BFH: Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II
Mit Urteil vom 27.11.2024 (X R 26/22) hat der BFH entschieden, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach einem Anteilstausch als (schädliche) Veräußerung anzusehen ist.
Dies führt zu einem steuerpflichtigen Einbringungsgewinn II. Sofern die Anteile, wie im vorliegenden Fall, durch den Formwechsel nicht ihren ursprünglichen, ertragsteuerlichen Status zurückerlangen, ist weder eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vorzunehmen, noch ist die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II unbillig im Sinne des § 163 AO. Die EU-Fusionsrichtlinie ist auf einen rein innerstaatlichen Fall nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, im Streitjahr 2010 die Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit der Betriebsgesellschaft XA-GmbH. Die Anteile an der XA-GmbH wurden im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in die X-GmbH eingebracht. Später wurde die XA-GmbH innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist in eine Personengesellschaft (XA-KG) formgewechselt. Das Finanzamt sah den Formwechsel als Veräußerung der Anteile an der XA-GmbH durch die X-GmbH im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG an, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II führte. Die Klägerin beantragte die Nichtbesteuerung des Einbringungsgewinns II u. a. aus sachlichen Billigkeitsgründen, was das FA ablehnte.
Der BFH entschied zugunsten des Finanzamts. Die vorgebrachten Argumente der Klägerin, u.a. dass der Formwechsel keine Veräußerung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG sei, keine steuerliche Statusverbesserung durch den Formwechsel zustande komme und auf Basis des EU-Rechts ein anderes Ergebnis resultiere, wurden allesamt durch den BFH, u.a. mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung, abgelehnt. So sei laut BFH der Formwechsel eine Veräußerung (auch tauschähnliche Vorgänge stellen eine Veräußerung dar), eine teleologische Reduktion sei mangels Wiederherstellung des ursprünglichen Steuerstatus nicht gegeben und die Fusionsrichtlinie sei in rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht anzuwenden. Zu letzterem argumentiert der BFH, dass das deutsche Steuerrecht hinsichtlich des qualifiziertem Anteilstausches gem. § 21 UmwStG bewusst zwischen innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Umwandlungen unterscheidet, was die Anwendung der Richtlinie ausschließt.
Fundstelle: BFH-Urteil X R 26/22
News-Kategorie: Rechtsprechung
Veröffentlichungsdatum: 15.04.2025
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