Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen – Verordnungsentwurf

Tax News 02-03/2022

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

Das BMF hat den Entwurf einer Verordnung zum Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen veröffentlicht.

Das BMF hat den Entwurf einer Verordnung zum Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen veröffentlicht (siehe Zinsvortrags-Übergangsverordnung).

1. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Nach den Regelungen der „Zinsschranke“ (§ 12a KStG) ist ein Zinsüberhang (abzugsfähige Zinsaufwendungen abzüglich steuerpflichtige Zinserträge) grundsätzlich (verschiedene Ausnahmen bestehen) nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Es besteht die Möglichkeit, nach dieser Regel nicht abzugsfähige Zinsen („Zinsvortrag“) sowie auch nicht genutztes Zinsabzugspotential („EBITDA-Vortrag“) in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Damit verbunden ist die Frage, was mit Zins- und EBITDA-Vorträgen bei Umgründungen passiert.

Das Gesetz sieht dazu lediglich vor, dass der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, in einer Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen näher festzulegen.

Ein Entwurf dieser Verordnung („Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages“) liegt nunmehr vor.

2. Übergang und Fortbestand von Zins- und EBITDA-Vorträgen folgt den Regeln für Verlustvorträge

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Übergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen nach jenen Regeln zu beurteilen ist, die auch für den Übergang von Verlustvorträgen gelten. Ein Zins- oder EBITDA-Vortrag kann daher bei einer Umgründung übergehen, wenn das Vermögen, das den Zins- oder EBITDA-Vortrag „verursacht“ hat, zum Umgründungsstichtag noch umfangmäßig vergleichbar vorhanden ist. Der Übergang von Zins- oder EBITDA-Vorträgen ist darüber hinaus nur möglich, wenn die Umgründung unter Buchwertfortführung erfolgt und der Rechtsnachfolger eine Körperschaft ist, die in den Anwendungsbereich der Zinsschranke fällt.

Ergänzend enthält der Verordnungsentwurf Detailregelungen für einzelne Umgründungsarten.

Die Anwendung der für Verlustvorträge geltenden Regeln hat auch zur Konsequenz, dass nicht nur der Übergang von Zins- oder EBITDA-Vorträgen der übertragenden Körperschaft zu beurteilen ist, sondern auch (wie bei Verlustvorträgen) Zins- oder EBITDA-Vorträge des/eines Rechtsnachfolgers untergehen können.

3. Gruppenbezogene Betrachtungsweise

Für Umgründungen eines Gruppenträgers übernimmt der Verordnungsentwurf die bereits aus den Umgründungssteuerrichtlinien bekannte „gruppenbezogenen Betrachtungsweise“. Demnach kommt es bei Umgründungen des Gruppenträgers darauf an, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zuordenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugerechnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.

Nach den Erläuterungen sollen auch Umgründungen von Gruppenmitgliedern (also ohne Involvierung des Gruppenträgers) dazu führen können, dass ein Zins- oder EBITDA-Vortrag beim Gruppenträger gekürzt werden kann. Eine Regelung, die dies ausdrücklich vorsieht, enthält der Verordnungsentwurf allerdings nicht.

4. Inkrafttreten

Die Regeln der Verordnung sollen nach dem Entwurf erstmals (rückwirkend) für Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen die endgültige Fassung der Verordnung vorsehen wird.

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