Verfahrens für die Inanspruchnahme der Befreiung. Eine Definition der Begriffe „teilnehmende Berechtigte“, „Mitglieder“ und „Gesellschafter“ findet sich nicht. Auf ein bestimmtes Beteiligungsausmaß dürfte es nicht ankommen, unklar ist, ob im Sinne einer umfassenden Förderung der Erneuerbaren auch mittelbar Berechtigte/Beteiligte erfasst sein sollen.
Im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2022 ist eine weitere Befreiung für Bahnstrom vorgesehen, die ab 01.01.2022 angewandt werden kann: Diese soll nicht nur Eisenbahnen umfassen, sondern auch Straßenbahnen, Oberleitungs-Omnibusse und Hoch- und Untergrundbahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart. Nicht erfasst sind Seilbahnen, da diese keine „öffentliche Eisenbahnen“ iSd § 1 Z 1 Eisenbahngesetzes sind.
2. Einkommensteuerbefreiung für Überschuss-Einspeiser aus Photovoltaikanlagen
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht in § 3 Abs 1 Z 39 EStG vor, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 10.000 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen nicht besteuert werden, wenn die maximale Erzeugungsmenge der jeweiligen Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht übersteigt.
3. CO2-Steuer und Emissionshandelssystem
Die mit Juli 2022 geplante Einführung der CO2-Steuer soll auf Oktober 2022 verschoben werden. Ab Oktober wird die CO2-Steuer in Höhe von 30 EUR pro Tonne CO2 eingehoben, betroffen sind fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Kerosin.
Steuerschuldner sind jene Unternehmen, die Kraftstoffe/Heizstoffe importieren oder herstellen und Inverkehrbringen. Inverkehrbringer müssen nicht nur Energieabgaben abführen, sondern sind verpflichtet, Zertifikate zu kaufen, die zur Emission einer Tonne CO2 berechtigen. In der Einführungsphase (2022 und 2023) werden keine Zertifikate ausgegeben, sondern der auf Basis einer einzureichenden Meldung errechnete Betrag ist an das Finanzamt abzuführen („CO2-Steuer“). Greift eine Energieabgaben-Befreiung, kommt auch eine Befreiung von der CO2-Steuer zum Tragen.
Bis 2026 sind die Emissionszertifikate nicht frei handelbar und können zu jährlich festgesetzten Fixpreisen erworben und zurückgegeben werden (siehe auch KPMG Tax News vom 09.11.2021). Regelungen zu einem neuen, EU-weiten Emissionshandelssystem werden im Rahmen des „Fit for 55“-Paket beschlossen werden. Dies wird womöglich ab 2026 das nationale System ablösen.
4. Klimabonus
Durch den regionalen Klimabonus soll die Belastung der Österreicher durch die CO2-Steuer abgefedert werden (siehe auch KPMG Tax News vom 09.11.2021).
Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens 183 Tage ihren Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet haben sowie Kinder, für die mehr als 183 Tage Kinderbeihilfe bezogen wurde. Für 2022 soll einmalig ein Klimabonus iHv 250 EUR gewährt werden, eine Erhöhung auf EUR 500 ist geplant. Dieser einheitliche Bonus soll im Oktober ausbezahlt werden.
Je nach regionaler Ansässigkeit soll der Klimabonus in den Folgejahren gestaffelt werden und für Region 1 (höchste Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln) EUR 100, für Kategorie 2 (gute Erschließung) EUR 133, für Kategorie 3 (gute Basiserschließung Zentren und Umland) EUR 167 und für Kategorie 4 (ländliche Gemeinden) EUR 200 betragen.
5. Ausblick
Das Maßnahmenpaket „Green Tax“ ist erfreulich und bietet Unternehmern und Privatpersonen die Möglichkeit, ohne Energieabgabenbelastung erneuerbare Energiequellen für die Energiegewinnung zu nutzen, Private Überschuss-Einspeiser von Strom aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung 2022 von der Einkommensteuer befreit.
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