BFG und VwGH zum Nachweis des gesunkenen Teilwerts bei Immobilien

Tax News 05-06/2022

Immobilien

Kletterer

Der VwGH (03.02.2022, Ra 2020/15/0118) hob kürzlich eine BFG-Entscheidung (06.08.2020, RV/5101409/2019) zur Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Immobilien auf. Im fortgesetzten Verfahren (BFG 22.03.2022, RV/5100163/2022) bekräftigt das Gericht die Finanzverwaltungslinie, wonach ein ausführlicher Nachweis – wie bspw ein Sachverständigengutachten – für die Anerkennung eines gesunkenen Teilwerts bei Immobilien erforderlich ist. 

Vorgeschichte: Überraschend liberale BFG-Entscheidung zur TWA bei Immobilien

Wie in unserer Tax-News-Ausgabe Anfang letzten Jahres berichtet (siehe hier), hat das BFG eine Teilwertabschreibung auf zwei schwer veräußerbare Wohnungen aufgrund deren ungünstiger Lage innerhalb einer neu errichteten Wohnanlage ohne Vorlage eines Gutachtens oder anderweitiger fundierter Nachweise überraschenderweise anerkannt. Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision beim VwGH eingebracht, über die nun entschieden wurde (VwGH 03.02.2022, Ra 2020/15/0118). Auch das fortgesetzte BFG-Verfahren ist bereits abgeschlossen (BFG 22.03.2022, RV/5100163/2022).

Entscheidung des VwGH und fortgesetztes BFG-Verfahren

Der VwGH hat das angefochtene BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (VwGH 03.02.2022, Ra 2020/15/0118). Das Höchstgericht führt u.a. aus, dass es nicht ausreiche, wenn das BFG in seiner Begründung ausschließlich auf die Glaubhaftmachung eines relativ niedrigeren Werts der beiden Eigentumswohnungen gegenüber anderen Wohnungen eingehe. Für eine Teilwertabschreibung sind in einem ersten Schritt die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wohnungen zu ermitteln; in einem zweiten Schritt ist der Teilwert zu ermitteln und dem Buchwert gegenüberzustellen. Derjenige, der eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will (der Steuerpflichtige), hat die Entwertung des Wirtschaftsguts nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Im fortgesetzten Verfahren betont das BFG (22.03.2022, RV/5100163/2022) nun, dass nur ein ausführlicher Nachweis – wie bspw ein Sachverständigengutachten – die Anforderung für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung im vorliegenden Fall erfüllt hätte. Ein solches Gutachten müsse erkennen lassen, aus welchem Grund sich eine Teilwertabschreibung in bestimmter Höhe ergäbe und zum anderen auch insbesondere auf die Wertermittlung des Teilwerts eingehen.

Conclusio

Insbesondere die von der Finanzverwaltung bislang geforderten (strengen) Kriterien für die Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf Immobilien wurden mit der gegenständlichen Judikatur bestärkt. Der gesunkene Teilwert ist vom Steuerpflichtigen bestenfalls durch ein gut begründetes Gutachten nachzuweisen, das auf den steuerlichen Wertmaßstab „Teilwert“ einzugehen hat und darlegen soll, aus welchem Grund sich eine Teilwertabschreibung in bestimmter Höhe ergibt.

Ihr KPMG-Berater unterstützt Sie dabei gerne.  

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