Tax Personnel News: Update zur Kurzarbeit: Phase 4 und „Kurzarbeitsbonus“ für seit November im Rahmen der Phase 3 besonders betroffene Unternehmen
Update zur Kurzarbeit: Phase 4 und „Kurzarbeitsbonus“
In diesem Update werden zum einen die wichtigsten bisher bekannten Punkte zur Phase 4 der Corona-Kurzarbeit (neue Sozialpartnervereinbarungen Formularversion 9.0) beschrieben. Zum anderen werden erste Details zum neuen „Kurzarbeitsbonus“ für im Rahmen der Phase 3 seit November besonders betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer dargestellt. Dieser ist zur Unterstützung der ab November 2020 geschlossenen Unternehmen und deren Arbeitnehmer (die idR Trinkgeldausfälle zu verkraften haben) gedacht und im Rahmen der Abrechnung für März abzuwickeln.
A) Kurzarbeit Phase 4
Die Verlängerung der Corona-KuA um weitere drei Monate bis 30. Juni 2021 ist am 24.3.2021 im BGBl erschienen. Zwischen Regierung, AMS und Sozialpartnern wurden aber bereits davor die wesentlichen Eckpunkte für eine Phase 4 (1. April 2021 bis 30. Juni 2021) vereinbart. Darauf aufbauend sind die neuen Sozialpartnervereinbarungen (Version 9.0) publiziert worden. Von Seiten des AMS wurden bis dato aber noch keine neuen Dokumente (angepasste Bundesrichtlinie, etwaige neuen Antrags- und Abrechnungsdokumente) veröffentlicht. Man kann jedoch erwarten, dass dies nach Erscheinen des BGBl rasch erfolgen wird. Nach jüngsten Verlautbarungen können Erstanträge für Phase 4 ab dem 6.4. gestellt werden. Dem Vernehmen nach sollen Antragstellungen nur noch maximal zwei Wochen rückwirkend möglich sein.
Die Eckpunkte der KuA Phase 4 sind
- Die Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
- In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Als Weiterbildungsoffensive zur besseren Nutzung des attraktiven Förderangebots erhalten Betriebe die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die KuA-Beihilfe zu 100 % und die Sachkosten zu 60 % ersetzt.
- Für Lehrlinge gilt weiterhin – außer in Zeiten eines Lockdowns – eine Ausbildungspflicht im Ausmaß von 50 % der Ausfallstunden.
- Es besteht weiterhin eine Verpflichtung zur Beibringung einer wirtschaftlichen Begründung für die KUA und - bei Beantragung der KUA für mehr als fünf Arbeitnehmer - zur Bestätigung dieser durch einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer / Bilanzbuchhalter. Diese Bestätigungspflicht entfällt für Betriebe, die sich zu Beginn der Kurzarbeit im Lockdown befinden oder KUA nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.
- Es besteht eine Zusage der Gewerkschaften, innerhalb von 72 Stunden dem AMS auch zu Begehren mit Arbeitszeiten unter 30 % Rückmeldung zu geben.
Insbesondere in folgenden Punkten unterscheiden sich die Sozialpartnervereinbarungen für Phase 3 (Version 8.0, 1.10. – 31.03.) von den neuen Formularversionen 9.0 für Phase 4 (01.04.2021 - 30.06.2021):
- Während es bisher nur für einzelne Branchen einen „Trinkgeldersatz“ gegeben hat, gibt es nunmehr für Phase 4 eine freiwillige Trinkgeldersatz-Option: Zum teilweisen Ersatz des während der KuA „ausgefallenen“ Trinkgelds können Arbeitgeber in folgenden Branchen die Bemessungsgrundlage („Brutto vor Kurzarbeit“) aller ihrer Arbeitnehmer in KuA um bis zu 5 % erhöhen und dadurch auch eine entsprechend höhere KuA-Beihilfe geltend machen: Beherbergung (ÖNACE 55), Gaststätten (ÖNACE 56), Heilmassage, Shiatsu (ÖNACE 86.90-9) Frisör- und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02), Massage (ÖNACE 96.04-1) und Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09). Die Anwendung der Trinkgeldersatz-Option kann vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Vormonats jeweils auch wieder widerrufen werden. Es leiten sich daraus keine über die Zeit der KuA hinausgehenden Ansprüche ab.
Hinweis: Das AMS akzeptiert auch im Rahmen der „Entgelt-Dynamisierung“ Erhöhungen von bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage („Brutto vor Kurzarbeit“) während der KuA. Sie führen zu einer entsprechend höheren KuA-Beihilfe für die Ausfallstunden und zu einem höheren Bruttoentgelt für Arbeitnehmer. Soweit auf Grund der „Entgeltdynamisierung“ bereits andere Erhöhungen der Bemessungsgrundlage während der KuA vorliegen, wird dadurch die mögliche Erhöhung der Beihilfe auf Grund des Tringeldersatzes reduziert und umgekehrt. - Nunmehr muss auf Aufforderung der Gewerkschaft nach der KuA vom Betrieb eine schriftliche Information über die Inanspruchnahme/Ausschöpfung der KuA nicht nur an diese selbst, sondern auch an den Betriebsrat (sofern vorhanden) übermittelt werden. Außerdem sind nunmehr bei Reduktion des Beschäftigtenstandes während KuA und Behaltefrist auf Verlangen der Gewerkschaft Nachweise über die Art der Beendigung der Dienstverhältnisse in dieser Zeit vorzulegen.
- Anstelle der Darstellung der erwarteten Umsatzentwicklung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum muss nunmehr in Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung) die erwartete Umsatzentwicklung für 1.4. bis 30.6.2021 im Vergleich zum 01.04. bis 30.06.2019 (also des Vorvorjahres) in Prozent angegeben werden.
B) Kurzarbeitsbonus für während Phase 3 seit November besonders betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der neue Kurzarbeitsbonus (KuA-Bonus) setzt sich aus einem Mehrkostenausgleich für das Unternehmen (EUR 825 netto, insbesondere zur Aufwandsunterstützung für während der KuA neu entstandene Urlaubsansprüche gedacht) und einem Trinkgeldausgleich für betroffene Arbeitnehmer (EUR 175 netto) zusammen. Die Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt mit der AMS- Beihilfenabrechnung für den März. Die Rechtsgrundlage wird eine neue, aktuell noch nicht erschienene AMS-Bundesrichtlinie sein; verfügbar ist aber bereits ein FAQ des Arbeitsministeriums.
Der KuA-Bonus steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Nur Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnungen geschlossen waren, können den KuA-Bonus beanspruchen. Das betrifft jene mit den folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen: 49.39-9 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft); 50.30 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt; 55 Beherbergung; 56 Gaststätten; 59.14 Kinos; 79.90-1 Reise- und Fremdenführer; 82.30 Messe-, Ausstellungs - und Kongressveranstalter; 85.51 Sport- und Freizeitunterricht; 85.52 Kulturunterricht; 90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten; 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung; 96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc. (Solarien, Saunas, Bäder a.n.g.).
- Bei Inanspruchnahme muss der Arbeitgeber das Bruttoentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers in KuA für den Monat März (gegebenenfalls auch im Rahmen einer Aufrollung in der April-Abrechnung) um ca. EUR 175 netto anheben. Das geschieht aus Vereinfachungsgründen dadurch, dass das dem Arbeitnehmer während KuA zustehende Mindestbruttoentgelt um EUR 300 bzw (ab einem Mindestbrutto iHv EUR 1.700) um EUR 350 brutto, maximal aber bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, erhöht wird.
- Abgaben- und beitragsrechtlich ist der den Arbeitnehmern gewährte Trinkgeldersatz so zu behandeln wie der auf die Kurzarbeitsunterstützung entfallende Teil des Mindestbruttoentgelts: lohnsteuerpflichtig, DB-/DZ-pflichtig, kommunalsteuerfrei, ohne Auswirkungen auf die (fiktive) SV-Beitragsgrundlage, auf Grund des spezifischen Günstigkeitsvergleichs in der BV: gegebenenfalls Erhöhung der (fiktiven) BV-Beitragsgrundlage.
- Die Geltendmachung gegenüber dem AMS erfolgt durch die einmalige Anhebung der “Bemessungsgrundlage" („Brutto vor KuA“) um den Betrag von EUR 950 im Rahmen der Beihilfenabrechnung für März 2021. Dadurch erhöht sich die KuA-Beihilfe bei vollständigem Arbeitszeitausfall im März 2021 um rund EUR 1.100, andernfalls nur anteilig.
Bei Dienstnehmern mit einem unwesentlichen Ausmaß von kurzarbeitsbeihilferelevanten Ausfallstunden im März 2021, kann daher die Inanspruchnahme uU wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, da die Förderung die Mehrkosten für den Anteil des Dienstnehmers (EUR 175 netto) nicht abdeckt. U.a. je nach Urlaubskonsumation im März und Limitierung mit der ASVG-HBGL spricht man davon, dass zirka 50 %-Arbeitszeitausfall die Wirtschaftlichkeitsgrenze darstellt. Eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern hinsichtlich Gewährung des – mit dem pro Person gewährten Kurzarbeitsbonus verkoppelten – Trinkgeldausgleichs muss aber sachlich gerechtfertigt sein.