Tax News: Urteil des EuGH vom 30. Jänner 2020 (C-156/17 Köln Aktienfonds Deka) zur Erstattung von Quellensteuer auf Dividenden aus den Niederlanden an einen ausländischen Investmentfonds

Urteil des EuGH vom 30. Jänner 2020

Der EuGH hat in diesem Verfahren zu mehreren Gesichtspunkten betreffend die Möglichkeit für ausländische Fonds, die Rückerstattung von Quellensteuern zu beantragen, Stellung genommen. Besondere Berücksichtigung fand die Einschätzung von Regelungen, die die Rückerstattung betreffen und unterschiedslos auf inländische wie auch auf ausländische Steuerpflichtige angewendet werden, ob diese nicht de facto zu einer Bevorzugung inländischer Steuerpflichtiger führen.

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Alexander Cserny

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Sachverhalt

Ein deutscher Publikumsfonds, der unter anderem in niederländische Aktien investiert, hat in den Niederlanden einen Antrag auf Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuern auf niederländische Dividenden für die Jahre 2002/2003 bzw 2007/2008 gestellt. Der antragstellende Fonds ist nach der damals geltenden Rechtslage kein Steuersubjekt im Ansässigkeitsstaat, sondern ein transparentes Vehikel. Die Herabsetzung auf den DBA Satz gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden wurde gewährt, nicht jedoch die Rückerstattung der gesamten Quellensteuer. Die Rechtslage in den Niederlanden sieht eine gänzliche Befreiung von der Quellensteuer für inländische Fonds vor, wenn in den Fonds überwiegend natürliche Personen als Kleinanleger investieren (unterschiedliche Regelungen für börsenotierte und nicht börsenotierte Vehikel), der Fonds innerhalb einer Frist von 8 Monaten nach Geschäftsjahresende einen bestimmten Teil seines Gewinns ausschüttet und auf diese Ausschüttung die niederländische Dividendensteuer einbehält. Trotz dieser rechtlichen Unterschiede geht die innerstaatliche Verwaltung in den Niederlanden davon aus, dass es sich bei dem antragstellenden Fonds um einen vergleichbaren Fonds handelt.

Rechtsfragen

Dem EuGH wurden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sie mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vereinbar sind:

1.  Verweigerung der Erstattung der Quellensteuer an einen im Ausland ansässigen Fonds, weil er nicht zur Einbehaltung der niederländischen Dividendensteuer auf Ausschüttungen verpflichtet werden kann.

2. Verweigerung der Erstattung der Quellensteuer an einen im Ausland ansässigen Fonds, weil er nicht glaubhaft machen kann, dass seine Anteilsinhaber die vom Gesetz geforderte Qualifikation (überwiegend natürliche Personen als Kleinanleger) erfüllen.

3. Verweigerung der Erstattung der Quellensteuer an einen im Ausland ansässigen Fonds, weil er die Gewinne nicht ausschüttet, sondern thesauriert.

Im Zuge des Verfahrens wurde nach Verkündung des Urteils vom 21. Juni 2018 (C-480/16, Fidelity Funds) die Frage 1 wieder zurückgezogen, weil dies in diesem Verfahren eindeutig bejaht wurde. Hinsichtlich der beiden offenen Fragen wurde das Verfahren aber fortgesetzt. Die Ausführungen des EuGH sind in Einklang mit vorgehenden Entscheidungen, bieten aber auf Grund der vergleichbaren rechtlichen Situation des antragstellenden Fonds mit österreichischen Fonds Anhaltspunkte, im Fonds abgezogene niederländische Quellensteuer hinsichtlich eines Rückerstattungspotentials zu überprüfen.

Im Hinblick auf die in Frage 2 aufgeworfene Glaubhaftmachung der Qualifikation der Anleger ist für eine Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit erforderlich, dass die entsprechenden Vorschriften unterschiedslos auf inländische wie ausländische Fonds anwendbar sind. Das trifft im vorliegenden Fall zu.

Darüber hinaus steht es dem Mitgliedstaat grundsätzlich frei, die Art der Nachweise eigenständig zu regeln, allerdings dürfen von gebietsfremden Fonds nicht Nachweise verlangt werden, die diesem einen übermäßigen Verwaltungsaufwand auferlegen und damit die Inanspruchnahme der Steuerentlastung tatsächlich unmöglich machen.

Dazu hält der Gerichtshof fest, dass Regelungen, die zwar unterschiedslos auf alle Fonds anzuwenden sind, es aber gebietsfremden Fonds de facto unmöglich machen, die geforderten Nachweise zu erbringen, gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Die Klärung dieser Frage hat durch das nationale Gericht zu erfolgen.

In Bezug auf die Frage 3 zur Ausschüttungsverpflichtung hält der Gerichtshof fest, dass diese Regelung ebenfalls unterschiedslos auf inländische und ausländische Fonds anzuwenden ist. Zur Frage einer möglichen de facto Benachteiligung ausländischer Fonds ist die nationale Regelung im Hinblick auf das verfolgte Ziel zu überprüfen. Soweit es nur um das Ziel geht, die Erträge des Fonds möglichst rasch den Anlegern zukommen zu lassen, kann keine Verletzung des Grundsatzes der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen werden.

Im vorliegenden Fall wird an die Ausschüttung aber auch die Rechtsfolge der Besteuerung der Erträge geknüpft, womit neben dem Ziel der Weiterreichung der Erträge auch das Ziel der Besteuerung in der Regelung zu sehen ist. Soweit nun bei ausländischen Fonds nicht nur Ausschüttungen, sondern auch nicht ausgeschüttete Erträge (zB ausschüttungsgleiche Erträge) besteuert werden, befindet sich der Fonds in einer vergleichbaren Situation und die Regelung ist zumindest de facto nicht mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.

Schlussfolgerungen für österreichische Fonds

Dieses Urteil stellt einen weiteren Schritt in die Richtung der Gleichstellung inländischer Fonds mit ausländischen Fonds dar. Aus österreichischer Sicht ist dieser Fall durchaus wegen der vergleichbaren rechtlichen Ausgangssituation erfreulich. Vor allem die Aussagen zu einer möglichen faktischen Benachteiligung wegen zu hoher Anforderungen an den Nachweis der Qualifikation der Anleger gehen in die richtige Richtung. Es bleibt hier gerade in Bezug auf die Niederlande abzuwarten, wie das nationale Gericht dies beurteilt. Das Problem stellt sich aber in mehreren Jurisdiktionen und nach diesem Urteil des EuGH kann hier in Analogie vorgegangen werden und die Anforderungen an geforderte Nachweise dürfen nicht unerreichbar hochgelegt werden.

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