Unrechtmäßige Beantragung von COVID-19 Förderungen: tätige Reue als Mittel zur Straffreiheit

Tax News 01/2022

Finanzstrafrecht

Kletterer

Wie berichtet (vgl Tax News) , finden im Zuge der Nachkontrollen von COVID-19 Förderungen vermehrt ausführliche Förderungsprüfungen statt. Werden im Rahmen von Förderungsprüfungen unrechtmäßig beantragte COVID-19-Förderungen oder unterlassene Berichtigungen von zunächst gutgläubig beantragten und erhaltenen COVID-19-Förderungen aufgedeckt, kann dies eine Strafbarkeit wegen Betruges nach sich ziehen. Durch das Setzen einer Reuehandlung iSd § 167 StGB wird eine solche Strafbarkeit nachträglich aufgehoben.

1. Allgemeines zur tätigen Reue gemäß § 167 StGB

Bei der tätigen Reue handelt es sich um eine Form der Schadenswiedergutmachung, die für bestimmte Strafdelikte möglich ist. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird der Täter straflos. Anwendung findet die tätige Reue auch auf den Betrug iSd §§ 146 ff StGB. Hintergrund ist der Gedanke des Vorrangs von Opferinteressen vor der Strafverfolgung: Als Folge der Schadenswiedergutmachung wird von einer Bestrafung abgesehen. 

Da es sich bei der tätigen Reue um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt, wird diese nur für den wirksam, der in eigener Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine tätige Reue ist nur nach Deliktsvollendung möglich. Davor kommt ein Rücktritt vom Versuch in Betracht.

2. Voraussetzungen der tätigen Reue

Für den nachträglichen Straffaufhebungsgrund muss der Täter rechtzeitig und freiwillig die Reuehandlung – dh. idR eine Schadensgutmachung – setzen. Rechtzeitigkeit liegt vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde noch keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich des Verschuldens des Täters hat. Freiwilligkeit ist gegeben, wenn der Täter aus autonomen Gründen handelt, sich also nicht gezwungen fühlt, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. 

Um Straffreiheit zu erlangen muss der Täter den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmachen (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB) oder sich vertraglich verpflichten, dem Geschädigten binnen einer bestimmten Zeit eine gänzliche Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB). Bei Letzterem lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht vollständig erfüllt. 

Schließlich kommt als Reuehandlung auch eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens durch Erstattung des Erlags im Rahmen einer Selbstanzeige gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, wobei der Täter sein Verschulden der Behörde offenzulegen hat (§ 167 Abs 3 StGB), oder eine Schadensgutmachung durch einen Dritten in Betracht. Eine Schadensgutmachung durch einen Dritten führt jedoch nur zur Strafaufhebung, wenn sich der Täter selbst auch ernstlich um die Gutmachung bemüht (§ 167 Abs 4 StGB).

3. Tätige Reue bei unrechtmäßiger Beantragung von COVID-19 Förderungen

Wurden COVID-19 Förderungen unrechtmäßig beantragt oder Berichtigungen von zunächst gutgläubig beantragten und erhaltenen COVID-19-Förderungen unterlassen, kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, um Reuehandlungen zu setzen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass diese Reuehandlungen rechtzeitig und freiwillig erfolgen. Die Reuehandlung kann insbesondere die Rückzahlung der unrechtmäßig bezogenen Förderbeiträge gegenüber der auszahlenden Stelle umfassen. Dies setzt eine präzise Ermittlung des eingetretenen Schadens voraus.

Durch die Zusammenarbeit der einzelnen KPMG Functions (Tax, Law, Advisory) bei COVID-19-Sachverhalten kann für sämtliche Detailfragen auf ein hohes Maß an Expertenwissen zurückgegriffen werden. Unsere Fachexperten unterstützen und begleiten bei einer tätigen Reue zur nachträglichen Beseitigung der Strafbarkeit.

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