Vereinigte Arabische Emirate führen 2023 Körperschafteuer ein

Tax News 02-03/2022

Internationales Steuerrecht

Kletterer

Am 31. Jänner 2022 hat der Finanzminister der Vereinigten Arabischen Emirate die Einführung einer Körperschaftsteuer bekannt gegeben. Die Körperschaftsteuer soll mit Juni 2023 in Kraft treten. Der Allgemeine Steuersatz soll 9% betragen. Unternehmen mit Gewinnen unter AED 370.000 (entspricht aktuell ca TEUR 93) bezahlen weiterhin keine Körperschaftsteuer. Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von über EUR 750 Mio angehören, werden einem höheren Steuersatz unterliegen. Dieser wird voraussichtlich 15 % betragen.

In den letzten Jahren wurden in den VAE weitreichende Änderungen des Steuersystems vorgenommen. Neben der Einführung einer Mehrwertsteuer im Januar 2018, wurden auch Economic Substance Rules (ESR) sowie im April 2019 das Country-by-Country Reporting (CbCR) implementiert. Mit der nunmehrigen Einführung der Körperschaftsteuer soll das Steuersystem der VAE weiter an die international üblichen Standards angeglichen werden.

1. UAE Körperschafteuer im Detail

Die UAE-Körperschaftsteuer soll für alle Wirtschaftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen. Sofern ein Unternehmen das Kalenderjahr als Steuerjahr hat, wird daher erstmals im Kalenderjahr 2024 Steuerpflicht gelten. Eine Abgrenzung des Zeitraumes 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 ist nicht vorgesehen. Erklärungen sind voraussichtlich ein halbes Jahr nach Wirtschaftsjahresende einzureichen.

Grundsätzlich werden alle Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten von der neuen Körperschaftsteuer erfasst. Ausgenommen sind allerdings:

  • Unternehmen, die in der Gewinnung natürlicher Ressourcen tätig sind. Diese unterliegen weiterhin den bereits bestehenden Steuererlässen des jeweiligen Emirates.
  • Unternehmen, die in Freihandelszonen registriert sind, sofern sie alle regulatorischen Anforderungen erfüllen und keine Geschäfte mit dem Festland der Vereinigten Arabischen Emirate getätigt werden. In der Vergangenheit gewährte Tax Holidays bleiben weiterhin aufrecht.

Die neue Körperschaftsteuer sieht drei unterschiedliche Steuersätze vor:

  • 0 % wenn der steuerpflichtige Gewinn nicht mehr als AED 375.000 beträgt.
  • 9 % wenn der steuerpflichtige Jahresgewinne über AED 375.000 beträgt und das steuerpflichtige Unternehmen nicht zu einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio gehört.
  • Voraussichtlich 15 % für Unternehmen die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio gehören. Betroffen sind daher Unternehmen die in den Anwendungsbereich von Pillar 2 gem BEPS 2.0 fallen (für Details zu den vom „Inclusive Framework“ der OECD im Rahmen von BEPS 2.0 vorgesehenen Maßnahmen siehe Tax Flash 10/2021 sowie  Tax News vom 14.12.2021).

Folgende Einkünfte werden von der Körperschaftsteuer befreit sein:

  • Dividenden
  • Veräußerungsgewinne
  • Gewinne aus Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Gewinne aus bestimmten konzerninternen Transaktionen

Die Details zu diesen Befreiungen liegen aktuell noch nicht vor, es ist allerdings davon auszugehen, dass die Beteiligungsertragsbefreiung an bestimmte Kriterien gebunden ist (zB Beteiligungshöhe).

Verluste werden vortragsfähig sein, können aber auch im Wege einer Unternehmensgruppe mit laufenden Gewinnen anderer Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeglichen werden. Für Unternehmensgruppen ist eine gemeinsame Veranlagung vorzunehmen.

2. Kontext und Hintergründe

Die Vereinigten Arabischen Emirate gehen mit der Einführung des neuen Körperschaftsteuersystems einen wesentlichen Schritt in Richtung Angleichung des Steuersystems an international übliche Standards. Auslöser dieser Anpassung sind sicher auch die Entwicklungen auf internationaler Ebene (OECD BEPS 2.0, EU Anti BEPS RL) sowie die nationalen Maßnahmen vieler Staaten, welche für niedrigbesteuerte Einkünfte im Ausland eine Hinzurechnungsbesteuerung und Abzugsverbote bei Zahlungen an niedrigbesteuerte Zahlungsempfänger vorsehen.

Auch die konkrete Umsetzung der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 15 % für Unternehmen die zu einer Multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio zählen belegt dies ganz eindeutig. Würden die Vereinigten Arabischen Emirate für diese Unternehmen keine Besteuerung von zumindest 15 % vornehmen, so wären künftig die Maßnahmen gemäß Pillar 2 des OECD Inclusive Framework anwendbar und die anderen involvierten Staaten könnten Maßnahmen treffen, um diese Mindestbesteuerung herzustellen. Die günstige Besteuerung in den Vereinigten Arabischen Emiraten würde damit schlussendlich keinen mehr Vorteil für die betroffenen Unternehmen darstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Emirate sinnvoll gleich selbst eine Besteuerung von 15 % vorzusehen, um so entsprechende Steuereinnahmen zu erzielen.

Auf Grund dieses klaren Kontextes zu den Maßnahmen der OECD kann die Einführung der Körperschaftsteuer in den Vereinigten Arabischen Maßnahmen als eine der ersten wesentlichen Auswirkungen des vom OECD Inclusive Framework geplanten Maßnahmenpaketes betrachtet werden.

Für österreichische Unternehmen ist anzumerken, dass die innerstaatlichen Maßnahmen, wie die Hinzurechnungsbesteuerung gem § 10a KStG sowie Nicht-Abzugsfähigkeit bestimmter Zahlungen gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten nur dann wegfallen, wenn der Steuersatz von 15 % zur Anwendung kommt (db bei Unternehmensgruppen mit einem Umsatz  > EUR 750 Mio). Der allgemeine Steuersatz von 9 % gilt gem den genannten innerstaatlichen Maßnahmen weiteren als Niedrigbesteuerung.

3. Änderungen des DBA Österreich – Vereinigte Arabische Emirate

Österreich hat durch eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bereits zuvor Maßnahmen ergriffen, um bestimmte Fälle von Niedrigbesteuerung zu vermeiden. Konkret wurde das DBA zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten neu verhandelt, sodass nach Inkrafttreten des neuen DBA anstatt der bislang anwendbaren Befreiungsmethode die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen wird. Gewinne einer Betriebsstätte eines österreichischen Unternehmens in den Vereinigten Arabischen Emiraten werden daher künftig mit dem österreichischen Körperschaftsteuersatz belastet.

Weitere Änderungen des DBA sind die Einführung einer Quellensteuer auf Portfoliodividenden iHv 10 % sowie ein Update des Informationsaustausches an den aktuellen OECD Standard (Große Auskunftsklausel).

Das Protokoll zur Abänderung des Abkommens wurde am 30.6.2021 unterzeichnet. Die Änderungen sind bislang noch nicht in Kraft.

4. Ausblick

Die Einführung der Körperschaftsteuer in den Vereinigten Arabischen Emiraten wird in einigen Fällen zu einer Erhöhung der Steuerbelastung führen. Dies trifft jedoch nicht in allen Fällen zu, sondern es kann durchaus auch Fälle geben, in denen durch die dann gegebene Steuerbelastung Maßnahmen wie Hinzurechnungsbesteuerung oder Nicht-Abzugsfähigkeit bestimmter Zahlungen wegfallen, sodass die Einführung der Körperschaftsteuer in Summe einen positiven Effekt auf die Konzernsteuerquote haben kann.

Sollten Sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten über eine Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft verfügen oder planen eine solche zu gründen, sollte die bevorstehende Einführung der Körperschaftsteuer rechtzeitig in ihre Überlegungen einbezogen werden. Insbesondere ist zu klären, ob diese auf Ihr Unternehmen anwendbar sein wird, oder allfällige Steuerbegünstigungen wie zB Tax Holidays weiterhin anwendbar sein. Weiters ist bei bereits geplanten Transaktionen auch der Zeitpunkt ein wesentlicher Faktor, so kann es durchaus sinnvoll sein geplante Transaktionen noch vor Juni 2023 durchzuführen.

Letztlich werden mit der Körperschaftsteuer auch Verrechnungspreisregelungen in den UAE eingeführt, sodass auch das Verrechnungspreismodell entsprechend zu prüfen und allenfalls anzupassen sein wird.

Gerne stehen Ihnen Ihre direkten Ansprechpartner bei KPMG diesbezüglich jederzeit für Fragen zur Verfügung.

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