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Jahressteuergesetz 2024 im BGBl. verkündet

Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2024, Nr. 387) verkündet. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit abgeschlossen.  

Das JStG 2024 tritt grds. am 6. Dezember 2024 in Kraft. Die besonderen Regelungen zum Inkrafttreten der einzelnen Artikel sowie zur zeitlichen Anwendung der Einzelgesetze sind zu beachten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einzelne, verschärfende Maßnahmen rückwirkend zur Anwendung kommen sollen, u. a.: Änderung des § 18 UmwStG (Gewerbesteuerpflicht bei mittelbarer Veräußerung oder Aufgabe) für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17. Mai 2024 (Veröffentlichung des Referentenentwurfs) liegt, Berücksichtigung von Einlagen und Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum (§ 20 UmwStG) für Einbringungen nach dem 31.12.2023.

Wesentliche Inhalte des JStG 2024 im Überblick:

  • Ausweitung der im Rahmen der E-Bilanz zu übermittelnden Daten auf unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das ihm zugrundeliegende Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG sowie Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht (§ 5b EStG); erstmalige Anwendung für (1) Kontennachweise: für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, (2) Anlagenspiegel/-verzeichnis, Anhang, Lage- und Prüfungsbericht sowie der Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG: für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 Satz 2, 3 EStG)

  • Buchwertübertragung (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG)

    • Schwesterpersonengesellschaften (Umsetzung BVerfG-Beschluss 2 BvL 8/13): Begünstigung auch bei unentgeltlicher Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener beteiligungsidentischer Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG); Anwendung in allen offenen Fällen; auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer keine Anwendung der Neuregelung für Übertragungen vor dem 12.01.2024
    • Verschärfung der Körperschaftsklausel durch Einführung der sog. körperschaftsteuersubjektbezogenen Betrachtungsweise (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG); erstmalige Anwendung für Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach den Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags stattfinden (§ 52 Abs. 12 Satz 16 EStG)

  • Ausgleichsposten § 4g EStG: Ausweitung Anwendungsbereich auf Fälle, in denen es aufgrund einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven infolge der Beschränkung oder des Ausschlusses des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland kommt (§ 4g Abs. 1 Satz 4 EStG); Anwendung in allen offenen Fällen
  • Einlagekonto (§§ 27, 29 KStG)
    • Keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos in Umwandlungsfällen, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Organschaftliche Minder-/Mehrabführung bei mittelbarer Organschaft: Nachvollziehen der Erhöhung bzw. Minderung des Einlagekontos auch auf Ebene jeder vermittelnden, unbeschränkt steuerpflichtigen Zwischengesellschaft (§ 27 Abs. 6 Satz 3 KStG); Anwendung auf alle Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen
    • Grenzüberschreitende Umwandlungen: Entfallen des Verfahrens zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei der übertragenden Körperschaft bei grenzüberschreitenden Hereinumwandlungen (Aufhebung § 29 Abs. 6 Satz 2 KStG); erstmalige Anwendung ab VZ 2025 (§ 34 KStG)
  • Immobilien
    • Grunderwerbsteuer

      • Neuregelung zur Zurechnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft i. S. d. Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG; Zurechnung zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat; die Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG soll nicht mehr zu einer Veränderung der Zugehörigkeit führen (§ 1 Abs. 4a GrEStG); erstmalige Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden

      • Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit einer Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG): Fortgeltung der Steuerbefreiung für bis zum 31.12.2026 verwirklichte Übergänge bis zum Ablauf der in den Steuerbefreiungsregelungen genannten Nachbehaltensfristen (Reaktion auf das MoPeG) (§ 23 Absatz 27 GrEStG)

    • Gewerbesteuerliche Grundstückskürzung: Sicherstellung, dass die Kürzung für betrieblichen Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auch weiterhin für Grundstücke in allen Ländern greift, unabhängig davon, ob sie ab dem Jahr 2025 bei der Grundsteuer das Bundesmodell oder ein abweichendes Landesmodell anwenden, durch Anknüpfung an die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG); erstmalige Anwendung für den EZ 2025 (§ 36 Abs. 4b Satz 1 GewStG)

    • Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer,  wenn der Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

    • Unterstützungskassen: Ansatz des Grundbesitzvermögens mit Anschaffungs- / Herstellungskosten bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens; Anwendung grds. für nach dem 31.12.2023 erstmals zuzurechnenden Grundbesitz (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG)

  • Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen: Erhöhung der zulässigen Bruttoleistung von 15 kW auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 Satz 1 EStG); erstmals für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 29 EStG)
  • Einführung eines weiteren besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 Buchstabe d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG); erstmals für den Erhebungszeitraum 2025

  • EK-Endbestände: Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen (2 BvR 1424/15, 2 BvL 29/14, 2 BvR 988/16) zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§ 34 Abs. 11, 14 KStG)

  • Lohnsteuer / nichtselbständige Arbeit
    • Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen (Konzernklausel) (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG); Inkrafttreten am 01.01.2024
    • Ausnahme vom Lohnsteuer-Jahresausgleich, wenn der Arbeitnehmer ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG); Inkrafttreten am 01.01.2024
    • Ausschluss Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge berücksichtigt wurden (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG)

    • Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 40 EStG): Regelungen zur Form der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts des Arbeitgebers (§ 40 Abs. 4 EStG); Anwendung in allen offenen Fällen
    • Erweiterung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) um weitere Merkmale (§ 39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-9 EStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Folgeänderungen in Bezug auf das neue Qualifizierungsgeld (LSt-Aufzeichnung, LSt-Bescheinigung, LSt-Jahresausgleich) (§ 41 Abs. 1 Satz 4, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Verpflichtende elektronische Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt in den Fällen, in denen Arbeitgeber eine zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten (können) (§ 41c Abs. 4 EStG); erstmals ab 2026
    • Beschränkte Steuerpflicht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für den Bezug von Arbeitslohn eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f, § 50d Abs. 15 EStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
  • Umwandlungen
    • Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz (als E-Bilanz) bis zum Ablauf der  maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt (§ 3 Abs. 2a, § 11 Abs. 3 UmwStG); Anwendung in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Registereintragung nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes erfolgt ist
    • Einlagefiktion § 5 UmwStG: Erfassung sämtlicher steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile (d. h. auch solche i. S. d. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) am übertragenden Rechtsträger (§ 5 Abs. 2 UmwStG); Anwendung auf Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes liegt
    • Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 13 UmwStG): Normierung einer Antragsfrist in § 13 Abs. 2 UmwStG für den Buchwertantrag (bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung des Anteilseigners); erstmalige Anwendung für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes liegt (§ 27 Abs. 21 UmwStG)
    • Gewerbesteuerpflicht (§ 18 UmwStG) für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch bei mittelbarer Veräußerung oder Aufgabe der Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft (über eine vermittelnde Personengesellschaft) (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG); Anwendung auf Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs liegt
    • Entnahmen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum bei Einbringungsfällen (Reaktion auf BFH I R 12/16): Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum zur Vermeidung negativer Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG); Anwendung auf Einbringungen, wenn der Umwandlungsbeschluss bzw. der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 erfolgt bzw. geschlossen worden ist
    • Einbringungsgewinnbesteuerung II (§ 22 Abs. 2 UmwStG): „Klarstellende“ Ergänzung, wonach die Ausnahme von der EG II-Besteuerung bei Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden vor dem schädlichen Ereignis nur dann gilt, wenn die Veräußerung (bzw. veräußerungsähnliche Sachverhalte) unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes
    • Abschaffung der Sonderregelung zur Fortgeltung des UmwStG a. F. in Bezug auf einbringungsgeborene Anteile ab 01.01.2025 (§ 20 Abs. 3 Satz 4, § 21 Abs. 2 Satz 6, § 27 Abs. 3 UmwStG)
  • Kapitaleinkünfte / Kapitalertragsteuer

    • Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen (Aufhebung § 20 Abs. 5 Satz 5, 6 EStG); die Aufhebung gilt für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 28 Satz 25f. EStG); für den Kapitalertragsteuerabzug wird es nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 01.01.2026 erfolgt

    • Anpassung des Meldestandards zu Dividendenerträgen nach Maßgabe des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) an die Vorgaben der FASTER-Richtlinie (§ 45b Abs. 2 bis 7 EStG); erstmalige Anwendung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen (§ 52 Abs. 44a Satz 3 EStG) 

    • Verschiebung des Melderegimes nach § 45b Abs. 1 und Abs. 8 bis 10 EStG und § 45c EStG in der Fassung des AbzStEntModG (u.a. Aktionärsmeldung) um zwei Jahre; danach ebenfalls erstmalige Anwendung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen (§ 52 Abs. 44a Satz 3 EStG) 

    • Ausdehnung des Haftungstatbestands in § 45a Abs. 7 EStG für die auszahlende Stelle auf Fälle der unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung der an das BZSt zu übermittelnden Informationen für die aufgrund der fehlerhaften Übermittlung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; erstmalige Anwendung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen (§ 52 Abs. 44a Satz 3 EStG) 

    • Berücksichtigung von gezahlten Prämien im für Optionen getätigten Glattstellungsgeschäft erst zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG); Reaktion auf BFH VIII R 27/21 und Erleichterung u. a. für Kreditinstitute; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

  • Ausdehnung § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG auf die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (insbesondere von Anteilen an Erbengemeinschaften) als Reaktion auf BFH-Urteil IX R 13/22; Anwendung in allen offenen Fällen (§ 52 Abs. 31 Satz 7 EStG)
  • Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen i.S.d. § 1 Abs. 3d AStG: Gesetzliche Übergangsregelung für Finanzierungsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat (§ 21 Abs. 1a Satz 2, 3 AStG)

  • Gewerbesteuer bei Hinzurechnungsbesteuerung: „Klarstellung“, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 AStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und somit auch solche, für die Deutschland im Fall eines DBA bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht (§ 7 Satz 8 GewStG); Anwendung in allen offenen Fällen

  • Hinzurechnungsbesteuerung: Sicherstellung, dass auch in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 eine Gewinnausschüttung von einer Zwischengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erhalten hat, ein Kürzungsbetrag nach § 11 AStG im Veranlagungszeitraum 2022 zum Ansatz kommen kann (§ 21 Abs. 4 Satz 1 AStG)

  • Mindeststeuergesetz

    • Fiktion einer Mindeststeuergruppe auch für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MinStG); Inkrafttreten am 28.12.2023

    • Umsetzung der vom Inclusive Framework on BEPS am 13.07.2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GIoBE-Mustervorschriften in Bezug auf mobile Beschäftigte (Berücksichtigung von Lohnkosten in einem Steuerhoheitsgebiet) (§ 59 Abs. 3 MinStG); Inkrafttreten mit Wirkung vom 28.12.2023

  • Steueroasen-Abwehrgesetz: Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot für globalverwahrte Inhaberschuldverschreibungen und ähnliche Schuldtitel, wenn sie an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b Satz 2 AO handelbar sind, und für Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen, ausgenommen Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien (§ 8 Satz 2 Nr. 3 StAbwG-E); erstmalige Anwendung ab dem 01.01.2025 (§ 13 Abs. 1b StAbwG)

  • Investmentsteuergesetz:

    • Erfassung insb. auch von Gewinnen aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen als steuerpflichtige inländische Immobilienerträge von Investmentfonds (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 InvStG) Anwendung auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31.12.2024 beginnt
    • Regelung zur Wegzugsbesteuerung bei Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Privatvermögen in Anlehnung an § 6 AStG (§ 19 Abs. 3, § 49 Abs. 5 InvStG): Besteuerung der stillen Reserven bei einem Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts in Deutschland; erstmalige Anwendung grds. ab 2025 (§ 57 Abs. 10 Nr. 7, 8 InvStG) 

    • Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 36 InvStG)
      • Erfassung aller Erträge aus Vermietung und Verpachtung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvStG); Anwendung auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31.12.2024 beginnt
      • Einheitliche Zuordnung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unabhängig von der einjährigen Haltefrist zu den sonstigen Erträgen (§ 36 Abs. 3 Satz 2 InvStG); Anwendung auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31.12.2024 beginnen, auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden
      • Devisentermin-Liefergeschäfte als neue Kategorie der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge (36 Abs. 3 Satz 3 InvStG); Anwendung auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31.12.2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird
    • Ausschluss einer Steuerbefreiung, wenn ein steuerbegünstigter Anleger seine Investmenterträge durch Nießbrauch oder durch eine ähnliche Gestaltung auf eine andere (steuerpflichtige) Person überträgt, ohne das wirtschaftliche Eigentum an den Investmentanteilen zu übertragen (§ 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 6 InvStG); Anwendung ab dem 01.01.2025
    • Verlängerung des steuerlich anerkannten Abwicklungszeitraums und der damit verbundenen Möglichkeit steuerneutraler Kapitalrückzahlungen von Investmentfonds von fünf auf zehn Kalenderjahre (§ 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG); Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung
    • Teilfreistellungen (insb. Regelungen zur Begrenzung von Gestaltungen); Anwendung ab dem 01.01.2025
      • Erfüllung der maßgeblichen Anlageschwellenwerte (Teilfreistellungsvoraussetzungen) während des Kalenderjahres (statt: Wirtschaftsjahr) (§ 20 Abs. 4 Satz 1 InvStG)
      • Nachweiserbringung der Erfüllung der maßgeblichen Anlageschwellenwerte für den gesamten Besitzzeitraum, wenn Verluste von mehr als 500 Euro oder Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden und zuvor die Nachweismöglichkeit für die betreffenden Investmentanteile zur Teilfreistellung einmal ausgeübt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 InvStG) und eigenständiges Nachweisrecht des Finanzamts in Verlustfällen (§ 20 Abs. 4a InvStG)
      • Verpflichtung zur Vorlage von Steuer- oder Verlustbescheinigungen des depotführenden Kreditinstituts mit der Steuererklärung (§ 20 Abs. 4 Satz 3 InvStG)
  • Umsatzsteuer
    • Definition einer Werklieferung: nur bei Be- oder Verarbeitung eines „fremden“ Gegenstands (Umsetzung BFH-Urteil V R 37/10) (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Ort der sonstigen Leistung bei virtuellen Leistungen (§ 3a UStG); Inkrafttreten am 01.01.2025
      • Bei Veranstaltungen / Tätigkeiten insb. auf dem Gebiet der Kultur der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts und der Unterhaltung, die virtuell verfügbar gemacht werden (z. B. per Streaming), gilt der Ort als Leistungsort, an dem der Empfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)
      • Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen: Ausnahmeregelung bei virtuellen Teilnahmen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 UStG)
    • Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
      • Abschaffung der Umsatzsteuerlagerregelung (Aufhebung § 4 Nr. 4a UStG); Inkrafttreten am 01.01.2026
      • Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG): Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht

    • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG); Inkrafttreten am 01.01.2025
    • Rechnungsausstellung (§ 14 UStG): Einführung einer neuen Rechnungspflichtangabe für den Fall, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG, § 33 Satz 1 Nr. 3a, § 34 Abs. 1 Nr. 2a UStDV); Inkrafttreten am 01.01.2028
    • Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG): Schulden der Umsatzsteuer auch bei einem Steuerausweis in einer Gutschrift und auch bei Steuerausweis durch einen Nichtunternehmer (Reaktion auf BFH-Urteil V R 23/19) (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
      • Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Unterscheidung zwischen den verschiedenen möglichen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzuges aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers (bei Leistungsausführung), aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers (bei Zahlung) oder aus einer Anzahlungsrechnung (bei Zahlung) (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) (Reaktion auf EuGH-Urteil C-9/20); Inkrafttreten am 01.01.2028
      • Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG): „klarstellende“ Regelung zur Nachrangigkeit der Berechnung nach dem Gesamtumsatzschlüssel (§ 15 Abs. 4 Satz 1, 3 UStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Anwendung des One-Stop-Shop-Verfahrens für ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zum Drittland durchführen (§ 16 Abs. 5c UStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Neuregelung der Besteuerung der Kleinunternehmer zur Anpassung an EU-Vorgaben (§ 19, § 19a UStG), u. a.: Erhöhung Umsatzgrenzen auf 25.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr; Anwendung auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, besonderes Meldeverfahren für im Inland ansässige Unternehmer zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat; Inkrafttreten am 01.01.2025
    • Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft eines Kleinunternehmers nach § 13b UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG) 

    • Keine Verpflichtung für Kleinunternehmer, eine Rechnung als E-Rechnung auszustellen (§ 34a UStDV)

    • Verlängerung der optionalen Übergangsregelung zur Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) um weitere zwei Jahre bis einschließlich 2026 (§ 27 Abs. 22a UStG)
    • Brexit: Umsatzsteuerliche Behandlung Nordirlands nach dem 31.12.2020 für Zwecke des Warenverkehrs (innergemeinschaftliche Lieferungen und Fernverkäufe sowie innergemeinschaftliche Erwerbe) weiterhin wie ein Mitgliedstaat (§ 30 UStG); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Einführung einer Verordnungsermächtigung zur Festsetzung Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)

  • Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen von Krankenkassen an Versicherte: keine den Sonderausgabenabzug mindernde Bonusleistung bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr (Freibetrag); darüber hinaus widerlegbare Vermutung einer Beitragsrückerstattung (§ 10 Abs. 2b Satz 2, 3 EStG); erstmals ab VZ 2025

  • Anhebung der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten von ⅔ auf 80 Prozent und max. 4.800 Euro (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG); Inkrafttreten am 01.01.2025

  • Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Einheitliche Voraussetzungen für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG); Inkrafttreten am 01.01.2025

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer

    • Kein Wegfall der Steuerbegünstigung bei insolvenzbedingter Auflösung, wenn der Betrieb fortgeführt wird und soweit keine wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 ErbStG); erstmalige Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG)

    • Regelung zur anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (Reaktion auf EuGH-Urteil C-394/20) (§ 10 Abs. 6 ErbStG); Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt, entsteht

    • Ausweitung des verminderten Wertansatzes für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auf in Drittstaaten belegene Grundstücke, wenn ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist (Reaktion auf EuGH-Urteil C-670/21) (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG); Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt, entsteht
    • Ausweitung der Stundungsregelung für Grundstücke auf sämtliche Fälle, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird (insb. Vermietung des Familienheims); Stundung bis zu zehn Jahre (§ 28 Abs. 3 ErbStG); Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem Datum des letzten Tages des Monats, in dem die Verkündung erfolgt, entsteht
    • Erhöhung Erbfallkosten-Pauschbetrag auf 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG); erstmalige Anwendung auf Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG)

  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO): Förderung wohngemeinnütziger Zwecke in Form der vergünstigten Wohnraumüberlassung an (hilfebedürftige) Personen i.S. des § 53 AO als gemeinnütziger Zweck. Die Hilfebedürftigkeit muss nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses nachgewiesen werden; Inkrafttreten am 1.1.2025.
  • Rücklagenbildung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO): Klarstellende Regelung, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive (nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung) abzustellen ist; Inkrafttreten am 01.01.2025
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG); Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.07.2021
  • Verfahrensrecht; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung
    • Regelungen zur Ersetzung einer gesetzlich angeordneten Schriftform durch die elektronische Form bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörde sowie für Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden (§ 87a Abs. 3, 4 AO)
    • Ausschluss der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an Finanzbehörden (durch einfache unverschlüsselte E-Mail, durch Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur oder von einem besonderen elektronischen Anwalts- oder Steuerberaterpostfach) (§ 87a Abs. 1 Satz 1a, 2 AO); Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung

    • Gesetzliche Regelung eines Direktauszahlungsmechanismus (bspw. für Direktauszahlungen zur Bewältigung von Krisensituationen) (§ 139e AO)

    • Erhöhung der maximalen Bußgeldhöhe für Verstöße gegen die Meldepflichten nach der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung auf 30.000 Euro; Verordnungsermächtigung zur Regelung der Bußgeldvorschriften für Verstöße meldender Finanzinstitute im Rahmen einer Rechtsverordnung (§ 379 Abs. 4, 8, § 117c AO)
    • Finanzkonten-lnformationsaustausch: 
      • Neuer Bußgeldtatbestand bei einem Verstoß von Finanzinstituten gegen ihre Pflicht zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die Anwendung und Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Finanzkonten-lnformationsaustauschgesetz und Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten (§ 3 Abs. 3, § 28 FKAustG); Geltung ab dem 01.01.2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen.

      • Erweiterung der Bußgeldbewehrung von Sorgfaltspflichtverstößen : Nachholung angemessener Maßnahmen zur Beschaffung erforderlicher Informationen bis zum 31.12.2025 (§ 8 Abs. 2 FKAustG); (bußgeldbewehrte) Nachholpflichten hinsichtlich der Überprüfung nach §§ 11, 15 Abs. 1 Satz 1 FKAustG, vorausgesetzt eine Überprüfung hätte bis zum 31.12.2017 stattfinden müssen und wurde bis zum Inkrafttreten des JStG 2024 nicht durchgeführt (§ 11 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 FKAustG); (bußgeldbewehrte) Nachholpflicht hinsichtlich der Überprüfung nach § 12 FKAustG, vorausgesetzt eine solche hätte bis zum 31.12.2016 stattfinden müssen und wurde bis zum Inkrafttreten des JStG 2024 nicht durchgeführt (§ 12 Abs. 9 Satz 2 FKAustG); (bußgeldbewehrte) Nachholpflichten hinsichtlich der Überprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FKAustG, vorausgesetzt eine Überprüfung hätte bis zum 31.12.2024 stattfinden müssen und wurde bis dahin nicht durchgeführt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 FKAustG)

Fundstelle: Bundesgesetzblatt I 2024, Nr. 387

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