Bis einschließlich 2022 kam ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug für die damit verbundenen Kosten nur in Frage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildete und kein anderes Büro als das Arbeitszimmer in der Wohnung zur Verfügung stand.
Diese sogenannte Lehrerregelung führte dazu, dass nur wenige Arbeitnehmende oder Selbstständige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen konnten. Doch zum Jahressteuergesetz 2022 wurden weitreichende Verbesserungen des Werbungskostenabzugs für das Arbeitszimmer beschlossen.
Seit dem 01. Januar 2023 setzt der uneingeschränkte Werbungskostenabzug nur noch voraus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Ein vorhandenes Büro beim Arbeitgeber wirkt sich nicht schädlich auf den Vollkostenabzug aus.